Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.04.2004 – 6 W (pat) 47/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 17 126
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am
16. Mai 1994 angemeldete Patent mit Beschluss vom 18. Januar 2002 in vollem
Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet:
„Kanalreinigungsfahrzeug“.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Kanalreinigungsfahrzeug mit wenigstens einem an einen Schlammbehälter angeschlossenen Saugschlauch (2), der über einen vorzugsweise auf dem Schlammbehälter aufgenommenen, um eine stehende Achse schwenkbaren Ausleger (5) geführt ist, der als Teleskopausleger mit einem schwenkbar gelagerten Grundträger (19)
und einem auf diesem ein- und ausfahrbar aufgenommenen Ausfahrträger (20) mit nach unten verlaufendem Endbereich ausgebildet
ist, und mit wenigstens einem mit Spülwasser beaufschlagbaren
Räumschlauch (10), der auf einer mit horizontaler Achse angeordneten Haspel (11) aufnehmbar und über den Ausleger (5) geführt ist,
der wenigstens eine dem Räumschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13) trägt, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Räumschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) an der Unterseite des
Grundträgers (19) aufgehängt ist, und dass die dem Räumschlauch
(10) zugeordnete Umlenkrolle (13) an der dieser Haspel (11) zugeordneten Innenseite eines rüsselförmig nach unten verlaufenden
Endbereichs eines nach hinten auskragenden Kragholms (23) des
Ausfahrträgers (20) angeordnet ist, über den auch der Saugschlauch
(2) abläuft, der auf einer mit stehender Achse angeordneten Haspel
(11) aufnehmbar ist.“
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht
gezogen worden:
- deutsche Offenlegungsschrift DE 42 23 931 A1
- deutsche Offenlegungsschrift DE 30 21 051 A1
- deutsche Offenlegungsschrift DE 30 02 557 A1
- deutsche Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1
- deutsche Auslegeschrift DE-AS 10 43 228
- amerikanische Patentschrift US 46 69 145
- österreichische Patentschrift AT 286 190
-
japanische Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift JP 48-79 12 A.
Außerdem ist im Einspruchsverfahren offenkundige Vorbenutzung bezüglich des
Patentanspruchs 2 geltend gemacht worden.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch
den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
II
1.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig, da sie in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart sind. Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt
sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4, 8, 9 und 12. Der erteilte Patentanspruch 2 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 5, der erteilte Patentanspruch 3 aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7 und die erteilten Patentansprüche 4 und 5 aus den ursprünglichen Ansprüchen 10 und 11.
2.
Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.
a)
Die Erfindung betrifft ein Kanalreinigungsfahrzeug. Gemäß Sp. 1, Z. 65 bis
Sp. 2, Z. 1 der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein
Kanalreinigungsfahrzeug mit einfachen und kostengünstigen Mitteln so zu verbessern, dass eine einfache Bedienung sowie eine kompakte Anordnung erreicht
werden. Diese Aufgabe wird gemäß der Erfindung durch ein Kanalreinigungsfahrzeug mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
b)
Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Kanalreinigungsfahrzeug nach
Patentanspruch 1 ist neu.
Dies ist weder im schriftlichen Vortrag noch in der mündlichen Verhandlung
bestritten worden, und auch nach Prüfung durch den Senat ist keiner der genannten Druckschriften ein Kanalreinigungsfahrzeug mit sämtlichen im Patentanspruch
1 angegebenen Merkmalen zu entnehmen.
c)
Das Kanalreinigungsfahrzeug gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 06 405 ist ein gattungsgleiches Kanalreinigungsfahrzeug zu entnehmen (vgl. insbes. Fig. 1 oder 3). Die folgenden im
kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale sind dort aber nicht verwirklicht:
1. Die dem Räumschlauch zugeordnete Haspel ist an der Unterseite des
Grundträgers aufgehängt.
