Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 17 W (pat) 4/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 49 787
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing.
Bertl
als
Vorsitzender
sowie
der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Oktober 2001 aufgehoben. Das Patent 198 49 787 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das vorliegende Patent ist am 28. Oktober 1998 beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet worden. Auf diese Anmeldung ist unter der Bezeichnung
"Blutbehandlungsgerät"
ein Patent erteilt worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 53 hat nach
Prüfung des Einspruchs mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 das Patent widerrufen. In den Gründen ist ausgeführt, daß die Gegenstände der Patentansprüche 1
nach Hauptantrag und vorliegenden Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Blutbehandlungsgerät
mit einer Blutbehandlungskomponente,
mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem Patienten und der Blutbehandlungskomponente, und
mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung
des Bluttransports und/oder Blutbehandlung, wobei mindestens
zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner
umfassen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die
Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind,
daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist und
daß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende
Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene
Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet
sind,
wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen,
sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und
die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A vom 15. Februar 2002 lautet:
"Blutbehandlungsgerät
- mit einer Blutbehandlungskomponente,
- mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem
Patienten und der Blutbehandlungskomponenten, und
- mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung
des Bluttransportes und/oder Blutbehandlung,
wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner
und einen Hilfsrechner umfassen, und wobei
die Aktionsrechner und/oder Hilfsrechner der mindestens zwei
Steuereinheiten mit Meßgebern und/oder Stellgliedern verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die
Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind,
daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist, und
daß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende
Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene
Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet
sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer
Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B ebenfalls vom 15. Februar 2002 lautet:
"Blutbehandlungsgerät
- mit einer Blutbehandlungskomponente,
- mit einer Blutleitung zum Transport von Blut zwischen einem
Patienten und der Blutbehandlungskomponenten, und
- mit mehreren Steuereinheiten zur Überwachung und Steuerung
des Bluttransportes und/oder Blutbehandlung,
wobei mindestens zwei Steuereinheiten einen Aktionsrechner
und einen Hilfsrechner umfassen, und wobei
die Aktionsrechner und/oder Hilfsrechner der mindestens zwei
Steuereinheiten mit Meßgebern und/oder Stellgliedern verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Aktionsrechner miteinander über einen Aktionsbus und die
Hilfsrechner miteinander über einen Hilfsbus verbunden sind,
daß innerhalb der mindestens zwei Steuereinheiten eine Kommunikation zwischen dem Aktionsrechner und dem Hilfsrechner vorgesehen ist, und
daß in jeder der mindestens zwei Steuereinheiten auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner eine Tabelle abgespeichert ist, in der auf der jeweiligen Steuereinheit auftretende
Fehlerfälle und/oder von der jeweiligen Steuereinheit empfangene
Fehlermeldungen einer Fehlerbehandlungsroutine zugeordnet
sind, wobei der Aktionsrechner und/oder der Hilfsrechner einer
Steuereinheit eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen Bus absetzen, sobald auf der jeweiligen Steuereinheit ein Fehlerfall auftritt und die Fehlerbehandlungsroutine dies vorsieht,
so daß jede Steuereinheit mit Hilfe der mit ihr verbundenen Meßgeber und/oder Stellglieder eigensicher die Sicherheit der ihr zugewiesenen Aufgabe gewährleistet,
ohne bei auftretenden Fehlerquellen einen übergeordneten Überwachungsrechner zu benötigen."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Funktionssicherheit des vorbekannten Dialysegeräts weiter zu erhöhen (Patentschrift Spalte 2, Zeilen 23 und
24).
Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Einspruch unzulässig. Das von der
Einsprechenden für die behauptete offenkundige Vorbenutzung des Trio-CVVH-
Systems vorgelegte Material sei nicht geeignet, die Benutzungshandlung zu belegen; es sei nicht ersichtlich, was geliefert worden sei. Außerdem sei das vorgelegte Service Manual keine öffentliche Druckschrift. Sie richte sich an die firmenangehörigen Servicetechniker und sei auch mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen.
Der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 sei im übrigen auch patentfähig. Ein Blutbehandlungsgerät nach dem Oberbegriff könne zwar der
DE 37 36 712 A1 entnommen werden. Die DE 37 36 712 A1 zeige eine hierarchische, sternförmige Architektur. Es gebe keinen Hinweis, diese Struktur zu verlassen. Der Fachmann habe auch keine Veranlassung, zusätzlich die
DE 195 09 558 A1 in Betracht zu ziehen.
Auch das Service-Manual könne dem Fachmann keine Hinweise auf das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 geben. Es gebe dem Fachmann keine Veranlassung, von einer Sternstruktur in eine Busstruktur zu wechseln, allenfalls könne er angeregt werden, z.B. die Leitungen zwischen den Einheiten 122
und 134 zu verdoppeln.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Einspruch als
unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag A vom 15. Februar 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten,
schließlich hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag B ebenfalls
vom 15. Februar 2002 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, daß der Einspruch zulässig sei. Aus der Einspruchsschrift gehe hervor, daß der gelieferte Gegenstand dem in dem vorgelegten Service-Manual
entspreche. Beweismittel für diesen Vortrag könnten auch nach der Einspruchsfrist nachgereicht werden. Sie bot für die behauptete offenkundige Vorbenutzung
Herrn Steffen Sauer als Zeugen an.
Das vorgelegte Service-Manual sei eine öffentliche Druckschrift, was auch das in
der mündlichen Verhandlung überreichte Kapitel 10 des Service Manuals belege.
Bei dem von der Patentinhaberin angesprochenen Geheimhaltungsvermerk handele es sich lediglich um einen erweiterten Urhebervermerk, ein Hinweis, die Unterlagen dürften nicht kopiert werden, der sich nicht auf den technischen Inhalt bezöge. Das gesamte Service-Manual umfasse auch eine Gebrauchsanweisung, die
selbstverständlich neben jedem Gerät liege und somit zugänglich sei.
Der zuständige Fachmann für das vorliegende Patent sei ein Informationstechniker, der wenn er die Fehlersicherheit eines bekannten Geräts verbessern wolle,
auch die DE 195 09 558 A1 in Betracht ziehen werde. Durch die dort verwendeten
Busstrukturen sei dies zu erreichen. So nehme die DE 195 09 558 A1 zusammen
mit der DE 37 36 712 A1 das Gerät nach dem Patentanspruch 1 vorweg.
Das Service-Manual, insbesondere die Blockdiagramme des Blut- und Bilanziermonitors im Zusammenhang mit Figuren 54, 57 oder 58 der Gebrauchsanleitung
legten das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls nahe.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
1) Der Einspruch ist zwar zulässig; soweit kann der Senat der Patentinhaberin
nicht folgen.
Die Einsprechende vergleicht in der Einspruchsschrift das Blutbehandlungsgerät
nach dem Patentanspruch 1 mit dem Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG (E1). Aus dem Hinweis auf die
offenkundige Vorbenutzungshandlung entnimmt der unvoreingenommene Leser,
daß ein diesen Ausführungen entsprechendes Gerät an die Kliniken und Polikliniken der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald geliefert wurde. Auf den Einwand der Patentinhaberin, das Service-Manual sei erst nach den Verkäufen gedruckt, hat sie als Beleg ein Service-Manual aus dem Jahr 1995 nachgereicht als
Nachweis, daß diese übereinstimmen. Die Lieferung dieser Geräte wurde von der
Patentinhaberin nicht in Frage gestellt. Somit hat die Einsprechende in der Einspruchsfrist die Tatsachen, die nach ihrer Ansicht den Einspruch rechtfertigen, angegeben (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn). Nach der Einspruchsfrist hat sie
lediglich Beweismittel für ihren Tatsachenvortrag nachgereicht.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das "Service Manual B. Braun für Trio-
CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG" eine öffentliche Druckschrift ist, da mit der ausreichenden Substantiierung der Vorbenutzungshandlung
der Einspruch zulässig ist.
2) Der Einspruch ist aber unbegründet, da das Blutbehandlungsgerät nach dem
Patentanspruch 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 3 und 4
PatG).
Das Patent betrifft ein Blutbehandlungsgerät, eigentlich die Steuerung des Geräts.
Nach dem Patentanspruch 1 sind mehrere Steuereinheiten zur Überwachung und
Steuerung des Bluttransports und/oder der Blutbehandlung vorgesehen, wobei
mindestens zwei Steuereinheiten jeweils einen Aktionsrechner und einen Hilfsrechner enthalten. Verbunden sind die Steuereinheiten über zwei Busse, die Aktionsrechner über einen Aktionsbus und die Hilfsrechner über einen Hilfsbus. Innerhalb der Steuereinheiten ist eine Kommunikation zwischen dem jeweiligen Aktionsrechner und dem jeweiligen Hilfsrechner vorgesehen. Für auftretende Fehlerfälle ist auf dem Aktionsrechner und/oder auf dem Hilfsrechner jeweils eine Tabelle abgespeichert, die jeder empfangenen Fehlermeldung eine Fehlerbehandlungsroutine zuordnet, die gegebenenfalls eine Fehlermeldung auf dem zugehörigen
Bus absetzt.
In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Druckschriften aufgegriffen, in
Klammern die Nummerierung aus dem Einspruchsverfahren:
1. DE 37 36 712 A1 (E5)
2. DE 195 09 558 A1 (E3)
3. Auszüge aus dem "Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-
System, Ausgabe 2/97 der B. Braun Melsungen AG" (E1) das
sind:
Vorspann und Inhaltsverzeichnis des ServiceManuals (Anlage 1.0)
Gebrauchsanweisung Trio-CVVH-System (Anlage 1.1)
Auszüge aus Kapitel 1. Begriffserklärung/Flussdiagramm (Anlage 1.2)
Kapitel 2. Blockdiagramm Blutmonitor (Anlage 1.3)
Kapitel 5. Blockdiagramm Bilanzierminitor (Anlage 1.4)
Auszüge aus Kapitel 8. Alarmlisten (Anlage 1.5)
Das Blutbehandlungsgerät nach dem Patentanspruch 1 ist neu gegenüber diesen
Druckschriften.
Aus der DE 37 36 712 A1 ist ein Blutbehandlungsgerät nach dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 bekannt. Bei ihm ist eine Gruppe von Aktionsrechnern (Steuerprozessoren 122, 124 und 126) mit einem Hauptsteuerprozessor und eine Gruppe
von Hilfsrechnern (Monitorprozessor 128, 130 und 132) mit einem Hauptmonitorprozessor verbunden. Die Rechner sind nicht über Busstrukturen verbunden.
Beim Gegenstand der DE 195 09 558 A1 handelt es sich nicht um ein Blutbehandlungsgerät. Es wird eine Struktur mit einer Vielzahl von Rechnern (Knoten 1 bis n)
beschrieben. Jeder Knoten enthält zwei CPU’s die jeweils über einen Bus verbunden sind. Es handelt sich um zwei identische Busse, von denen einer im Stand-by
Betrieb ist und im Fehlerfall aktiv wird.
Das Service Manual B. Braun für Trio-CVVH-System, Ausgabe 2/97 der B. Braun
Melsungen AG betrifft ein Blutbehandlungsgerät. Den einzige Hinweis auf den
Aufbau des Blutbehandlungsgeräts geben die Schaltbilder nach Anlagen 1.3 und
1.4. Sie zeigen jeweils zwei Blöcke und zwei Busse. Der Fachmann entnimmt der
Zeichnung, abgesehen von den handschriftlichen Eintragungen der Einsprechenden keine Hinweise auf die Funktion dieser Elemente. Es ist auch nicht ersichtlich,
wie die Einheiten Blood Monitor (Seite 2-1) und Balance Monitor (Seite 5-1) miteinander verbunden sind. Es ist vor allem kein Hinweis zu erkennen, daß die von
der Einsprechenden auf den Seiten 2-1 und 5-1 mit Aktions- und Hilfsbus bezeichneten Leitungen miteinander verbunden sind und so ein die Steuereinheiten verbindendes Bussystem bilden. Hierauf geben auch die Figuren 54, 57, 58, 62 und
63 der Anlage 1.1 keinen Hinweis, da nur die Verbindung der Flüssigkeitsleitungen
ersichtlich ist.
Das Blutbehandlungsgerät beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 37 36 712 A1 zeigt ein Blutbehandlungsgerät, bei dem ein Hauptsteuerprozessor (134) und ein Hauptmonitorprozessor (140) vorgesehen sind. An diese
beiden Einheiten sind jeweils eine Vielzahl von Steuerprozessoren (122, 124, 126)
bzw. Monitorprozessoren (128, 130, 132) sternförmig angeschlossen, so daß zwei
hierarchisch angeordnete Strukturen entstehen, die Steuerprozessoren (134 und
122, 124, 126) und die Monitorprozessoren (140 und 128, 130, 132). Um zum
Blutbehandlungsgerät nach dem Streitpatent zu gelangen, müßte der Fachmann
zuerst beide Hauptprozessoren (134 und 140) weglassen und deren Funktionen,
soweit notwendig, auf die Steuer- bzw. Monitorprozessoren aufteilen und dann
diese, geordnet nach Aufgaben, zu Steuereinheiten zusammenzufassen und jeweils über einen Bus die Steuer- und die Monitorkomponenten verbinden. Es
müßte auch noch eine Kommunikation innerhalb der Steuereinheiten möglich sein.
Zwar zeigt die DE 195 09 558 A1 ein System mit einer Architektur, die in diese
Richtung geht. Aber ausgehend von einem funktionierenden Gerät nach der
DE 37 36 712 A1 hat der Fachmann keinen Anlaß, diese hierarchische Strukturen
aufzuheben und in ein Bussystem überzuführen.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit gegenüber dem soeben erörterten Stand
der Technik Bestand, mit ihm auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 8, die keine platten Selbstverständlichkeiten enthalten.
Zu einer anderen Beurteilung des Patentgegenstandes geben auch die übrigen im
Verfahren befindlichen Druckschriften
DE 44 16 795 A1
DE 41 36 338 A1
EP 0 384 155 B1
DE 196 19 886 A1
keinen Anlaß, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
Der Patentanspruch 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag A oder B ist mithin nicht
mehr entscheidungserheblich.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Pü