Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 14 W (pat) 48/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 48/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 42 282.2-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. März 2002 hat die Prüfungsstelle für
Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung
P 44 42 282.2-45 mit der Bezeichnung
"Verfahren und Pulvermischung zur Reparatur von feuerfesten
Körpern auf Oxidbasis"
zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 9 als Hauptantrag sowie
geänderte Ansprüche 1 und 8 mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9
als Hilfsantrag zugrunde. Zum Wortlaut der Ansprüche wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Zurückweisung ist damit begründet, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8
nach Haupt- und Hilfsantrag seien gegenüber dem durch die Entgegenhaltung
GB 2 233 323 A
belegten Stand der Technik nicht neu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen
sowie auf Grundlage der Akten zu entscheiden.
Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Seitens der Anmelderin ist nichts vorgetragen worden, was zur Aufhebung
des Beschlusses führen könnte.
Schröder
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Pü