2. Die dem Räumschlauch zugeordnete Umlenkrolle ist an der dieser Haspel
zugeordneten Innenseite eines rüsselförmig nach unten verlaufenden Endbereichs eines nach hinten auskragenden Kragholms des Ausfahrträgers
angeordnet, über den auch der Saugschlauch abläuft.
3. Der Saugschlauch ist auf einer mit stehender Achse angeordneten Haspel
aufnehmbar.
Das Merkmal 1 ist der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1 nicht zu
entnehmen. Dort ist nämlich die dem Räumschlauch 5 zugeordnete Haspel 7 nicht
an der Unterseite des Grundträgers 8 aufgehängt. Als Grundträger ist gemäß dem
Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 der feststehende Teil des den Saugschlauch aufnehmenden Auslegers definiert, so dass dem erfindungsgemäßen
Grundträger der Schlauchausleger 8 in der deutschen Offenlegungsschrift DE 29
06 405 A1 entspricht. Wie sich aber sowohl aus der Fig. 1 wie auch aus der Fig. 3
ergibt, ist die dem Räumschlauch zugeordnete Haspel nicht an der Unterseite des
Schlauchauslegers 8 aufgehängt, sondern an einem gesonderten Haspelträger 9
angeordnet. Dieser gesonderte Haspelträger 9 ist unterhalb des Schlauchauslegers 8 achsgleich mit diesem auf einer gemeinsamen Drehachse 10 gelagert (vgl.
Fig. 1 und 3). Eine Aufhängung der Haspel an dem Grundträger (= Schlauchausleger 8 nach der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1) und damit eine
Krafteinleitung von dem Haspelträger in den Grundträger, wie sie beim Patentgegenstand vorgesehen ist (vgl. auch Fig. 1), ist dort aber weder verwirklicht noch
entnehmbar.
Das Merkmal 2 ist in der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1 ebenfalls nicht verwirklicht. Die dem Räumschlauch 5 zugeordnete Umlenkrolle 14 ist
gemäß Fig. 3 nicht an der Innenseite eines nach hinten auskragenden Kragholms
des Ausfahrträgers angeordnet, sondern an dessen Außenseite. Gemäß der
Ausführungsform nach Fig. 1 sind an dem Ausfahrträger überhaupt keine Umlenkrollen für den Räumschlauch vorgesehen. Weiterhin verläuft der Endbereich des
Kragholms bei beiden Ausführungsformen auch nicht rüsselförmig nach unten. In
diesem Zusammenhang hilft auch der Hinweis auf S. 3, letzter Satz nicht weiter,
wo ausgeführt ist, dass der Schlauchausleger an seinem teleskopierenden Ende
mit einer Rollenführung für den Saugschlauch und/oder den Hochdruckschlauch
ausgebildet sein kann. Denn diese Textstelle verdeutlicht lediglich das, was bereits in Fig. 3 gezeigt ist, nämlich je eine Rollenführung für den Saugschlauch und
den Hochdruckschlauch vorzusehen.
Auch das Merkmal 3 ist unterschiedlich zur Ausgestaltung nach der deutschen
Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1, da dort der Saugschlauch ganz offensichtlich nicht auf einer Haspel aufgewickelt ist (vgl. Fig. 1 oder 3).
Eine seitens der Einsprechenden vorgenommene Zusammenschau der Fig. 1 und
3 in der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1 führt zu keinem anderen
Ergebnis, da die Anbringung der Haspel für den Räumschlauch in beiden Figuren
die gleiche ist: nämlich auf einem eigenen Haspelträger unterhalb des Grundträgers achsgleich mit diesem auf einer gemeinsamen Drehachse. Auch bezüglich
der Anordnung der Umlenkrolle an der Innenseite des Ausfahrträgers liefert eine
solche Zusammenschau keine Anregung.
Somit zeigt sich, dass die deutsche Offenlegungsschrift DE 29 06 405 A1 mangels
entsprechender Anregungen für sich allein gesehen keine zum Patentgegenstand
führenden Hinweise geben kann.
Solche Anregungen erhält der Fachmann – ein Ingenieur mit speziellen Kenntnissen in der Entwicklung und dem Einsatz von Kanalreinigungsfahrzeugen – auch
nicht bei zusätzlicher Kenntnis der übrigen Druckschriften.
Die deutsche Offenlegungsschrift DE 30 02 557 A1 zeigt noch nicht einmal ein
gattungsgleiches Kanalreinigungsfahrzeug, da dort kein Räumschlauch und folglich auch keine Haspel für einen solchen vorhanden ist. Zu entnehmen ist dieser
Druckschrift lediglich, dass die Haspel für den Saugschlauch eine stehende Achse
8 aufweist (vgl. insbes. Anspruch 1 und Fig. 1). Der gleiche Sachverhalt ergibt sich
auch aus der japanischen Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift JP 48-7912 A
(vgl. insbes. Fig. 1). Somit ist diesen Druckschriften allenfalls das Merkmal 3 zu
entnehmen.
Die deutsche Offenlegungsschrift DE 30 21 051 A1 offenbart ein Kanalreinigungsfahrzeug mit einem Hochdruck-Spül- und Sauggerät, das mit einer Haspel
für einen Saugschlauch und einer Haspel für einen Druckschlauch versehen ist.
Beide Haspeln weisen jedoch eine horizontal verlaufende Achse auf und sind an
einem Schwenkarm um ein vertikale Achse drehbar gelagert (vgl. z.B. Anspruch 1
sowie Fig. 1 und 2). Aus dieser Druckschrift geht somit keines der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale hervor.
In der amerikanischen Patentschrift US 46 69 145 ist ein Kanalreinigungsfahrzeug
beschrieben, bei dem die Räumschlauchhaspel getrennt von dem Saugschlauchträger auf dem Fahrzeugchassis gelagert und der Räumschlauch über eine Umlenkrolle an der Innenseite eines den Saugschlauch aufnehmenden Ausfahrträgers angeordnet ist. Diese Druckschrift zeigt somit allenfalls Teilaspekte des
Merkmals 2.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass selbst, wenn man in einer rückschauenden - und somit unzulässigen - Betrachtungsweise die den vorstehend
genannten Druckschriften entnehmbaren Merkmale mosaikartig zusammenfügen
würde, immer noch das Merkmal verbleibt, wonach die dem Räumschlauch zugeordnete Haspel an der Unterseite des Grundträgers aufgehängt ist. Denn im gesamten Stand der Technik ist kein Hinweis vorhanden, welcher dazu anregt, die in
der deutschen Offenlegungsschrift DE 29 06 405 als getrennte Einzelelemente
ausgebildeten beiden Träger für den Saugschlauch und den Räumschlauch erfindungsgemäß zu einem gemeinsamen Träger zusammenzufassen und die Räumschlauchhaspel an dem Saugschlauchträger aufzuhängen. Vielmehr führt sowohl
die deutsche Offenlegungsschrift DE 29 06 405 wie auch die amerikanische Patentschrift US 46 69 145 gerade von der erfindungsgemäßen Lösung einer Aufhängung der Räumschlauchhaspel an dem Grundträger des Saugschlauches
weg, da im Stand der Technik immer eine Trennung und eine separate Lagerung
von Räumschlauchhaspel und Saugschlauchträger gezeigt und verwirklicht ist.
Die übrigen Druckschriften sowie die offenkundige Vorbenutzung sind im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden. Sie
liegen auch weiter vom Patentgegenstand ab bzw. gehen nicht über das hinaus,
was bereits den vorstehend genannten Druckschriften entnommen werden kann.
Somit kann auch eine Gesamtzusammenschau des Standes der Technik nicht
zum Patentgegenstand führen, da die beanspruchte Merkmalskombination selbst
in einer mosaikartigen Expost-Betrachtung ohne Vorbild bleibt.
Der Patentanspruch 1 ist mithin bestandsfähig.
3.
Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Kanalreinigungsfahrzeugs nach Patentanspruch 1, sie
sind daher ebenfalls bestandsfähig.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl