Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 8 W (pat) 17/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

und der Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

1.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit

Wirkung vom 23. Februar 2002 Verfahrenskostenhilfe ohne

Ratenzahlung bewilligt.

2.

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle

für Klasse A 01 D des Patentamts vom

17. Dezember 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: …

Anmeldetag: 15. Juni 1990

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1 - 3,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 5, jeweils wie Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…

…“ ist am 15. Juni 1990 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 D mit Beschluß vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik nach der Deutschen Patentanmeldung … nicht die erforderliche Neuheit aufweise. Zum Stand der Technik war im Prüfungsverfahren darüber

hinaus noch die DE 31 44 917 A1 in Betracht gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

1.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2002 beantragt der Anmelder Verfahrenskostenhilfe für die zu entrichtende Beschwerdegebühr und legt hierzu eine

entsprechende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

2.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder neugefaßte Patentansprüche 1 bis 6 überreicht.

Patentanspruch 1 lautet:

Einzugsvorrichtung für Feldhäcksler mit rotierend antreibbaren Einzugswalzen, die an schwenkbar gehaltenen Schwingen gelagert

sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebsübersetzung zwischen einem konzentrisch zur Schwenkachse (17) der Schwinge

(4) gelagerten ersten Zahn- oder Kettenrad (7, 19) zu einem mit einer Einzugswalze (2, 3) antriebsverbundenen zweiten Zahn- oder

Kettenrad (8, 27, 21) derart ausgebildet ist, daß das Antriebsmoment eine Anpreßkraft mindestens einer Einzugswalze (2, 3) bewirkt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Anmeldungsgegenstand sei neu und es

habe auch einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand

nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen. Der entgegengehaltene Stand der

Technik offenbare nach seiner Auffassung technische Lösungen, die allenfalls den

gegenteiligen Effekt dessen hervorrufen können, was durch den Anmeldungsgegenstand erreicht werde. Mit Hilfe der anmeldungsgemäßen Vorrichtung sei es

möglich, eine höhere Anpresskraft der Förderwalze bei Lastanstieg momentan,

d.h. zum Zeitpunkt des Bedarfs, zu erreichen.

Der Anmelder beantragt,

das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 - 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung

- Beschreibung Spalten 1 - 3,

- 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 5, jeweils wie Offenlegungsschrift.

II

A.

Dem

Verfahrenskostenhilfeantrag

des

Beschwerdeführers

vom

23. Februar 2002 war gemäß § 130 Abs 1 S 1 PatG zu entsprechen, da er ausweislich seiner Erklärung vom 22. Februar 2002 die Kosten der Rechtsverfolgung

nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht (ratenweise)

aufbringen kann, §§ 114 f. ZPO, und im übrigen hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.

B.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der

Sache auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis

§ 5 dar.

1.

Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 ist in den

ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

In den Ansprüchen 1, 2, 4 und 5 wurden lediglich die bislang zumindest in den

Unteransprüchen nur durch ihre Bezugsziffern zu unterscheidenden verschiedenen Zahn- und Kettenräder zusätzlich verbal mit „erstes“ bzw „zweites“ Zahn- oder

Kettenrad gekennzeichnet, so dass die weiterverfolgten ursprünglichen Ansprüche

1 bis 6 hierdurch keine Veränderungen erfahren haben, die über eine redaktionelle

und klarstellende Maßnahme hinausgehen.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu, denn keine der Entgegenhaltungen offenbart einen Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Beim Stand der Technik nach der Deutschen Patentanmeldung M 5372 ist eine

Antriebsübersetzung zwischen einem ersten und einem zweiten Zahnrad vorgesehen, welche aufgrund dieser Ausgestaltung nicht dazu führt, dass das Antriebsmoment eine Anpreßkraft mindestens einer Einzugswalze bewirkt. Vielmehr stellt sich

bei dem entgegengehaltenen Konstruktionsprinzip die gegenteilige Wirkung ein.

Von dem Stand der Technik nach der DE 31 44 917 A1 unterscheidet sich der

Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 dadurch, dass das erste Zahnrad der

Antriebsübersetzung konzentrisch zur Schwenkachse der Schwinge gelagert ist.

Demzufolge ist auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Wirkung des Antriebsmoments auf die Schwinge unterschiedlich.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die anmeldungsgemäße Einzugsvorrichtung für Feldhäcksler nach Anspruch 1 weist rotierend antreibbare Einzugswalzen auf, die ihrerseits an

schwenkbaren Schwingen gelagert sind.

Die Antriebsübersetzung zwischen einem konzentrisch zur Schwenkachse der

Schwinge gelagerten ersten Zahn- oder Kettenrad zu einem mit einer Einzugswalze antriebsverbundenen zweiten Zahn- oder Kettenrad soll dabei derart ausgebildet sein, dass das Antriebsmoment eine Anpresskraft mindestens einer Einzugswalze bewirkt.

Die mit diesen Merkmalen zu lösende Aufgabe wird gemäß Beschreibung Sp 1,

Z 24 ff im wesentlichen darin gesehen, eine betriebssichere Einzugsvorrichtung zu

schaffen, die auch bei stark unterschiedlicher Schwadstärke eine dieser

Schwadstärke angepaßte gute Verdichtung und eine gleichmäßige verstopfungsfreie Erntegutzuführung zu den Häckselorganen ermöglicht. Die Anpreßkraft der

Einzugswalzen soll sich bei einem starken Schwad und/oder schwer zuführbarem

Erntegut selbsttätig vergrößern.

b)

Durch die Deutsche Patentanmeldung M 5372 ist eine Einzugsvorrichtung

für Feldhäcksler mit rotierenden Einzugswalzen (vgl hierzu allgemein Abb 1, obere

bewegliche Vorschubwalze d) bekannt geworden, wobei die (obere) Einzugswalze, wie aus der Darstellung ihres Antriebs gemäß Abb 3 ersichtlich, an einer

schwenkbar gehaltenen Schwinge gelagert ist. Ein Zahnradantrieb, der die Antriebsübersetzung darstellt, besteht aus einem konzentrisch zur Schwenkachse

der Schwinge gelagerten ersten Zahnrad (e) und einem mit einer Einzugswalze

antriebsverbundenen zweiten Zahnrad (f) (vgl Abb 3; S 4 Z 1 bis 8). Diese aus

zwei Zahnrädern auf der Schwinge zusammengesetzte einfache Antriebsübersetzung ist jedoch derart ausgebildet, dass, bedingt durch die Drehrichtung der

Zahnräder, das Antriebsmoment eine Kraft ausübt, die entgegengesetzt zu einer

Anpreßkraft der Einzugswalze wirkt. Somit würde eine Erhöhung des Drehwiderstandes an der oberen Einzugswalze hier ein Anheben der Schwinge und nicht

etwa deren Abwärtsbewegung im Sinne einer erhöhten Anpreßkraft bewirken,

denn das konzentrisch zur Schwenkachse der Schwinge gelagerte erste Zahnrad

(e) muß eine bezogen auf die nach vorne abstehende Schwinge aufwärts gerichtete Drehrichtung einnehmen, damit die über das zweite Zahnrad angetriebene

obere Einzugswalze ebenfalls ihre für die Einzugsfunktion erforderliche Drehrichtung einnehmen kann. Demgemäß führt diese Entgegenhaltung einen Fachmann,

einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger

Erfahrung in der Entwicklung von landwirtschaftlichen Erntemaschinen, vom anmeldungsgemäßen Konstruktionsprinzip weg.

Auch die Zuführvorrichtung für Häckselmaschinen nach der DE 31 44 917 A1

vermag einem Fachmann den Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 nicht nahezulegen, denn das im Getriebegehäuse (12) gelagerte Stirnzahnrad (33), von dem der Antrieb der Stirnzahnräder (34) und (35) der oberen

Einzugswalzen (6) und (7) erfolgt (vgl Fig 1; S 3, Z. 1 bis 5), liegt nicht konzentrisch zur Schwenkachse einer der schwingenartigen Bauteile (13) und (14, 15).

Daher kann diese Entgegenhaltung für die anmeldungsgemäß geforderte Antriebsübersetzung zwischen einem konzentrisch zur Schwenkachse der Schwinge

gelagerten ersten Zahnrad und einem mit der Einzugswalze antriebsverbundenen

zweiten Zahnrad keinerlei Vorbild geben, da deren Antriebskonzept auf einem

grundlegend anderen Konstruktionsprinzip beruht, bei dem die Antriebsübersetzung für die Einzugswalze nicht von einem konzentrisch zur Schwenkachse der

Schwinge gelagerten Zahnrad ihren Ausgang nimmt. Demgemäß kann sich auch

die in Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung beschriebene Wirkung des

Antriebsmomentes im Sinne einer Anpreßkraft auf die Einzugswalze bei der entgegengehaltenen Vorrichtung nicht einstellen.

Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar, die auf

vorteilhafte Ausgestaltungen einer Einzugsvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet

sind.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl