Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.04.2004 – 5 W (pat) 441/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 441/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 297 04 865

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 7. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Juni 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515

Abs 3).

Goebel

Bork

Bülskämper

Pr