Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 14 W (pat) 48/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 48/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 42 282.2-45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. März 2002 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

P 44 42 282.2-45 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Pulvermischung zur Reparatur von feuerfesten

Körpern auf Oxidbasis"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 9 als Hauptantrag sowie

geänderte Ansprüche 1 und 8 mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9

als Hilfsantrag zugrunde. Zum Wortlaut der Ansprüche wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Die Zurückweisung ist damit begründet, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8

nach Haupt- und Hilfsantrag seien gegenüber dem durch die Entgegenhaltung

GB 2 233 323 A

belegten Stand der Technik nicht neu.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen

sowie auf Grundlage der Akten zu entscheiden.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.

II

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Seitens der Anmelderin ist nichts vorgetragen worden, was zur Aufhebung

des Beschlusses führen könnte.

Schröder

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig