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BPatG Beschluss vom 15.04.2004 – 21 W (pat) 15/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 197 50 970

hat der 21. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Mai 2003 aufgehoben.

Das Patent 197 50 970 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004

Beschreibung gemäß Patentschrift 197 50 970 unter Einfügung

von Beschreibung Seite 2a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift

197 50 970

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Warenregal“ erteilt

worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 25. November 1999 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 14. Mai 2003 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 in beschränkter Fassung weiter.

Die Patentansprüche 1 bis 7 lauten:

"1. Warenregal mit Regalständern (1) mit jeweils zwei durch

Streben (4, 5) verbindbaren, im wesentlichen U-förmig profilierten

Säulen (3), deren durch die U-förmige Profilierung gebildete

Öffnungsfugen (7) sich gegenüberstehend angeordnet sind und die

beidseits der Öffnungsfugen (7) Flanschflächen (11) aufweisen,

sowie mit die Regalständer (1) verbindenden Traversen (2),

dadurch gekennzeichnet, daß mit den Säulen (3) zumindest ein

wenigstens bereichsweise die Öffnungsfuge (7) verschließendes

Deckprofil (8) lösbar verbindbar ist, welches Mittel zur Aufnahme

von Regalelementen und zu der der Öffnungsfuge (7) abgewandte

Rückseite (12) der Säule (3) hinweisende Seitenwangen (10)

aufweist, die sich mit den Flanschflächen

(11) zumindest

bereichsweise überdecken, wobei das Deckprofil (8) die Säule (3)

zumindest bereichsweise klemmend eingreift.

2. Warenregal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Breite der Öffnungsfugen (7) der Säulen (3) geringer als die Säulenbreite ist.

3. Warenregal nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

daß das Deckprofil (8) im wesentlichen U-förmig ausgestaltet ist.

4. Warenregal nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Säulen (3) an den den Öffnungsfugen (7) abgewandten Rückseiten (12) Ausnehmungen (13) zur Befestigung des

Deckprofils (8) aufweisen.

5. Warenregal nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß das

Deckprofil (8) wenigstens ein in das Säuleninnere hineinragendes

Befestigungselement aufweist, das in die Ausnehmungen (13) auf

der Säulenrückseite (12) einhängbar ist.

6. Warenregal nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel zur Aufnahme weiterer Regalelemente in

Form von Schlitzen (17) im Deckprofil (8) ausgebildet sind.

7. Warenregal nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet,

daß das Deckprofil (8) Ausnehmungen (14) aufweist, die Aufnahmen für Säule (3) und Deckprofil (8) verbindende Verbindungselemente (15) bilden."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein stabiles, variationsreich auszustattendes Warenregal zu schaffen (Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 42

bis 44).

Neben den bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften

(D1)

(D2)

(D3)

US 3 647 080

EP 0 777 987 A2

US 5 199 585

ist von der Einsprechenden auf

(D4)

(D5)

DE 27 46 852 C3

Firmenprospekt Thyssen Umformtechnik “Palettenregal THYSSENmultipal-N”, Stand 1.8.1978

(D6) GB 987 686

sowie auf die bereits in der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung genannte

(D7)

EP 0 259 787 B1

hingewiesen worden.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin aus, dass der Patentgegenstand ein Warenregal sei, das nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, dessen Merkmale aus der D7 bekannt seien, zusammengehörende

Regalsäulenpaare mit gegenüberliegenden Öffnungen umfasse, die mit in diese

Öffnungen eingreifenden Streben verbunden seien. Die Regalsäulenpaare seien

ihrerseits über Traversen miteinander zu einem Warenregal verbunden. Die Öffnungen dürften dabei nicht vollständig verschlossen werden, da sonst keine

Streben eingehängt werden könnten. Das Warenregal nach der D6 sei dagegen

vollkommen anders aufgebaut. Dort seien nämlich keine sich mit ihren Öffnungen

gegenüberstehende und mittels

in diese Öffnungen eingreifende Streben

verbundene Paare von Säulen vorgesehen. Vielmehr weise dieses Regal lediglich

U-förmige Einzelsäulen auf, die mit Traversen verbunden seien. In die Öffnungen

der einzelnen Säulen würden in jeweils vorgesehene Schlitzführungen von oben

Platten 12 eingeschoben, weshalb die Platten 12 nicht lösbar sondern dauerhaft

installiert seien, wenn das Regal aufgebaut sei. Dagegen könne das die Säule

zumindest bereichsweise klemmend umgreifende Deckprofil beim Gegenstand

des Patentanspruchs 1 bedarfsweise abgenommen und an anderer Stelle wieder

aufgesetzt werden. Somit sei das Profil mit den Säulen lösbar verbindbar.

Insgesamt hält die Patentinhaberin den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für

patentfähig.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in

der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Seite 2a), im Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, das Warenregal nach dem Patentanspruch 1 sei zwar

neu, beruhe jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. So sei es naheliegend, bei

U-förmig profilierten Säulen, wie sie in D4, D5 oder D7 beschrieben seien, zur Erhöhung von Stabilität und Einsatzmöglichkeiten in die Öffnung der U-förmigen

Säulen eine Platte einzusetzen, wie sie in D6 vorgeschlagen werde. Denn in der

D6 sei davon die Rede, dass die dort beschriebene in die Öffnung der U-förmigen

Säule eingesetzte Platte die Stabilität und Verstellbarkeit bei einem Regal erhöhe.

Dabei liege es im Rahmen fachmännischen Handelns, die Platte so wie in der D6

dargestellt mit in der Öffnung anliegenden Seitenwangen einzusetzen oder mit

außen anliegenden bzw. die Säule umgreifenden Seitenwangen anzubringen, wodurch sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise ergebe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den

am Anmeldetag eingereichten Unterlagen (dort Ansprüche 1 bis 9 und Figuren 1

bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) und in der Patentschrift (dort Anspruch 1 in

Verbindung mit Anspruch 4 sowie die übrigen Unteransprüche).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn ein Warenregal mit einem

lösbar verbindbaren, die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreifenden

Deckprofil ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen

beschrieben, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen

zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der in der D7 beschriebene Gegenstand (vgl. insbesondere Figuren 1 und 2 in

Verbindung mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2, Zeile 34 bis Spalte 3, Zeile

41), von dem im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, konnte

dem Fachmann, der hier ein in der Entwicklung von Warenregalen tätiger Fachhochschul-Ingenieur ist, hinsichtlich der Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, wie sie im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegeben ist. So ist dort die Aufgabe, „ein kombiniertes Schwerlast- und Selbstbedienungsregal zu schaffen, das zu einem geringeren Kosten- und Raumaufwand führt“ (D7, Spalte 1, Zeilen 44 bis 47). Die in

der D7 dargelegte Lehre zielt somit in eine ganz andere Richtung als das vorliegende Patent, bei dem es nicht um die Kombination verschiedener Lastbereiche

sondern um Stabilität und Variabilität eines Warenregals geht. Darüber hinaus

fehlt dort jeglicher Hinweis auf ein die Öffnungsfuge U-förmig profilierter Säulen

wenigstens bereichsweise verschließendes Deckprofil.

Auch die D6 konnte keinen Anstoß in diese Richtung geben. Aus dieser Entgegenhaltung (Figuren 1 bis 4 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung) ist

zwar ein Warenregal mit U-förmig profilierten Säulen (C) bekannt, bei dem zur Erhöhung von Stabilität und Verstellbarkeit (Seite 1, Zeilen 9 bis 31: „strong and rigid“, „adjustability“) in längs der Öffnungsfuge vorhandene Schlitze bzw. Nuten 14

(„longitudinal slot or groove“) (Seite 2, Zeilen 32 bis 40) eine im weitesten Sinne Uförmig gebogene Platte 12 („strip or plate“, vgl. Anspruch 1) – mithin ein Deckprofil

- eingesetzt wird. Dieses Deckprofil besitzt rechteckige Schlitze 18 zur Aufnahme

von Regalelementen („cantilever brackets“; Seite 2, Zeilen 56 bis 59) und weist zu

der der Öffnungsfuge abgewandten Rückseite der Säule hinweisende Seitenwangen („lip“ (17)) auf. Diese Seitenwangen überdecken sich auch – zumindest bereichsweise - mit den Flanschflächen bildenden inneren Oberflächen der Basis der

Nuten 13 (Figur 1).

Ein Hinweis darauf, das Deckprofil nicht in die Schlitze 14 einzusetzen, so dass

die Seitenwangen gegen die inneren Flanschflächen bei Position 13 in Figur 1

bzw. 2 anliegen, sondern unter Weglassung der Führung in den Schlitzen 14 mit

den Seitenwangen in die Öffnungsfuge der in der D7 beschriebenen Säule einzusetzen ist dort jedoch nicht zu finden, erst recht nicht eine Anregung dazu, das

Deckprofil so auszugestalten, dass es die Säule zumindest bereichsweise klemmend – also von außen – umgreift.

Daran ändert auch der Einwand der Einsprechenden nichts, wonach in der D6 davon die Rede sei, dass die Platte bzw. das Deckprofil von der Säule abnehmbar

(„detachable“; Seite 1, Zeilen 43 bis 54) sei. Denn bei diesem Regal wird das

Deckprofil in die Schlitze 14 der Säule eingeschoben und trägt im aufgebauten

Zustand die Last über geeignete, in die Öffnungen 18 des Deckprofils eingehängte

Träger (vgl. z.B. Figur 1 und Seite 2, Zeilen 56 bis 59), was nichts anderes bedeutet, als dass das Deckprofil nur bei abgebautem Regal, nicht aber im aufgebauten Zustand aus der Säule herausgezogen werden kann, wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt. Somit ist das Deckprofil gemäß der D6 nicht lösbar verbindbar im Sinne des vorliegenden Patents.

Auch der Hinweis in der D6, Seite 2, Zeilen 60 bis 70, auf eine nicht gezeigte Uförmig gebogene Platte führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dort geht es in

Zeilen 60 bis 65 um den durch Platten 19 (siehe auch Figur 4) gebildeten Standfuß („supporting foot“), und in den darauf folgenden Zeilen 66 bis 70 ist ausgeführt,

dass zur Erhöhung der Stabilität die Vorderenden („front ends“) der Platten einer

Säule durch eine nicht dargestellte Platte überbrückt („bridged“) werden können

und dass die Platten 19 und dieses Brückenteil vorzugsweise einen einzelnen zu

einem „U“ gebogenen Streifen bilden. Das bedeutet nichts anderes, als dass dieses U-förmige Teil ausschließlich den Standfuß der Säulen betrifft. Ein Hinweis

darauf, diesen U-förmigen Streifen mit Mitteln zur Aufnahme von Regalelementen

auszustatten und ihn als Deckprofil auszugestalten, das die Öffnungsfuge wenigstens bereichsweise verschließt und die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreift, ist somit nicht gegeben.

Auch die sonst noch in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen D4 und D5 waren nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstandes

des Patentanspruch 1 zu widerlegen. In diesem Stand der Technik geht es zwar

auch um Warenregale mit U-förmig profilierten Säulen, es findet sich dort jedoch

nirgends ein Hinweis auf ein mit den Säulen lösbar verbindbares, zumindest wenigstens bereichsweise die Öffnungsfuge verschließendes Deckprofil, das die

Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreift.

Denn ebenso wie die D7 beschreiben die D4 (Figuren 1, 2 und 5 mit zugehöriger

Beschreibung) und die D5 (Figuren auf Seiten 5, 6 und 8) jeweils ein Warenregal

mit Regalständern mit jeweils durch Streben ((11) in D4 und entsprechende Querstreben in D5) verbindbaren, im wesentlichen U-förmig profilierten Säulen ((1) in

Figur 1 in Verbindung mit Figur 5 der D4 bzw. senkrechte Pfosten in Figur auf

Seite 6 in Verbindung mit Figuren auf Seiten 5 und 8 der D5), deren durch die Uförmige Profilierung gebildete Öffnungsfugen sich gegenüberstehend angeordnet

sind (Figur 2 in Verbindung mit Figuren 4 und 5 in D4 bzw. Figur auf Seite 6 in

Verbindung mit Figur auf Seite 5 in D5) und die beidseits der Öffnungsfugen

Flanschflächen ((10) in Figur 5 der D4 bzw. entsprechende nach außen weisende

Flächen in Figuren auf Seiten 5 und 8 in D5) aufweisen. Die Regalständer sind jeweils mit Traversen ((2) in D4 bzw. die entsprechenden langen Querstreben in D5)

verbunden. Somit gehen die Druckschriften D4 und D7 im Hinblick auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht über den in D7 beschriebenen Stand der

Technik hinaus. Somit findet sich auch in D4 und D7 keinerlei Hinweis auf ein die

jeweilige Öffnungsfuge wenigstens bereichsweise verschließendes Deckprofil.

Schließlich wird auch, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, in den übrigen,

noch weiter abliegenden Entgegenhaltungen (die D1 beschreibt ein Warenregal

mit U-förmig profilierten Säulen, in deren Öffnungsfugen ein Deckprofil eingeschweißt ist; die D2 bezieht sich auf ein geschlossenes Kastenprofil und die D3

betrifft Mittel zum Einhängen von Trägern in einem Regalsystem), die in der

mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle mehr gespielt haben, ein mit den

Säulen lösbar verbindbares Deckprofil, das wenigstens bereichsweise die Öffnungsfuge verschließt und die Säule zumindest bereichsweise klemmend umgreift

weder angesprochen, noch finden sich dort irgendwelche Anregungen, die den

Fachmann auf die Idee hätten bringen können, ein Warenregal so auszubilden,

wie es im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 angegeben ist.

Da wie oben aufgezeigt in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die Gesamtheit der das Deckprofil betreffenden, im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale nicht nachgewiesen werden konnte, führt auch

eine zusammenschauende Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu keinem

anderen Ergebnis.

Bestand haben mit dem Patentanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Warenregals nach Patentanspruch 1 betreffen.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Klosterhuber

Dr. Maksymiw

Pr