Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.04.2004 – 34 W (pat) 26/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 37 568
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. April 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Ihsen, Knoll und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 44 37 568 mit der
Bezeichnung
Flurförderzeug mit einem Bedienpult.
Die Patenterteilung ist am 4. Januar 1996 veröffentlicht worden.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den am
1. April 1996 eingegangenen Einspruch der
J… AG mit Beschluss vom 14. Februar 2002 das Patent
widerrufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Von den im Verfahren befindlichen Schriften ist die:
- EP 0 555 025 A1
von Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
6. April 2004 neue Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 und Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, jeweils mit angepasster Beschreibung, und sieht die Patentfähigkeit der
Gegenstände der verteidigten Patentansprüche als gegeben an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Flurförderzeug, insbesondere Hochhubkommissionierer, mit
einem Fahrerstand, der gemeinsam mit einer Lastaufnahmeeinrichtung an einem Hubgerüst auf- und abbewegbar befestigt ist, wobei im Bereich des Fahrerstands mindestens
ein Bedienpult hubgerüstseitig angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bedienpult (7) als Stehsitz ausgebildet ist, wobei die Bedienelemente des Bedienpults (7) seitlich neben einer Sitzfläche des Bedienpults (7) angeordnet
sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Flurförderzeug, insbesondere Hochhubkommissionierer, mit
einem Fahrerstand, der gemeinsam mit einer Lastaufnahmeeinrichtung an einem Hubgerüst auf- und abbewegbar befestigt ist, wobei im Bereich des Fahrerstands mindestens
ein Bedienpult hubgerüstseitig angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bedienpult (7) als Stehsitz ausgebildet ist, wobei die Bedienelemente des Bedienpults (7) seitlich neben einer Sitzfläche des Bedienpults (7) angeordnet
sind und wobei das Bedienpult (7) höhenverstellbar ausgeführt ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Flurförderzeug, insbesondere Hochhubkommissionierer, mit
einem Fahrerstand, der gemeinsam mit einer Lastaufnahmeeinrichtung an einem Hubgerüst auf- und abbewegbar befestigt ist, wobei im Bereich des Fahrerstands mindestens
ein Bedienpult hubgerüstseitig angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Bedienpult (7) als Stehsitz ausgebildet ist, wobei die Bedienelemente des Bedienpults (7) seitlich neben einer Sitzfläche des Bedienpults (7) angeordnet
sind, und dass unterhalb des Bedienpults (7) ein Klappsitz (9) angeordnet ist wobei der Klappsitz (9) in waagrechter
Stellung und das Bedienpult (7) so angeordnet sind, dass
das Bedienpult (7) eine Rückenlehne für den Klappsitz (9)
bildet.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung, diese Unterlagen überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
6. April 2004, und Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift (Hauptantrag),
hilfsweise
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 samt angepasster Beschreibung sowie Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag 1),
weiter hilfsweise
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 samt angepasster Beschreibung sowie Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag 2).
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Gegenstände der Patentansprüche 1 seien durch die
EP 0 555 025 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen oder trivial abgeändert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Zum Verständnis des beanspruchten Gegenstandes:
Ein wesentliches kennzeichnendes Merkmal in den Hauptansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 ist darauf gerichtet, dass das Bedienpult als
Stehsitz ausgebildet ist.
Als Bedienpult wird allgemein die zusammengefasste Anordnung von Bedienelementen in Steuerzentralen bezeichnet. Beim Stehsitzen lehnt sich der Fahrer an
einer wie auch immer den anatomischen Gegebenheiten entsprechend gestalteten
Stehsitzfläche rückwärts an.
Das o.a. Merkmal ist so zu verstehen, dass Bedienpult und Stehsitz eine bauliche
Einheit bilden, die neben den erforderlichen Bedienelementen auch eine Stehsitzfläche aufweist. Diese Auslegung wurde von dem Vertreter der Patentinhaberin in
der mündliche Verhandlung ausdrücklich eingeräumt; sie entspricht im übrigen
auch der Beschreibung, nach der „... die Bedienelemente des Bedienpults seitlich
neben der Sitzfläche des Bedienpults angeordnet sind.“ (Sp. 1, Z. 49 bis 51 der
Patentschrift) und dem schriftlichen Vortrag der Patentinhaberin, wonach „... das
Bedienpult eine Stehsitzfläche aufweist ...“ (siehe Schriftsatz vom 03.09.96, Seite 2, Abs. 2) bzw. „... das Bedienpult selbst als Stehsitz dient und eine entsprechende Stehsitzfläche aufweist.“ (siehe Beschwerdebegründung vom 03.07.02,
Seite 1 unten).
3. Zum Hauptantrag:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu, denn er
war durch die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 555 025 im
Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannt.
Die im Prüfungsverfahren bereits zur Bildung des Oberbegriffs herangezogene
Druckschrift EP 0 555 025 A1 zeigt bereits einen Hochhubkommissionierer 10 mit
einem Fahrerstand 23, der gemeinsam mit einer Lastaufnahmeeinrichtung 12, 13
an einem Hubgerüst 21 auf- und abbewegbar befestigt ist (Fig. 1 und 2, Pfeilrichtung 22), wobei im Bereich des Fahrerstandes mindestens eine zusammengefasste Anordnung von Bedienelementen 29, 30, A, B, C – und damit ein Bedienpult –
hubgerüstseitig angeordnet ist (Fig. 1 und 3A).
Darüber hinaus bilden Bedienpult 24, 25 und Bedienersitz 17, 57 aber auch schon
eine bauliche Einheit (Sp. 3, Z. 36 bis 43: „integrated ergonomic control and seating system“), die neben den erforderlichen Bedienelementen auch eine Stehsitzfläche aufweist (Sp. 4 Z. 45 ff.). Die Bedienelemente sind hierbei seitlich neben
der Sitzfläche dieser Baueinheit angeordnet (Fig. 1 und 5).
Die Patentinhaberin vertritt zwar die Auffassung, dass beim Stand der Technik
nach der EP ein Bedienpult nicht gezeigt sei. Die Bedienelemente seien an
schwenkbaren Armen vorgesehen und auch nicht seitlich, sondern erheblich vor
der Sitzfläche angeordnet. Da nach allgemeinem Verständnis der Begriff „Bedienpult“ jedoch nicht auf eine klar definierte und auf eine bestimmte geometrische
oder räumliche Anordnung der Bedienelemente (bspw. in einer pultartigen Tafel)
beschränkt ist, ist auch eine Anordnung von Bedienelementen in einem Schwenkarm gemäß dem Stand der Technik nach der EP von dem Begriff Bedienpult umfasst. Wie aus den Figuren 1 und 5 der EP ersichtlich, sind die Bedienelemente
auf jeden Fall seitlich neben dem Sitz 17 angeordnet. Die dargestellten Schwenkarme mit den Bedienelementen sind bei hochgeklappter Sitzfläche 57 (Position
beim Stehsitzen gem. Sp. 4, Z. 45 bis 51 der EP) auch seitlich neben der Stehsitzfläche angeordnet.
Die in der EP beschriebene Ausgestaltung eines Flurförderzeugs weist somit
sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf.
4. Zum Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig,
da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ergänzt durch das aus dem erteilten Anspruch 4 stammende Merkmal „wobei das
Bedienpult höhenverstellbar ausgeführt ist“.
Wie unter Ziffer 2. erläutert, stellt das erfindungsgemäße Bedienpult mit dem Stehsitz eine bauliche Einheit dar. Das den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzende Merkmal ist folglich so zu verstehen, dass diese bauliche Einheit höhenverstellbar ausgeführt ist. In der EP 0 555 025 A1 ist zwar nicht explizit erwähnt,
dass die beschriebene Baueinheit (in ihrer Gesamtheit) höhenverstellbar ist. Die
Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber
der EP mag deshalb gegeben sein. Das zugefügte Merkmal ist jedoch nicht geeignet, die erforderliche erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Die EP lehrt bereits, den Bedienersitz 17 u.a. vertikal verstellbar auszuführen und
auch die Armlehnen verstellbar vorzusehen, um dem Bediener den größtmöglichen Komfort bei sitzender, stehsitzender oder stehender Bedienung zu bieten
(vgl. Abstract). Da die Bedienelemente in die Armlehnen des Sitzsystems integriert
sind (Sp. 2, Z. 43 bis 45) und somit Teil der Armlehnen des Sitzes darstellen, sind
diese auch zusammen mit den Armlehnen verstellbar (Sp. 2, Z. 8 bis 11). Für den
Fachmann, einen Dipl.-Ing. FH der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen
und Erfahrung in der Konstruktion von Flurförderzeugen, ist es naheliegend, das
Sitzsystem zusammen mit den Armlehnen und damit auch mit den Bedienelementen insgesamt höhenverstellbar auszubilden, um den ergonomischen Erfordernissen auch bei unterschiedlichen anatomischen Gegebenheiten verschiedener Bediener gerecht zu werden. Beim Umrüsten des Systems beispielsweise von einem
großgewachsenen Bediener auf einen Kleinwüchsigen ist ja nicht nur ein Absenken der Sitzfläche sondern auch der zugehörigen Armlehnen mit den integrierten
Bedienelementen erforderlich. Der Fachmann wird dieses Umrüsten stets mit
möglichst wenig Aufwand vornehmen wollen und daher, ohne hierfür erfinderisch
tätig werden zu müssen, das bekannte und ohnehin als eine bauliche Einheit ausgeführte Steuer- und Sitzsystem einheitlich höhenverstellbar ausbilden.
5. Zum Hilfsantrag 2:
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangelt es wiederum an der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der EP 0 555 025 A1.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag ergänzt durch die aus den erteilten Ansprüchen 5 und 6 stammenden Merkmale „dass unterhalb des Bedienpults ein Klappsitz angeordnet ist
wobei der Klappsitz in waagrechter Stellung und das Bedienpult so angeordnet
sind, dass das Bedienpult eine Rückenlehne für den Klappsitz bildet“.
Wie bereits ausgeführt, ist das sogenannte Bedienpult als eine bauliche Einheit
aus Bedienelementen und einer Stehsitzfläche zu verstehen. Unterhalb des Bedienpults soll nun ein Klappsitz derart angeordnet sein, dass in waagrechter Stellung des Klappsitzes das Bedienpult eine Rückenlehne für den Klappsitz bildet.
Dabei kann die Anordnung des Klappsitzes im Hinblick auf die Figuren 3 und 5
des Streitpatents auch so verstanden werden, dass der Klappsitz ebenfalls in das
Bedienpult (die Baueinheit aus Bedienelementen und Stehsitz) integriert ist.
Der in der EP 0 555 025 A1 gezeigte Klappsitz 57 ist auch in das dort beschriebene Bedien- und Sitzsystem integriert. Der Bediener kann die obere Kante des
hochgeklappten Sitzes 57 beim Stehsitzen nutzen, um seine Beine vom Gewicht
zu entlasten (Sp. 4, Z. 45 bis 48). Der aus der EP bekannte Klappsitz ist ebenfalls
unterhalb der Bedienelemente angeordnet und in waagrechter Stellung in dem
System so angeordnet, dass die beim Stehsitzen als Lehnfläche genutzte Rückenlehne des Sitzes 17 in der Sitzposition die Rückenlehne für den Klappsitz bildet
(vgl. Fig. 1 und 5). Damit sind bei dem Flurförderzeug gemäß der EP 0 555 025
A1 sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vorbeschrieben.
6. Die jeweiligen Unteransprüche fallen mit den Patentansprüchen 1, da über einen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
Barton
Ihsen
Knoll
Pontzen
Ko