Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 17 W (pat) 4/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 49 787

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing.

Bertl

als

Vorsitzender

sowie

der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Oktober 2001 aufgehoben. Das Patent 198 49 787 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Das vorliegende Patent ist am 28. Oktober 1998 beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet worden. Auf diese Anmeldung ist unter der Bezeichnung

"Blutbehandlungsgerät"

ein Patent erteilt worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 53 hat nach

Prüfung des Einspruchs mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 das Patent widerrufen. In den Gründen ist ausgeführt, daß die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach Hauptantrag und vorliegenden Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Blutbehandlungsgerät

mit einer Blutbehandlungskomponente,

mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem Patienten und der Blutbehandlungskomponente, und

mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung

des Bluttransports und/oder Blutbehandlung, wobei mindestens

zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner

umfassen,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die

Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind,

daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist und

daß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende

Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene

Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet

sind,

wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen,

sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und

die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A vom 15. Februar 2002 lautet:

"Blutbehandlungsgerät

- mit einer Blutbehandlungskomponente,

- mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem

Patienten und der Blutbehandlungskomponenten, und

- mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung

des Bluttransportes und/oder Blutbehandlung,

wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner

und einen Hilfsrechner umfassen, und wobei

die Aktionsrechner und/oder Hilfsrechner der mindestens zwei

Steuereinheiten mit Meßgebern und/oder Stellgliedern verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die

Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind,

daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist, und

daß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende

Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene

Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet

sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer

Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B ebenfalls vom 15. Februar 2002 lautet:

"Blutbehandlungsgerät

- mit einer Blutbehandlungskomponente,

- mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem

Patienten und der Blutbehandlungskomponenten, und

- mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung

des Bluttransportes und/oder Blutbehandlung,

wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner

und einen Hilfsrechner umfassen, und wobei

die Aktionsrechner und/oder Hilfsrechner der mindestens zwei

Steuereinheiten mit Meßgebern und/oder Stellgliedern verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die

Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind,

daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist, und

daß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende

Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene

Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet

sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer

Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht,

so daß jede Steuereinheit mit Hilfe der mit ihr verbundenen Meßgeber und/oder Stellglieder eigensicher die Sicherheit der ihr zugewiesenen Aufgabe gewährleistet,

ohne bei auftretenden Fehlerquellen einen übergeordneten Überwachungsrechner zu benötigen."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Funktionssicherheit des vorbekannten Dialysegeräts weiter zu erhöhen (Patentschrift Spalte 2, Zeilen 23 und

24).

Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Einspruch unzulässig. Das von der

Einsprechenden für die behauptete offenkundige Vorbenutzung des Trio-CVVH-

Systems vorgelegte Material sei nicht geeignet, die Benutzungshandlung zu belegen; es sei nicht ersichtlich, was geliefert worden sei. Außerdem sei das vorgelegte Service Manual keine öffentliche Druckschrift. Sie richte sich an die firmenangehörigen Servicetechniker und sei auch mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen.

Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei im übrigen auch patentfähig. Ein Blutbehandlungsgerät nach dem Oberbegriff könne zwar der

DE 37 36 712 A1 entnommen werden. Die DE 37 36 712 A1 zeige eine hierarchische, sternförmige Architektur. Es gebe keinen Hinweis, diese Struktur zu verlassen. Der Fachmann habe auch keine Veranlassung, zusätzlich die

DE 195 09 558 A1 in Betracht zu ziehen.

Auch das Service-Manual könne dem Fachmann keine Hinweise auf das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 geben. Es gebe dem Fachmann keine Veranlassung, von einer Sternstruktur in eine Busstruktur zu wechseln, allenfalls könne er angeregt werden, z.B. die Leitungen zwischen den Einheiten 122

und 134 zu verdoppeln.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Einspruch als

unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag A vom 15. Februar 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten,

schließlich hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag B ebenfalls

vom 15. Februar 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, daß der Einspruch zulässig sei. Aus der Einspruchsschrift gehe hervor, daß der gelieferte Gegenstand dem in dem vorgelegten Service-Manual

entspreche. Beweismittel für diesen Vortrag könnten auch nach der Einspruchsfrist nachgereicht werden. Sie bot für die behauptete offenkundige Vorbenutzung

Herrn Steffen Sauer als Zeugen an.

Das vorgelegte Service-Manual sei eine öffentliche Druckschrift, was auch das in

der mündlichen Verhandlung überreichte Kapitel 10 des Service Manuals belege.

Bei dem von der Patentinhaberin angesprochenen Geheimhaltungsvermerk handele es sich lediglich um einen erweiterten Urhebervermerk, ein Hinweis, die Unterlagen dürften nicht kopiert werden, der sich nicht auf den technischen Inhalt bezöge. Das gesamte Service-Manual umfasse auch eine Gebrauchsanweisung, die

selbstverständlich neben jedem Gerät liege und somit zugänglich sei.

Der zuständige Fachmann für das vorliegende Patent sei ein Informationstechniker, der wenn er die Fehlersicherheit eines bekannten Geräts verbessern wolle,

auch die DE 195 09 558 A1 in Betracht ziehen werde. Durch die dort verwendeten

Busstrukturen sei dies zu erreichen. So nehme die DE 195 09 558 A1 zusammen

mit der DE 37 36 712 A1 das Gerät nach dem Patentanspruch 1 vorweg.

Das Service-Manual, insbesondere die Blockdiagramme des Blut- und Bilanziermonitors im Zusammenhang mit Figuren 54, 57 oder 58 der Gebrauchsanleitung

legten das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls nahe.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

1) Der Einspruch ist zwar zulässig; soweit kann der Senat der Patentinhaberin

nicht folgen.

Die Einsprechende vergleicht in der Einspruchsschrift das Blutbehandlungsgerät

nach dem Patentanspruch 1 mit dem Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG (E1). Aus dem Hinweis auf die

offenkundige Vorbenutzungshandlung entnimmt der unvoreingenommene Leser,

daß ein diesen Ausführungen entsprechendes Gerät an die Kliniken und Polikliniken der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald geliefert wurde. Auf den Einwand der Patentinhaberin, das Service-Manual sei erst nach den Verkäufen gedruckt, hat sie als Beleg ein Service-Manual aus dem Jahr 1995 nachgereicht als

Nachweis, daß diese übereinstimmen. Die Lieferung dieser Geräte wurde von der

Patentinhaberin nicht in Frage gestellt. Somit hat die Einsprechende in der Einspruchsfrist die Tatsachen, die nach ihrer Ansicht den Einspruch rechtfertigen, angegeben (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn). Nach der Einspruchsfrist hat sie

lediglich Beweismittel für ihren Tatsachenvortrag nachgereicht.

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das "Service Manual B. Braun für Trio-

CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG" eine öffentliche Druckschrift ist, da mit der ausreichenden Substantiierung der Vorbenutzungshandlung

der Einspruch zulässig ist.

2) Der Einspruch ist aber unbegründet, da das Blutbehandlungsgerät nach dem

Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 3 und 4

PatG).

Das Patent betrifft ein Blutbehandlungsgerät, eigentlich die Steuerung des Geräts.

Nach dem Patentanspruch 1 sind mehrere Steuereinheiten zur Überwachung und

Steuerung des Bluttransports und/oder der Blutbehandlung vorgesehen, wobei

mindestens zwei Steuereinheiten jeweils einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner enthalten. Verbunden sind die Steuereinheiten über zwei Busse, die Aktionsrechner über einen Aktionsbus und die Hilfsrechner über einen Hilfsbus. Innerhalb der Steuereinheiten ist eine Kommunikation zwischen dem jeweiligen Aktionsrechner und dem jeweiligen Hilfsrechner vorgesehen. Für auftretende Fehlerfälle ist auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner jeweils eine Tabelle abgespeichert, die jeder empfangenen Fehlermeldung eine Fehlerbehandlungsroutine zuordnet, die gegebenenfalls eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen

Bus absetzt.

In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Druckschriften aufgegriffen, in

Klammern die Nummerierung aus dem Einspruchsverfahren:

1. DE 37 36 712 A1 (E5)

2. DE 195 09 558 A1 (E3)

3. Auszüge aus dem "Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-

System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG" (E1) das

sind:

Vorspann und Inhaltsverzeichnis des ServiceManuals (Anlage 1.0)

Gebrauchsanweisung Trio-CVVH-System (Anlage 1.1)

Auszüge aus Kapitel 1. Begriffserklärung/Flussdiagramm (Anlage 1.2)

Kapitel 2. Blockdiagramm Blutmonitor (Anlage 1.3)

Kapitel 5. Blockdiagramm Bilanzierminitor (Anlage 1.4)

Auszüge aus Kapitel 8. Alarmlisten (Anlage 1.5)

Das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 ist neu gegenüber diesen

Druckschriften.

Aus der DE 37 36 712 A1 ist ein Blutbehandlungsgerät nach dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 bekannt. Bei ihm ist eine Gruppe von Aktionsrechnern (Steuerprozessoren 122, 124 und 126) mit einem Hauptsteuerprozessor und eine Gruppe

von Hilfsrechnern (Monitorprozessor 128, 130 und 132) mit einem Hauptmonitorprozessor verbunden. Die Rechner sind nicht über Busstrukturen verbunden.

Beim Gegenstand der DE 195 09 558 A1 handelt es sich nicht um ein Blutbehandlungsgerät. Es wird eine Struktur mit einer Vielzahl von Rechnern (Knoten 1 bis n)

beschrieben. Jeder Knoten enthält zwei CPU’s die jeweils über einen Bus verbunden sind. Es handelt sich um zwei identische Busse, von denen einer im Stand-by

Betrieb ist und im Fehlerfall aktiv wird.

Das Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun

Melsungen AG betrifft ein Blutbehandlungsgerät. Den einzige Hinweis auf den

Aufbau des Blutbehandlungsgeräts geben die Schaltbilder nach Anlagen 1.3 und

1.4. Sie zeigen jeweils zwei Blöcke und zwei Busse. Der Fachmann entnimmt der

Zeichnung, abgesehen von den handschriftlichen Eintragungen der Einsprechenden keine Hinweise auf die Funktion dieser Elemente. Es ist auch nicht ersichtlich,

wie die Einheiten Blood Monitor (Seite 2-1) und Balance Monitor (Seite 5-1) miteinander verbunden sind. Es ist vor allem kein Hinweis zu erkennen, daß die von

der Einsprechenden auf den Seiten 2-1 und 5-1 mit Aktions- und Hilfsbus bezeichneten Leitungen miteinander verbunden sind und so ein die Steuereinheiten verbindendes Bussystem bilden. Hierauf geben auch die Figuren 54, 57, 58, 62 und

63 der Anlage 1.1 keinen Hinweis, da nur die Verbindung der Flüssigkeitsleitungen

ersichtlich ist.

Das Blutbehandlungsgerät beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 37 36 712 A1 zeigt ein Blutbehandlungsgerät, bei dem ein Hauptsteuerprozessor (134) und ein Hauptmonitorprozessor (140) vorgesehen sind. An diese

beiden Einheiten sind jeweils eine Vielzahl von Steuerprozessoren (122, 124, 126)

bzw. Monitorprozessoren (128, 130, 132) sternförmig angeschlossen, so daß zwei

hierarchisch angeordnete Strukturen entstehen, die Steuerprozessoren (134 und

122, 124, 126) und die Monitorprozessoren (140 und 128, 130, 132). Um zum

Blutbehandlungsgerät nach dem Streitpatent zu gelangen, müßte der Fachmann

zuerst beide Hauptprozessoren (134 und 140) weglassen und deren Funktionen,

soweit notwendig, auf die Steuer- bzw. Monitorprozessoren aufteilen und dann

diese, geordnet nach Aufgaben, zu Steuereinheiten zusammenzufassen und jeweils über einen Bus die Steuer- und die Monitorkomponenten verbinden. Es

müßte auch noch eine Kommunikation innerhalb der Steuereinheiten möglich sein.

Zwar zeigt die DE 195 09 558 A1 ein System mit einer Architektur, die in diese

Richtung geht. Aber ausgehend von einem funktionierenden Gerät nach der

DE 37 36 712 A1 hat der Fachmann keinen Anlaß, diese hierarchische Strukturen

aufzuheben und in ein Bussystem überzuführen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit gegenüber dem soeben erörterten Stand

der Technik Bestand, mit ihm auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 8, die keine platten Selbstverständlichkeiten enthalten.

Zu einer anderen Beurteilung des Patentgegenstandes geben auch die übrigen im

Verfahren befindlichen Druckschriften

DE 44 16 795 A1

DE 41 36 338 A1

EP 0 384 155 B1

DE 196 19 886 A1

keinen Anlaß, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.

Der Patentanspruch 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag A oder B ist mithin nicht

mehr entscheidungserheblich.

Bertl

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster