Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.04.2004 – 6 W (pat) 20/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 195 45 910 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.
Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
im
Einspruchsverfahren das am 8. Dezember 1995 angemeldete Patent 195 45 910
mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Vorrichtung zur Sicherung von Dachdurchbrüchen“.
Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:
„Sicherungsvorrichtung für einen Dachdurchbruch, auf dem ein
Aufsetzkranz
(1)
sitzt, mit
Sicherungsstäben
bzw.
Sicherungsrohren (2), dadurch gekennzeichnet, daß der Aufsetzkranz (1) aus Metall gebildet ist, die Sicherungsstäbe bzw
Sicherungsrohre (2) in den Aufsetzkranz (1) bereits werkseitig
integriert sind und durch Öffnungen an der Innenwand des Aufsetzkranzes hindurchgehen, wobei flexible Dichtungen (4) bei
den Enden der Sicherungsstäbe bzw Sicherungsrohre (2) vorgesehen sind, und daß die Sicherungsstäbe bzw Sicherungsrohre
(2) unlösbar mit dem Aufsetzkranz verbunden sind.“
Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:
DE 43 20 673 A1
DE 91 10 266 U1
DE 91 05 567 U1
DE 91 02 620 U1
DE-GM 69 27 498
FR 21 28 974
US 53 13 748
US 11 04 101
Prospekt der Fa. J… in H…; „LICHT, LUFT, RAUCH-
ABZUG ...“, ausgegeben auf der „Bau 93“, München;
DE-Z.: „db“ (Bautechnik), 1992, H. 3, S. 77.
Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die sich im Beschwerdeverfahren lediglich noch auf
die bereits im Verfahren befindlichen
E 1: DE 91 10 266 U1
E 2: Prospekt der Firma JET
sowie auf die von ihr im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch genannte
E 3:
„Flachdachrichtlinien“, Ausgabe Mai 1992, S 55, Abb B.13
bezogen hat.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,
da der Fachmann durch die Kenntnis der E 1 und der E 2 ohne weiteres zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geführt werde.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin, die die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen hat,
hat schriftsätzlich mit Eingabe vom 13. April 2004 den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 ist durch die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und 11 in
Verbindung mit den Textstellen auf Seite 3, letzter Absatz, Satz 1 und Seite 6,
Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung gedeckt. Die erteilten Ansprüche 2 bis 4
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 8.
2.
Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a)
Die Erfindung geht aus von einer Sicherungsvorrichtung für einen
Dachdurchbruch, auf dem ein Aufsetzkranz sitzt, mit Sicherungsstäben bzw Sicherungsrohren, wie sie ua durch die E 1 bekannt ist. Aufgabe der Erfindung ist
es gemäß Spalte 1, Zeilen 55 bis 61 der Patentschrift, eine Vorrichtung zur Sicherung von Dachdurchbrüchen vorzuschlagen, welche zum einen Schutz gegen
Unfälle durch Abstürzen und zum anderen größtmöglichen Schutz gegen Einbrüche bietet, ohne daß dabei die Gesamtbauteilhöhe vergrößert wird oder zusätzliche Dichtheitsprobleme zur restlichen Dachfläche auftreten. Gelöst wird diese
Aufgabe durch eine Sicherungsvorrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen
Merkmalen.
b)
Die Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem
aufgedeckten Stand der Technik neu, was auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat. Offensichtlich zeigt keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Sicherungsvorrichtung mit allen im Anspruch 1
aufgeführten Merkmalen.
c)
Die Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung im Bau von Flachdächern anzusehen.
Die E 1 zeigt bzw beschreibt eine Sicherungsvorrichtung für einen Dachdurchbruch, auf dem ein Aufsetzkranz sitzt, mit Sicherungsstäben, die bereits werkseitig vorgesehen werden können. Bei der bekannten Sicherungsvorrichtung ist jedoch ein eigener Bohlenrahmen vorgesehen, der mit einem Gitter aus Sicherungsstäben versehen ist und auf dem der Aufsetzkranz angeordnet ist. In den
Ausführungsbeispielen der E 1 ist der Bohlenrahmen von U-Profilen (Bezugszeichen 9, 11) gebildet.
Für die Annahme, daß der Fachmann allein aus der E 1 und aufgrund seines
Fachwissens auf den Gedanken kommen könnte, eine Sicherungsvorrichtung
entsprechend dem erteilten Anspruch 1 zu schaffen, fehlt es in der E 1 an einem
hierfür erforderlichen Anknüpfungspunkt für ein derartiges Handeln. Allein schon
aus dem Umstand, daß der Fachmann, um zu einer Sicherungsvorrichtung nach
dem Anspruch 1 zu gelangen, erst auf den Gedanken kommen müßte, gerade
das Kernstück der Sicherungsvorrichtung nach der E 1, den die Sicherungsstäbe
tragenden Bohlenrahmen, wegzulassen, wird deutlich, daß der Fachmann ausgehend von der E 1 nicht in naheliegender Weise zur Lehre nach dem Anspruch 1
gelangen konnte.
Aber auch durch die zusätzliche Kenntnis der E 2 wird der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einer Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1 geführt.
Die E 2 betrifft unstreitig nämlich ausschließlich Aufsetzkränze ohne Sicherungsstäbe, und sie enthält auch keinen irgendwie gearteten Hinweis, der den Fachmann, der eine Verbesserung einer Sicherungsvorrichtung gemäß der E 1 anstrebt, veranlassen könnte, zur Lösung seines Problems nicht bei Aufsetzkränzen
mit Sicherungsstäben, sondern bei Aufsetzkränzen ohne Sicherungsstäbe zu suchen und dann aus der Vielzahl der Aufsetzkränze ohne Sicherungsstäbe gerade
diejenigen nach der E 2 auszuwählen und als Grundlage für die Schaffung einer
Sicherungsvorrichtung entsprechend dem erteilten Anspruch 1 zu machen. Daß
bei einigen Ausführungsformen der auf Seite 3 der E 2 angegebenen Aufsetzkränze auch zwei wesentliche Elemente der Erfindung verwirklicht sind, nämlich
die Ausbildung des Aufsetzkranzes aus Metall und die Weglassung des Bohlenrahmens, ist für den Fachmann allenfalls in Kenntnis der Erfindung zu sehen.
Es kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Anbringung von Sicherungsstäben bei der Sicherungsvorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 implizit
eine entsprechende Dimensionierung des Aufsetzkranzes erfordert, um die auf
die Sicherungsstäbe im Belastungsfall einwirkenden Kräfte sicher aufnehmen zu
können. Für eine derartige Dimensionierung besteht bei Aufsetzkränzen nach der
E 2 kein Grund. Dem Fachmann wird es daher auch nicht ohne weiteres, wie das
die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, allein schon
durch den Umstand, daß aus der E 2 Aufsetzkränze aus Metall bekannt sind, nahegelegt, bei der Konzipierung einer Sicherungsvorrichtung auf den Bohlenrahmen zu verzichten und die Sicherungsstäbe gleich unmittelbar im Aufsetzkranz zu
verankern. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften sind für die Frage der erfinderischen Tätigkeit zu Recht von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren
nicht mehr aufgegriffen worden. Sie kommen offensichtlich nicht näher als der
vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Dies gilt ersichtlich auch für die E 3.
3.
Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4
betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Sicherungsvorrichtung nach dem Anspruch 1; sie sind mithin ebenfalls gewährbar.
Dr. Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl