Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.03.2004 – 11 W (pat) 332/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 21 665

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.

Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 6.70

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 195 21 665 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 14. Juni 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität der deutschen Voranmeldung vom 17. Juni 1994 (AZ

44 21 195.3) in Anspruch genommen ist, ist das Patent 195 21 665 mit der Bezeichnung "Regenerierbare Adsorptionsfilterschicht für Dunstabzugshauben" erteilt und die Erteilung am 25. April 2002 veröffentlicht worden. Am 25. Juli 2002

hat die B… und S… GmbH gegen das Patent Einspruch

erhoben.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

neu sei und zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützt

ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Druckschriften:

(1) DE 38 13 563 A1

(2) EP 0 069 323 A1.

Mit Verfügung vom 21. November 2003 hat der Senat auf die Bedeutung der (6)

DE 40 34 798 A1 nochmals hingewiesen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent unter Streichung der Ansprüche 28 bis 30 beschränkt

aufrechtzuerhalten, hilfsweise beschränkt aufrechtzuerhalten,

nämlich nach Hilfsantrag 1 mit einem aus den Ansprüchen 1 und

27 gebildeten neuen Anspruch 1 und Streichung der Ansprüche

28 bis 30, nach Hilfsantrag 2 mit einem aus den Ansprüchen 28

bis 30 gebildeten neuen Anspruch 28, sowie im übrigen jeweils

gemäß Patentschrift.

Der erteilte und mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruch 1 lautet:

„Verwendung einer durch Waschen regenerierbaren Adsorptionsfilterschicht von 6 bis 40 mm Dicke aus einem offenporigen retikulierten PU-Schaum, mit einem Litergewicht von 20 bis 60 g und einer Porengröße von 1,5 bis 3 mm und einem daran mittels einer

Haftmasse fixiertem Adsorbens mit einem mittleren Teilchendurchmesser zwischen 0,2 und 2 mm und in einer Menge von 50

bis 400 g/l als Geruchsfilter für Dunstabzugshauben.“

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist an den vorstehenden Anspruch 1 (gemäß Hauptantrag) noch das Merkmal angefügt: „dass in Strömungsrichtung vor

dem Adsorptionsfilter ein Fettfilter angeordnet ist.“

Wegen der Fassung der jeweils geltenden Unteransprüche (Hauptantrag: Ansprüche 2 bis 27, Hilfsantrag 1: Ansprüche 2 bis 26 und Hilfsantrag 2: Ansprüche 2 bis

27 jeweils in der Fassung gemäß Patentschrift) und der Einzelheiten im übrigen

wird auf die Akte verwiesen.

Der nebengeordnete Anspruch 28 gemäß Hilfsantrag 2 ist aus einer Zusammenfassung der Merkmale der Ansprüche 28 bis 30 gemäß der Patentschrift gebildet.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Filter für Dunstabzugshauben bereitzustellen,

das neben einer hohen Adsorptionskapazität und -kinetik auch eine hohe effektive

Lebensdauer besitzt.

II.

Der Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.

Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der

Verfahrenstechnik oder Küchentechnik, der über Kenntnisse und langjährige Erfahrung in der Entwicklung insbesondere von Dunstabzugshauben und Filter

hierfür verfügt.

1. Hauptantrag

Die geltenden Ansprüche 1 bis 27 gemäß Hauptantrag sind formal zulässig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstkommender Stand der Technik ist (1) zu sehen, aus der eine Adsorptionsfilterschicht mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten gegenständlichen

Merkmalen bekannt ist. Diese Schicht hat eine Dicke von 40 mm (s Anspruch 24

und Beschreibung Sp 5 Z 53-54 und Sp 5 Z 21), besitzt ein Trägermaterial aus einem offenporigen retikulierten PU-Schaum (Ansprüche 17 und 18 sowie Sp 5

Z 21), der ein Litergewicht von 20 bis 60 g (Anspruch 18) und Poren von 1,5 bis 3

mm Durchmesser (Anspruch 18) hat. An diesem Trägermaterial ist ein Adsorbens

mit einem mittleren Teilchendurchmesser von 0,1 bis 2 mm (Anspruch 9) in einer Menge von 50 bis 500 g/l (Anspruch 10) mittels einer Haftmasse fixiert (Anspruch 5).

