Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.04.2004 – 5 W (pat) 441/02
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 441/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 297 04 865
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 7. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Juni 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515
Abs 3).
Goebel
Bork
Bülskämper
Pr