Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 15 W (pat) 312/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 45 642

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Kahr sowie des Richter Dr. Jordan, der Richterin Klante und des

Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1 bis 27 und Beschreibung Sp. 1 bis 10, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Im übrigen wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Oktober 1997 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent 197 45 642 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Sanierung von zur Wasserführung bestimmten inkrustierten Rohrleitungen durch Reinigung und Beschichtung“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. September 2002.

Die Patentansprüche 1 bis 29 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Sanierung von zur Wasserführung bestimmten inkrustierten Rohrleitungen durch Reinigung und

Beschichtung, mit folgenden Schritten:

a.1) Entleeren der Rohrleitung von Wasser;

a.2) daraufhin Trocknen der Rohrleitung;

b) daraufhin Grobreinigung der Rohrleitung mit einer Mischung aus einem Strahlmittel aus Feststoffteilchen und einem Fluid, nämlich Säure oder ein Säure-Luftgemisch oder

ein Wasser-Luftgemisch;

c) daraufhin Endreinigung der Rohrleitung mit einer Säure;

d.1) daraufhin eine erste Neutralisierung der Säure in der

Rohrleitung,

d.2) gefolgt von einer zweiten Neutralisierung der Säure in

der Rohrleitung unter Zufuhr frischen Neutralisierungsmittels

für Säure;

e) worauf eine Oberflächenbeschichtung der Rohrleitung mit

Kunststoff erfolgt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Säure eine Mineralsäure ist.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Mineralsäure eine Konzentration von 10% bis 30%

aufweist.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Endreinigung bis zu einer Rauhtiefe

der gereinigten Rohrleitung zwischen 10 und 30 µm durchgeführt wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischung aus Strahlmittel und Fluid

im Kreislauf durch die Rohrleitung bewegt wird, oder in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung, oder in Flussrichtung pulsierend.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und/oder zweite Neutralisierung

mit einer fünfprozentigen Lauge mit einem pH-Wert von > 11

durchgeführt wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Strahlmittel einen Partikeldurchmesser im Bereich von 0,2 bis 0,8 mm aufweist.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass vor der Oberflächenbeschichtung der

Rohrleitung eine Oberflächenbehandlung der Rohrleitung mit

einem Strahlmittel mit einem Partikeldurchmesser im Bereich

von 1,0 bis 2,0 mm durchgeführt wird.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlmittelgeschwindigkeit im Bereich von 6 bis 15 m/s liegt.

10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass die Mischung aus Strahlmittel und

Fluid einen Feststoffanteil von 20% bis 65% aufweist.

11. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch

gekennzeichnet, dass der Kunststoff zur Oberflächenbeschichtung der Rohrleitungen ein Zweikomponenten-Epoxidharz ist.

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

dass der verwendete Kunststoff eine Shore-Härte im Bereich

von SH85 bis SH87 aufweist.

13. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch

gekennzeichnet, dass die Oberflächenbeschichtung mit

Kunststoff in zwei Teilschritten durchgeführt wird, wobei im

ersten Teilschritt eine erste Oberflächenbeschichtung der

Rohrleitung mit Kunststoff erfolgt, und dann die erste Oberflächenbeschichtung mit einer zweiten Oberflächenbeschichtung versehen wird.

14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass die gesamte Schichtdicke der ersten und zweiten Oberflächenbeschichtung mindestens 700 µm bis 1000 µm beträgt.

15. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch

gekennzeichnet, dass dann, wenn die Rohrleitung keinen

oder keinen ausreichenden Durchfluss aufweist, vor dem

Schritte a.1) ein Einweichungsschritt mit einer Mineralsäure

durchgeführt wird.

16. Verfahren nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet,

dass die Säure zum Einweichen eine 10-30%ige Mineralsäure ist.

17. Verfahren nach einem der Ansprüche 1-16, dadurch gekennzeichnet, dass die Säure eine Temperatur von ca. 60oC

aufweist.

18. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch

gekennzeichnet, dass bei einem aus mehreren Rohrleitungen bestehenden Rohrleitungssystem vor der Sanierung

zwischen Rohrleitungen angeordnete Armaturen, Geräte und

dergleichen entfernt werden und die auf diese Weise entstandenen Lücken durch Leitungsstücke überbrückt werden.

19. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch

gekennzeichnet, dass der Kunststoff zur Oberflächenbeschichtung unter Einwirkung eines Überdrucks und/oder eines Unterdrucks in die Rohrleitung eingefüllt wird.

20. Verfahren nach einem der Ansprüche 18 und 19, dadurch gekennzeichnet, dass beim Einfüllen des Kunststoffs

die vom Kunststoff verdrängte Luft durch die jeweilige Lücke

im Rohrleitungssystem entweicht und dann, wenn der

Kunststoff die Lücke erreicht, diese durch ein Leitungsstück

überbrückt wird.

21. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch

gekennzeichnet, dass nach der Oberflächenbeschichtung

der Rohrleitungen ggf. überschüssiger Kunststoff abgelassen

und die Rohrleitungen durch einen Luftstrom getrocknet werden.

22. Verfahren nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Temperatur des Luftstroms ca. 70oC beträgt.

23. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 22, dadurch

gekennzeichnet, dass die

fertiggestellte Oberflächenbeschichtung kontrolliert wird.

24. Verfahren nach Anspruch 23, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontrolle optisch, elektrisch oder optoelektrisch erfolgt.

25. Verfahren nach Anspruch 24, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontrolle durch eine Funkendurchschlagsprüfung

erfolgt.

26. Verfahren nach einem der Ansprüche 23 bis 25, dadurch

gekennzeichnet, dass die Schichtdicke der Oberflächenbeschichtung geprüft wird.

27. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 26, dadurch

gekennzeichnet, dass der Säure ein Inhibitor zum Schutz der

Rohrleitung gegen die Einwirkung der Säure zugesetzt wird.

28. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 27, dadurch

gekennzeichnet, dass dem zur Neutralisierung verwendeten

Mittel ein Inhibitor zum Schutz der Rohrleitung gegen die

Einwirkung von Flugrost zugesetzt wird.

29. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 28, dadurch

gekennzeichnet, dass der pH-Wert der Säure und/oder des

zur ersten und/oder zweiten Neutralisierung verwendeten

Mittels gemessen und gegebenenfalls eine Korrektur vorgenommen wird, falls für die Säure der pH-Wert mehr als 1,5

beziehungsweise für das zur Neutralisierung verwendete

Mittel der pH-Wert weniger als 11,0 beträgt.“

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002, eingegangen per Telefax am 17. Dezember 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Als Einspruchsgrund nennt sie mangelnde erfinderische Tätigkeit und stützt sich

dabei neben den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten EP 326 867 B1 (1)

und DE 195 13 150 C1 (2) auf die DE 33 45 378 C2 (3).

Die Patentinhaber haben dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 7. November 2003 sowie vom 11. März 2004 widersprochen. Sie verteidigen das Streitpatent in der erteilten Fassung, hilfsweise in eingeschränkter Form auf der

Grundlage des am 12. März 2004 eingegangenen Hilfsantrags 1, weiter hilfsweise

auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen

(Hilfsantrag 2).

Die Ansprüche dieser Hilfsanträge haben folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1:

„1. Verfahren zur Sanierung von zur Wasserführung bestimmten inkrustierten Rohrleitungen durch Reinigung und

Beschichtung, mit folgenden Schritten:

a.1) Entleeren der Rohrleitung von Wasser;

a.2) daraufhin Trocknen der Rohrleitung;

b.1) daraufhin Grobreinigung der Rohrleitung mit einer Mischung aus einem Strahlmittel aus Feststoffteilchen und einem Fluid, nämlich Säure oder ein Säure-Luftgemisch oder

ein Wasser-Luftgemisch;

b.2) wobei die Mischung aus Strahlmittel und Fluid einen

Feststoffanteil von 20% bis 65% aufweist;

c) daraufhin Endreinigung der Rohrleitung mit einer Säure;

d.1) daraufhin eine erste Neutralisierung der Säure in der

Rohrleitung,

d.2) gefolgt von einer zweiten Neutralisierung der Säure in

der Rohrleitung unter Zufuhr frischen Neutralisierungsmittels

für Säure;

e) worauf eine Oberflächenbeschichtung der Rohrleitung mit

Kunststoff erfolgt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Säure eine Mineralsäure ist.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Mineralsäure eine Konzentration von 10% bis 30%

aufweist.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Endreinigung bis zu einer Rauhtiefe

der gereinigten Rohrleitung zwischen 10 und 30 µm durchgeführt wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischung aus Strahlmittel und Fluid

im Kreislauf durch die Rohrleitung bewegt wird, oder in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung, oder in Flussrichtung pulsierend.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und/oder zweite Neutralisierung

mit einer fünfprozentigen Lauge mit einem pH-Wert von > 11

durchgeführt wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Strahlmittel einen Partikeldurchmesser im Bereich von 0,2 bis 0,8 mm aufweist.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass vor der Oberflächenbeschichtung der

Rohrleitung eine Oberflächenbehandlung der Rohrleitung mit

einem Strahlmittel mit einem Partikeldurchmesser im Bereich

von 1,0 bis 2,0 mm durchgeführt wird.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlmittelgeschwindigkeit im Bereich von 6 bis 15 m/s liegt.

10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass der Kunststoff zur Oberflächenbeschichtung der Rohrleitungen ein Zweikomponenten-Epoxidharz ist.

11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass der verwendete Kunststoff eine Shore-Härte im Bereich

von SH85 bis SH87 aufweist.

12. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch

gekennzeichnet, dass die Oberflächenbeschichtung mit

Kunststoff in zwei Teilschritten durchgeführt wird, wobei im

ersten Teilschritt eine erste Oberflächenbeschichtung der

Rohrleitung mit Kunststoff erfolgt, und dann die erste Oberflächenbeschichtung mit einer zweiten Oberflächenbeschichtung versehen wird.

13. Verfahren nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,

dass die gesamte Schichtdicke der ersten und zweiten Oberflächenbeschichtung mindestens 700 µm bis 1000 µm beträgt.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch

gekennzeichnet, dass dann, wenn die Rohrleitung keinen

oder keinen ausreichenden Durchfluss aufweist, vor dem

Schritte a.1) ein Einweichungsschritt mit einer Mineralsäure

durchgeführt wird.

15. Verfahren nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet,

dass die Säure zum Einweichen eine 10-30%ige Mineralsäure ist.

16. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch

gekennzeichnet, dass die Säure eine Temperatur von ca. 60oC aufweist.

17. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch

gekennzeichnet, dass bei einem aus mehreren Rohrleitungen bestehenden Rohrleitungssystem von der Sanierung

zwischen Rohrleitungen angeordnete Armaturen, Geräte und

dergleichen entfernt werden und die auf diese Weise entstandenen Lücken durch Leitungsstücke überbrückt werden.

18. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch

gekennzeichnet, dass der Kunststoff zur Oberflächenbeschichtung unter Einwirkung eines Überdrucks und/oder eines Unterdrucks in die Rohrleitung eingefüllt wird.

19. Verfahren nach einem der Ansprüche 17 und 18, dadurch gekennzeichnet, dass beim Einfüllen des Kunststoffs

die vom Kunststoff verdrängte Luft durch die jeweilige Lücke

im Rohrleitungssystem entweicht und dann, wenn der

Kunststoff die Lücke erreicht, diese durch ein Leitungsstück

überbrückt wird.

20. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch

gekennzeichnet, dass nach der Oberflächenbeschichtung

der Rohrleitungen ggf. überschüssiger Kunststoff abgelassen

und die Rohrleitungen durch einen Luftstrom getrocknet werden.

21. Verfahren nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass die Temperatur des Luftstroms ca. 70oC beträgt.

22. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch

gekennzeichnet, dass die

fertiggestellte Oberflächenbeschichtung kontrolliert wird.

23. Verfahren nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontrolle optisch, elektrisch oder optoelektrisch erfolgt.

24. Verfahren nach Anspruch 23, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontrolle durch eine Funkendurchschlagsprüfung

erfolgt.

25. Verfahren nach einem der Ansprüche 22 bis 24, dadurch

gekennzeichnet, dass die Schichtdicke der Oberflächenbeschichtung geprüft wird.

26. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 25, dadurch

gekennzeichnet, dass der Säure ein Inhibitor zum Schutz der

Rohrleitung gegen die Einwirkung der Säure zugesetzt wird.

27. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 26, dadurch

gekennzeichnet, dass dem zur Neutralisierung verwendeten

Mittel ein Inhibitor zum Schutz der Rohrleitung gegen die

Einwirkung von Flugrost zugesetzt wird.

28. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 27, dadurch

gekennzeichnet, dass der pH-Wert der Säure und/oder des

zur ersten und/oder zweiten Neutralisierung verwendeten

Mittels gemessen und gegebenenfalls eine Korrektur vorgenommen wird, falls für die Säure der pH-Wert mehr als 1,5

beziehungsweise für das zur Neutralisierung verwendete

Mittel der pH-Wert weniger als 11,0 beträgt.“

Hilfsantrag 2:

„1. Verfahren zur Sanierung von zur Wasserführung bestimmten inkrustierten Rohrleitungen durch Reinigung und

Beschichtung, mit folgenden Schritten:

a.1) Entleeren der Rohrleitung von Wasser;

a.2) daraufhin Trocknen der Rohrleitung;

b.1) daraufhin Grobreinigung der Rohrleitung mit einer Mischung aus einem Strahlmittel aus Feststoffteilchen und einem Fluid, nämlich Säure oder ein Säure-Luftgemisch oder

ein Wasser-Luftgemisch;

b.2) wobei die Mischung aus Strahlmittel und Fluid einen

Feststoffanteil von 20% bis 65% aufweist;

c) daraufhin Endreinigung der Rohrleitung mit einer Säure;

d.1) daraufhin eine erste Neutralisierung der Säure in der

Rohrleitung,

d.2) gefolgt von einer zweiten Neutralisierung der Säure in

der Rohrleitung unter Zufuhr frischen Neutralisierungsmittels

für Säure;

e) daraufhin Durchführung einer Oberflächenbehandlung der

Rohrleitung mit einem Strahlmittel mit einem Partikeldurchmesser im Bereich von 1,0 bis 2,0 mm;

f) worauf eine Oberflächenbeschichtung der Rohrleitung mit

Kunststoff erfolgt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Säure eine Mineralsäure ist.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Mineralsäure eine Konzentration von 10% bis 30%

aufweist.

4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Endreinigung bis zu einer Rauhtiefe

der gereinigten Rohrleitung zwischen 10 und 30 µm durchgeführt wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischung aus Strahlmittel und Fluid

im Kreislauf durch die Rohrleitung bewegt wird, oder in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung, oder in Flussrichtung pulsierend.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und/oder zweite Neutralisierung

mit einer fünfprozentigen Lauge mit einem pH-Wert von > 11

durchgeführt wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Strahlmittel einen Partikeldurchmesser im Bereich von 0,2 bis 0,8 mm aufweist.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlmittelgeschwindigkeit im Bereich von 6 bis 15 m/s liegt.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Kunststoff zur Oberflächenbeschichtung der Rohrleitungen ein Zweikomponenten-Epoxidharz ist.

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

dass der verwendete Kunststoff eine Shore-Härte im Bereich

von SH85 bis SH87 aufweist.

11. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch

gekennzeichnet, dass die Oberflächenbeschichtung mit

Kunststoff in zwei Teilschritten durchgeführt wird, wobei im

ersten Teilschritt eine erste Oberflächenbeschichtung der

Rohrleitung mit Kunststoff erfolgt, und dann die erste Oberflächenbeschichtung mit einer zweiten Oberflächenbeschichtung versehen wird.

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

dass die gesamte Schichtdicke der ersten und zweiten Oberflächenbeschichtung mindestens 700 µm bis 1000 µm beträgt.

13. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch

gekennzeichnet, dass dann, wenn die Rohrleitung keinen

oder keinen ausreichenden Durchfluss aufweist, vor dem

Schritte a.1) ein Einweichungsschritt mit einer Mineralsäure

durchgeführt wird.

14. Verfahren nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass die Säure zum Einweichen eine 10-30%ige Mineralsäure ist.

15. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch

gekennzeichnet, dass die Säure eine Temperatur von ca. 60oC aufweist.

16. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch

gekennzeichnet, dass bei einem aus mehreren Rohrleitungen bestehenden Rohrleitungssystem von der Sanierung

zwischen Rohrleitungen angeordnete Armaturen, Geräte und

dergleichen entfernt werden und die auf diese Weise entstandenen Lücken durch Leitungsstücke überbrückt werden.

17. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch

gekennzeichnet, dass der Kunststoff zur Oberflächenbeschichtung unter Einwirkung eines Überdrucks und/oder eines Unterdrucks in die Rohrleitung eingefüllt wird.

18. Verfahren nach einem der Ansprüche 16 und 17, dadurch gekennzeichnet, dass beim Einfüllen des Kunststoffs

die vom Kunststoff verdrängte Luft durch die jeweilige Lücke

im Rohrleitungssystem entweicht und dann, wenn der

Kunststoff die Lücke erreicht, diese durch ein Leitungsstück

überbrückt wird.

19. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch

gekennzeichnet, dass nach der Oberflächenbeschichtung

der Rohrleitungen ggf. überschüssiger Kunststoff abgelassen

und die Rohrleitungen durch einen Luftstrom getrocknet werden.

20. Verfahren nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Temperatur des Luftstroms ca. 70oC beträgt.

21. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch

gekennzeichnet, dass die

fertiggestellte Oberflächenbeschichtung kontrolliert wird.

22. Verfahren nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontrolle optisch, elektrisch oder optoelektrisch erfolgt.

23. Verfahren nach Anspruch 22, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kontrolle durch eine Funkendurchschlagsprüfung

erfolgt.

24. Verfahren nach einem der Ansprüche 21 bis 23, dadurch

gekennzeichnet, dass die Schichtdicke der Oberflächenbeschichtung geprüft wird.

25. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 24, dadurch

gekennzeichnet, dass der Säure ein Inhibitor zum Schutz der

Rohrleitung gegen die Einwirkung der Säure zugesetzt wird.

26. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 25, dadurch

gekennzeichnet, dass dem zur Neutralisierung verwendeten

Mittel ein Inhibitor zum Schutz der Rohrleitung gegen die

Einwirkung von Flugrost zugesetzt wird.

27. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 26, dadurch

gekennzeichnet, dass der pH-Wert der Säure und/oder des

zur ersten und/oder zweiten Neutralisierung verwendeten

Mittels gemessen und gegebenenfalls eine Korrektur vorgenommen wird, falls für die Säure der pH-Wert mehr als 1,5

beziehungsweise für das zur Neutralisierung verwendete

Mittel der pH-Wert weniger als 11,0 beträgt.“

Die Patentinhaber stellen den Antrag,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;

hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

gemäß Hilfsantrag 1, Ansprüche 1 bis 28, eingegangen am

12. März 2004 und ggf. anzupassender Beschreibung;

gemäß Hilfsantrag 2, Ansprüche 1 bis 27 und Beschreibung

Sp. 1 bis 10, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Patent war mit

den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen gemäß Hilfsantrag 2

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Dem Hauptantrag der Patentinhaber auf Aufrechterhaltung des Patents in vollem

Umfang sowie deren Antrag auf Aufrechterhaltung in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag 1 konnte dagegen nicht entsprochen werden.

1. Hinsichtlich der Offenbarung der Patentansprüche in der erteilten Fassung als

auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 bestehen keine Bedenken. Die Patentansprüche 1 bis 29 in der erteilten Fassung und damit nach Hauptantrag lassen

sich aus den ursprünglichen Unterlagen herleiten (vgl urspr Anspr 1 iVm urspr

Beschr S 8 Abs 2 Z 1 bis 4, S 11 Abs 1 bis 3; urspr Anspr 2 bis 29). Die demgegenüber im Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen ergeben sich unmittelbar

sowohl aus den ursprünglichen Unterlagen als auch aus dem Streitpatent in der

erteilten Fassung durch Aufnahme der Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 10.

Die Neuheit eines Verfahrens zur Sanierung von zur Wasserführung bestimmten

inkrustierten Rohrleitungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist anzuerkennen, da in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren

mit sämtlichen Merkmalen a) bis e) beschrieben ist.

Das beanspruchte Verfahren beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

die darin bestehen soll, Verfahren des Standes der Technik zur Sanierung von zur

Wasserführung bestimmten inkrustierten Rohrleitungen mittels Reinigung und Beschichtung noch weiter zu verbessern und ein derartiges Verfahren zur Verfügung

zu stellen, welches einen geringeren Zeitaufwand erfordert und eine auf lange Zeit

stabile, optimal haftende Beschichtung sicherstellt (vgl StreitPS Sp 4 Z 33 bis 40).

Die Lösung dieser Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 war indessen für den Durchschnittsfachmann – ein Chemie-Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss oder ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit chemischen Kenntnissen – ausgehend von der

EP 326 867 B1 (1) naheliegend.

In (1) ist ein Verfahren zur Reinigung von zur Wasserführung bestimmten Rohrleitungen einschließlich nachfolgender Beschichtung beschrieben. Dabei werden

die zu sanierenden Rohrleitungen nach Entleerung, Demontage der Sanitärarmaturen und sonstiger angeschlossener Geräte und Überbrückung der Rohrleitungsöffnungen mit Leitungsstücken zunächst mit Wasser und Druckluft grobgereinigt,

anschließend mit Säure gereinigt und nach Trocknung mittels Pressluft die Rohrleitungsinnenflächen mit Kunststoff beschichtet (vgl aaO Anspr 1 iVm Sp 2 Z 52

bis 56).

Davon unterscheidet sich das Verfahren gemäß Streitpatent durch die Verwendung eines Strahlmittels aus Feststoffteilchen bei der mechanischen Grobreinigung im Merkmal b) sowie durch eine Neutralisierung der Säure in der Rohrleitung

nach dem Reinigungsschritt mit Säure gemäß den Merkmalen d.1) bzw. d.2) vor

der Beschichtung mit Kunststoff.

Eine Verbesserung der Grobreinigung durch Einsatz von Feststoffteilchen als

Strahlmittel bietet dem Fachmann die Druckschrift EP 634 229 A1 (4). In (4) ist ein

Verfahren zur Innenreinigung und Beschichtung von Rohrleitungen beschrieben,

bei dem ein Abrasivmittel und damit Feststoffteilchen mit wenigstens einem flüssigen und einem gasförmigen Fluid durch ein zu reinigendes Rohr geschickt werden

(vgl (4) Anspr 1 sowie Bezeichnung). Gründe, die den Fachmann hätten davon

abhalten können, die Lehre der Druckschrift (4) zur verbesserten mechanischen

Reinigung in die Lehre der Druckschrift (1) einzubeziehen, sind aus (4) nicht zu

entnehmen. Zudem kann gemäß (4) die mechanische Grobreinigung auch durch

eine chemische Behandlung der Rohrinnenleitung ergänzt werden, indem Reinigungszusätze zu dem mit Feststoffteilchen beladenen Reinigungsfluid gegeben

werden, wenngleich die Verwendung einer Säure als Reinigungsmittel dabei nicht

erwähnt ist (vgl (4) S 3 Z 37 bis 56, insbes Z 54).

Vorteile, die mit einer Neutralisation der nach Säurereinigung in der Rohrleitung

verbliebenen Restsäure verbundenen sind, vermittelt dem Fachmann die Druckschrift DE 195 13 150 C1 (2) (vgl (2) Anspr 1 iVm Sp 2 Z 32 bis 48 sowie Sp 3

Z 35 bis 65). Demnach wird die Reinigung der Rohrleitung mit einer Säure,

zweckmäßigerweise unter Kreislaufführung und/oder Pulsation der Säure unter

Einwirkung von Druckluft, wobei nach Ablassen der Säure und vor der Kunststoffbeschichtung die in dem Rohrleitungssystem verbliebenen Säurereste mit einem

basischen Passivierungsmittel neutralisiert werden (vgl (2) insbes Sp 3 Z 9 bis 15

sowie Z 35 bis 56).

Somit konnte der Fachmann bereits aus (2) die Notwendigkeit einer Neutralisation

der Restsäure unter dem Gesichtspunkt des Korrosionsschutzes der inneren

Oberfläche der Rohrleitung ohne weiteres erkennen und damit nicht umhin, bei

dem Verfahren gemäß (1), von dem die Erfindung ausgeht, eine Neutralisierung

entsprechend der Lehre von (2) nicht nur in Betracht zu ziehen sondern auch vorzunehmen.

Dass demgegenüber die Neutralisierung gemäß Streitpatent in einem ersten und

in einem zweiten Neutralisierungsschritt erfolgen soll, kann nach Ansicht des Senats eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, zumal ein trifftiger Grund für

eine erneute (zweite) Neutralisierung der Restsäure in der Rohrleitung nach bereits erfolgter (erster) Neutralisierung nicht zu erkennen ist.

Anders als die Patentinhaber vertritt der Senat bezüglich der Bewertung der

Druckschrift (2) die Auffassung, dass selbst die nachteilige Bewertung des Verfahrens gemäß (1) in der Beschreibungseinleitung von (2) (vgl (2) Sp 1 Z 32 bis 40)

den Fachmann nicht davon abbringen konnte, an den in (1) vorgegebenen Arbeitsschritten einer mechanischen Grobreinigung neben einer Säurereinigung

festzuhalten.

Auch in dem Trocknen der Rohrleitung nach Entleeren (Merkmal b), das nach dem

Vortrag der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung wichtig sei, um vor der

Grobreinigung definierte Verhältnisse in der Rohrleitung zu schaffen, vermag der

Senat erfinderisches Zutun nicht zu erkennen. Denn zum einen führt bereits das

Trockenlaufen im Zuge des Entleerens der Rohrleitungen und die nachfolgende

Überbrückung der Leitungsöffnungen – wie die Einsprechende in der mündlichen

Verhandlung unter Verweis auf die Druckschrift (1), Sp 2 Z 52 bis 56, vorgetragen

hat – von selbst zu einem abhängig vom Zeitaufwand mehr oder minder fortschreitenden Austrocknen der Rohrleitung und zum anderen wird das Ausmaß

des Trocknens und damit ein definiertes Konditionieren der Rohrinnenwand durch

den Wortlaut des Merkmals b nicht eindeutig festgelegt.

Die Ausgestaltung des bekannten Verfahrens zur Sanierung von zur Wasserführung bestimmter Rohrleitungen gemäß (1), das durch die Aufeinanderfolge von

mechanischer Grobreinigung und Feinreinigung durch Säure sowie durch eine

nachfolgende Kunststoffbeschichtung gekennzeichnet ist, mit den im gattungsgleichen Stand der Technik gemäß (2) und (4) bereits zweck- und zielgerichtet beschriebenen Merkmalen b.1 und d.1 bzw. d.2 beruht daher nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht gewährbar.

Entsprechendes gilt für ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, das als zusätzliches Merkmal b.1) einen Feststoffanteil von 20% bis 60%

im Strahlmittel-Fluidgemisch aufweist. Ein solcher Feststoffanteil ergibt sich für einen Fachmann bereits unmittelbar aus der Druckschrift (4) (vgl aaO Anspr 14 iVm

S 5 Z 37 bis 46).

Mit den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 fallen die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 29 und 2 bis 28, ohne dass es einer

Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas

Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

2. Dagegen ist die Patentfähigkeit für ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 anzuerkennen.

Das beanspruchte Verfahren ergibt sich aus der erteilten Fassung durch Aufnahme der Merkmale der Patentansprüche 8 und 10 in den Patentanspruch 1, sodass die Offenbarung gegeben ist, und unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 durch

das zusätzliche Merkmal e), vor einer Oberflächenbeschichtung der Rohrleitung

eine Oberflächenbehandlung der Rohrleitung mit einem Strahlmittel mit einem

Teilchendurchmesser von 1 bis 2 mm durchzuführen.

Eine solche Art der Vorbehandlung der Rohrleitungsoberfläche vor der Beschichtung mit Kunststoff ist aus den bereits zum Haupt- und Hilfsantrag 1 abgehandelten Druckschriften (1), (2) und (4) weder einzeln noch in deren Zusammenschau

zu entnehmen und wird dadurch auch nicht nahegelegt.

Die des weiteren von der Einsprechenden angezogene DE 33 45 378 D2 (3) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Schleifen der Innenwandung zylindrischer Werkstücke bzw. Rohre. Zwar wird darin als Stand der Technik betreffend

spanende Rohrinnen-Berarbeitungsverfahren unter anderem auch das Strahlen

mit Schleifkorn und Luft oder Wasser unter hohem Druck erwähnt (vgl (3) S 2 Z 45

bis 49). In (3) wird jedoch keinerlei Bezug genommen auf die Sanierung von wasserführenden Rohrleitungssystemen, sodass diese Druckschrift den Fachmann

auch nicht zur Lehre gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hinführen

konnte.

Eine Naheliegen des beanspruchten Verfahrens ergibt sich aber auch nicht bereits

dadurch, dass beim mechanischen Grobreinigungsschritt gemäß (4) – wie vorstehend unter 1. abgehandelt – unter Verwendung eines Abrasivums als Strahlungsmittels gearbeitet wird und die innere Oberfläche der Rohrleitung demzufolge vor

der Passivierung und Kunststoffbeschichtung metallisch blank sei (vgl (4) S 6 Z 4

bis 8).

Die Ausgestaltung des beanspruchten Verfahrens durch eine zusätzliche Oberflächenbehandlung der Rohrleitung mit einem Strahlmittel mit einem Partikeldurchmesser im Bereich von 1,0 bis 2,0 mm führt, nach den glaubhaften und im übrigen

unwidersprochenen Ausführungen in der Streitpatentschrift, zu einer verbesserten

Beschaffenheit der Oberfläche für die nachfolgende Kunststoffbeschichtung (vgl

StreitPS Sp 6 Z 8 bis 15).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist damit gewährbar, mit ihm auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 27, die bevorzugte Ausgestaltungen

betreffen.

Dr. Kahr

Dr. Jordan

Richterin Klante ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert

Dr. Kahr

Dr. Egerer

Na