Gemäß der Beschreibung Sp 5 Z 16-38 sind die eingesetzten Absorberteilchen

gegenüber Feuchtigkeit und Wasserdampf hochgradig unempfindlich, woraus der

Fachmann ohne weiteres entnimmt, dass die Absorptionsfilterschicht durch Waschen reinigbar und somit regenerierbar ist. Diese Möglichkeit ist ihm aus dem

Stand der Technik geläufig, so bspw. aus der (6), wo in Sp 3 Z 41-50 darauf hingewiesen ist, dass derartige Filter, die Aktivkohlepartikel (s Sp 3 Z 31-32) und

Polyurethan (Sp 3 Z 49) enthalten, gute Kochwasch- und Reinigungseigenschaften aufweisen, da gerade Polyurethanmaterialien kochwasch- und reinigungsbeständig sind.

In (1) ist im ersten Absatz der Beschreibung darauf hingewiesen, dass derartige

Adsorptionsfilter zur Entfernung von unerwünschten Stoffen aus Gasen eingesetzt

werden. Der Einsatzbereich des bekannten Adsortionsfilters ist mithin breit gestreut. Zwar ist die Verwendung in Dunstabzugshauben in (1) nicht explizit erwähnt. Diese zweckentsprechende Verwendung liegt für den Fachmann aber

nahe. So ist sie ihm zudem aus der Druckschrift (2) geläufig, in der Absorptionsfilterschichten zur Geruchsbeseitigung in Küchendunst-Umluft- und Ablufthauben

beschrieben sind (s Anspruch 1 und Beschreibung S 1 Abs 1 und 2). Der Fachmann wird deshalb auch die zur Entfernung von unerwünschten Stoffen aus Gasen geeignete und durch Waschen regenerierbare Filterschicht, wie sie aus (1)

bekannt ist, ohne weiteres auf ihre Eignung in einer Dunstabzugshaube prüfen

und in Betracht ziehen, wodurch er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gelangt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise

aus dem einschlägigen Stand der Technik. Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 27 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie

Teil des selben Antrags sind.

2. Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1

nach dem Hauptantrag dadurch, daß er zusätzlich als Merkmal enthält:

"dass in Strömungsrichtung vor der Adsorptionsfilterschicht ein

Fettfilter angeordnet ist".

Bezüglich der mit dem Patentanspruchs nach Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter Punkt 1. Hauptantrag

verwiesen.

Das zusätzlich aufgenommene Merkmal kann jedoch keinen Beitrag zur Erfindungshöhe leisten, da es, wie schon in der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents hervorgehoben ist (Patentschrift, Sp 1 Z 11-14), bei Dunstabzugshauben zum allgemeinen Stand der Technik gehört. Die Aussage, dass bei

Dunstabzugshauben für Küchen vor der Absorptionsfilterschicht angeordnete

Fettfilter allgemein üblich sind, wurde in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden geltend gemacht und von der Patentinhaberin auch nicht bestritten,

so dass es hierzu keines weiteren druckschriftlichen Nachweises bedarf.

Dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 liegt somit keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Er hat deshalb keinen Bestand.

Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 26 fallen mit dem Anspruch 1, auf den sie

rückbezogen sind.

3. Hilfsantrag 2

Da der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 mit dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag identisch übereinstimmt, gelten die Ausführungen unter Punkt 1. Hauptantrag entsprechend. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht

bestandsfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 27 sowie der nebengeordnete Anspruch 28 teilen das

Rechtschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind. Im übrigen

konnte der Senat auch in dem Gegenstand des neuen, nebengeordneten Anspruchs 28 keine patentbegründenden Besonderheiten erkennen.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Schmitz

Bb