Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.04.2004 – 25 W (pat) 50/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 50/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 43 738

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Beschwerdeschriftsatzes vom

11. Januar 2002 sowie der gerichtlichen Verfügung vom

28. März 2003 wird angeordnet.

G r ü n d e

Der Widersprechende P…, zuletzt wohnhaft U… Straße,

in S… ist am 18. August 2001 verstorben. Ausweislich des notariellen

Erbscheins des Notariats Stuttgart-Obertürkheim vom 10. September 2001 sind

Erben die Ehefrau P…, geb. F…, und der Sohn

P…, letzte bekannte Anschrift: jeweils R… in

P….

Das unter dieser Anschrift an die vorgenannten Erben aufgegebene Einschreiben

mit Rückschein wurde von der Post als unzustellbar zurückgesandt. Auch sonstige

Versuche, die Anschrift zu ermitteln, sind erfolglos geblieben.

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der

Aufenthaltsort der Erben des Widersprechenden unbekannt ist und die Zustellung

an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs 2

MarkenG iVm § 185 Nr 1 ZPO).

Kliems

Bayer

Engels