Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.03.2004 – 6 W (pat) 28/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 28/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 54 919.1-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zum Reinigen von Sinkkästen

A n m e l d e t a g :

24. April 1996

Die Prioritäten der Anmeldungen in Deutschland vom 2. September 1995 und 19. Dezember 1995 wurden in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldungen DE 195 32 488.9 und DE

195 47 350.7)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

- Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am 17. März 2004,

- Beschreibung Seiten 1 bis 15, eingegangen am 17. März 2004

- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2, 3a bis 3d und 4 bis 8,

eingegangen am 17. März 2004.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen

worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 15. November 1999

nicht patentfähig sei, da er im Hinblick auf die deutsche Patentschrift DE 43 28

480 C1 nicht neu sei.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1: deutsche Patentschrift 43 28 480 C1

D2: deutsche Offenlegungsschrift DE 42 23 931 A1

D3: deutsches Gebrauchsmuster DE-GM 73 38 188

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 22. November 2001

Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Eingabe vom 16. März 2004 neue Patentansprüche 1 bis 15, eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 15 sowie 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1, 2, 3a bis 3d und 4 bis 8) vorgelegt und mit Schreiben vom 18.

März 2004 beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2001

aufzuheben und das Patent mit den mit Eingabe vom

16. März 2004 eingereichten Unterlagen zu erteilen:

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Reinigen von Sinkkästen (2) mit einem Sinkkastendeckel (11), insbesondere an Straßenrändern, mit einem

absenkbaren Saugrohr oder Saugschlauch (7) zum Absaugen

des in den Sinkkästen (2) befindlichen Schmutzes und mit Mitteln (10) zum Anheben des Sinkkastendeckels (11) und zum

Ablegen des Sinkkastendeckels (11) in seinen Deckelsitz (12),

dadurch gekennzeichnet, daß Mittel (21) zum Verschwenken

des Sinkkastendeckels (11) in der angehobenen Position zur

Freigabe der Sinkkastenöffnung vorhanden sind und eine Führungshilfe (32) für den Saugschlauch (7) oder das Saugrohr in

einer verschwenkbaren Grundplatte (18) vorgesehen ist, wobei

durch Verschwenken der Grundplatte (18) eine Stellung der

Führungshilfe (32) oberhalb des Sinkkastens (2) erreichbar ist.“

Laut Beschreibung (S. 3, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung

zur Reinigung von Sinkkästen vorzuschlagen, bei der die Freigabe der Sinkkastenöffnung und die Positionierung des Saugschlauches vereinfacht wird.

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

15 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den in der

Stammanmeldung ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen vom

24.4.1996 offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. So ergibt sich der

geltende Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 6 sowie S. 17,

Abs. 3, der geltende Anspruch 6 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 7 und

S. 4, letzter Abs. und die geltenden Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 15 entsprechen

den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, 23 bis 25, 28 und 30 bis 35.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a.

Die Vorrichtung zum Reinigen von Sinkkästen nach Patentanspruch 1 ist

gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine solche Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der deutschen Patentschrift DE 43 28 480 C1 ist eine gattungsgleiche Vorrichtung zum Reinigen von Sinkkästen bekannt, bei der ein Saugschlauch über

den geschlossenen Sinkkasten geschwenkt wird (vgl. Sp. 6, Z. 44 bis 49). Nachdem der Saugschlauch über dem Sinkkasten positioniert ist, wird der Sinkkastendeckel mittels eines Greifersystems angehoben und linear auf einer ebenen Stützkonstruktion zum Fahrzeug bewegt (vgl. Sp. 10, Z. 11 bis 17). Anschließend wird

der Saugschlauch in den nunmehr geöffneten Sinkkasten abgesenkt und der

Sinkkasten gereinigt.

Zu den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten Merkmalen vermag

dieser Stand der Technik jedoch keine Anregung zu liefern. Denn dort erfolgt weder ein Verschwenken des Sinkkastendeckels in der angehobenen Position zur

Freigabe der Sinkkastenöffnung, noch ist eine verschwenkbare Grundplatte mit

einer Führungshilfe für den Saugschlauch vorhanden derart, dass durch Verschwenken der Grundplatte eine Stellung der Führungshilfe oberhalb des Sinkkastens erreichbar ist.

Zu einer solchen Ausgestaltung wird der Fachmann – ein Diplomingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von

Fahrzeugen zur Kanal- und Straßenreinigung – auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der deutschen Offenlegungsschrift DE 42 23 931 A1 oder des deutschen

Gebrauchsmusters DE-GM 73 38 188 angeregt.

Die deutsche Offenlegungsschrift DE 42 23 931 A1 offenbart keine Vorrichtung

zum Reinigen von Sinkkästen, sondern ein Kanalreinigungsfahrzeug, bei dem

zwar Mittel zum Verschwenken des Kanaldeckels in der angehobenen Position

vorgesehen sind (vgl. Fig. 2 und Sp. 2, Z. 56 bis 64), eine verschwenkbare Grundplatte mit einer Führungshilfe für den Saugschlauch ist aber nicht vorgesehen.

Dort muss vielmehr das Fahrzeug so über dem zu reinigenden Kanal positioniert

werden, dass der Saugschlauch exakt über der Kanalöffnung liegt.

Das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 73 38 188 zeigt ein weiteres Kanalreinigungsfahrzeug, bei dem ebenfalls Mittel zum Verschwenken des Kanaldeckels in

der angehobenen Position vorgesehen sind (vgl. Fig. 1 und S. 3, vorletzter Abs.),

eine verschwenkbare Grundplatte mit einer Führungshilfe für den Saugschlauch

fehlt aber auch dort.

Somit zeigt zwar der Stand der Technik – wie oben ausgeführt – ein Teilmerkmal

der beanspruchten Ausgestaltung, eine Anregung, dieses Teilmerkmal sowie das

zusätzliche und dem Stand der Technik nicht entnehmbare Merkmal, wonach in

einer verschwenkbaren Grundplatte eine Führungshilfe für den Saugschlauch oder

das Saugrohr vorgesehen ist und durch Verschwenken der Grundplatte eine Stellung der Führungshilfe oberhalb des Sinkkastens erreichbar ist, zu der im geltenden Anspruch 1 beschriebenen Lösung zu kombinieren, ist dort aber nicht zu entnehmen.

Auch durch sein Fachwissen allein wird der Fachmann nicht dazu veranlasst, eine

Vorrichtung der aus dem Stand der Technik bekannten Art in der im Anspruch 1

angegebenen Weise weiterzuentwickeln, da der grundlegende Gedanke fehlt,

durch eine Schwenkbewegung sowohl den Sinkkasten freizugeben als auch eine

Führungshilfe für den Saugschlauch über dem Sinkkasten anzuordnen.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15, die auf Merkmale zur

Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl