Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.04.2004 – 25 W (pat) 50/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 50/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 43 738
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschwerdeschriftsatzes vom
11. Januar 2002 sowie der gerichtlichen Verfügung vom
28. März 2003 wird angeordnet.
G r ü n d e
Der Widersprechende P…, zuletzt wohnhaft U… Straße,
in S… ist am 18. August 2001 verstorben. Ausweislich des notariellen
Erbscheins des Notariats Stuttgart-Obertürkheim vom 10. September 2001 sind
Erben die Ehefrau P…, geb. F…, und der Sohn
P…, letzte bekannte Anschrift: jeweils R… in
P….
Das unter dieser Anschrift an die vorgenannten Erben aufgegebene Einschreiben
mit Rückschein wurde von der Post als unzustellbar zurückgesandt. Auch sonstige
Versuche, die Anschrift zu ermitteln, sind erfolglos geblieben.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der
Aufenthaltsort der Erben des Widersprechenden unbekannt ist und die Zustellung
an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs 2
MarkenG iVm § 185 Nr 1 ZPO).
Kliems
Bayer
Engels
Pü