Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 34 W (pat) 307/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 22 206
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlungen vom 1. April 2004 und 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 28. Februar 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Werkzeug für eine Schräm-, Bergbau- oder Straßenfräsmaschine" hat die Einsprechende am 28. Mai 2002 Einspruch eingelegt.
In das Verfahren sind u.a. folgende Druckschriften eingeführt:
(E 3) EP 0 639 437 A1
(E 4) Auszug aus DIN 93, Juli 1974, Seite 7
(E10) EP 0 295 232 A1
In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004 verteidigt die Patentinhaberin
das Patent nur noch im Umfang des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004, als Hauptantrag und
hilfsweise im Umfang des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004, als Hilfsantrag.
Der geltende Patentanspruch nach dem Hauptantrag lautet:
Werkzeug für eine Schrämm-, Bergbau- oder Straßenfräsmaschine mit einem Rundschaftmeißel, der einen Meißelkopf und einen
Meißelschaft aufweist, wobei auf den Meißelschaft eine Verschleißschutzscheibe aufgeschoben ist, auf deren Oberseite der
Meißelkopf aufliegt, wobei der Meißelschaft in einer Aufnahme eines Meißelhalters eingesetzt und in dieser unverlierbar gehalten
ist, wobei die Verschleißschutzscheibe mit einer Gegenfläche an
einer Stützfläche des Meißelhalters abgestützt ist, wobei die Verschleißschutzscheibe mittels wenigstens einem Halteteil drehfest
an dem Meißelhalter festgelegt ist, wobei die Verschleißschutzscheibe einen als Halteteil ausgebildeten angeformten Lappen
aufweist, der in Richtung auf den Meißelhalter abgebogen ist, und
der in Umgangsrichtung der Verschleißschutzscheibe an einem
Anschlag des Meißelhalters formschlüssig festgelegt ist, und wobei die Aufnahme in einen Halteansatz des Meißelhalters eingebracht ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Haltesatz (24) einen Vorsprung aufweist, der die Stützfläche (22) trägt,
dass die Stützfläche (22) sich bis hin zu den radial außenliegenden Abmessungsbegrenzungen des Vorsprunges erstreckt,
dass die Verschleißschutzscheibe (30) die gesamte Stützfläche (22) überdeckt,
dass der Vorsprung an seiner Außenkontur wenigstens eine seitliche Abflachung aufweist, die den Anschlag bildet und an der der
Lappen (33) anliegt,
dass der Meißelschaft (14) im Bereich seines freien Endes mit einer umlaufenden Nut (17) versehen ist,
dass in die Nut (17) Halteelemente (16) einer als längsgeschlitzten
Spannhülse ausgebildeten Spannelementes (15) eingreifen, und
dass die Halteelemente (16) aus der Spannhülse freigestanzt und
in Richtung auf den Meißelschaft (14) derart abgebogen sind,
dass sie in die umlaufende Nut (17) hineinragen.
Der geltende Patentanspruch nach dem Hilfsantrag lautet:
Werkzeug für eine Schrämm-, Bergbau- oder Straßenfräsmaschine mit einem Rundschaftmeißel, der einen Meißelkopf und einen
Meißelschaft aufweist, wobei auf den Meißelschaft eine Verschleißschutzscheibe aufgeschoben ist, auf deren Oberseite der
Meißelkopf aufliegt, wobei der Meißelschaft in einer Aufnahme eines Meißelhalters eingesetzt und in dieser unverlierbar gehalten
ist, wobei die Verschleißschutzscheibe mit einer Gegenfläche an
einer Stützfläche des Meißelhalters abgestützt ist, wobei die Verschleißschutzscheibe mittels wenigstens einem Halteteil drehfest
an dem Meißelhalter festgelegt ist, wobei die Verschleißschutzscheibe einen als Halteteil ausgebildeten angeformten Lappen
aufweist, der in Richtung auf den Meißelhalter abgebogen ist, und
der in Umgangsrichtung der Verschleißschutzscheibe an einem
Anschlag des Meißelhalters formschlüssig festgelegt ist, und wobei die Aufnahme in einen Halteansatz des Meißelhalters eingebracht ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halteansatz (24) einen Vorsprung aufweist, der die Stützfläche (22) trägt,
dass die Stützfläche (22) sich bis hin zu den radial außenliegenden Abmessungsbegrenzungen des Vorsprunges erstreckt,
dass die Verschleißschutzscheibe (30) die gesamte Stützfläche (22) überdeckt,
dass der Vorsprung an seiner Außenkontur wenigstens eine seitliche Abflachung aufweist, die den Anschlag bildet und an der der
Lappen (33) anliegt,
dass der Vorsprung des Halteansatzes (24) symmetrisch zur Mittellängsachse (18) der Aufnahme (21) zylinderförmig ausgebildet
ist und die Abflachung tangential am Vorsprung angeordnet ist,
dass der Meißelschaft (14) im Bereich seines freien Endes mit einer umlaufenden Nut (17) versehen ist,
dass in die Nut (17) Halteelemente (16) einer als längsgeschlitzten
Spannhülse ausgebildeten Spannelementes (15) eingreifen, und
dass die Halteelemente (16) aus der Spannhülse freigestanzt und
in Richtung auf den Meißelschaft (14) derart abgebogen sind,
dass sie in die umlaufende Nut (17) hineinragen.
Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit und (nach Ablauf der Einspruchsfrist) unzulässige Erweiterung geltend. Sie trägt vor, der Gegenstand des
Patentanspruchs nach Hauptantrag beruhe gegenüber dem genannten Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Seine Merkmale hätten nicht viel
miteinander zu tun, sondern beträfen verschiedene Verbesserungen, die mit verschiedenen, nicht zusammenwirkenden und dem Fachmann jeweils für sich bekannten Maßnahmen erreicht würden. Es sei kein einheitlicher Erfindungsgedanke
erkennbar. Aus denselben Gründen beruhe auch der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit einem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag II,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004, anzupassender
Beschreibung, Zeichnung gemäß Patentschrift (Hauptantrag)
hilfsweise
das Patent mit einem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag III,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004, anzupassender Beschreibung, Zeichnung wie Patentschrift (Hilfsantrag)
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin sieht die Zulässigkeit sowie die Patentfähigkeit der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag als gegeben an. Der Stand der Technik gebe
keine Anregung, eine formschlüssige Verdrehsicherung der Verschleißscheibe auf
einfache Weise mit dem Lappen und der außenseitigen Abflachung des Meißelhalters zu gestalten. Eine Übertragung der Maßnahmen der von der Einsprechenden genannten Verdrehsicherungen für Schrauben sei nicht praktikabel und auch
nicht naheliegend. Die jeweilige Merkmalskombination der Patentansprüche sei für
das System bestehend aus Meißel und Meißelhalter verschleißoptimierend und
böte vorteilhaften Schutz für den Meißelhalter und den Meißelschaft. An der Stützfläche des Meißelhalters trete weder Verschleiß durch eine drehende Verschleißschutzscheibe noch eine Abrasion durch Abraummaterial auf und durch die beanspruchte Ausbildung der Spannhülse sei zusätzlich der Verschleiß der Aufnahmebohrung und des Meißelschaftes reduziert. Die beanspruchten Gegenstände böten leichte Handhabung und einfache Montage auf der Baustelle und stellten daher eine einfache und brauchbare Lösung dar. Dies sei als Beweisanzeichen für
erfinderische Tätigkeit zu werten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
G r ü n d e
1. Der Einspruch ist zulässig.
2. Zum Hauptantrag:
Der geltende Patentanspruch nach dem Hauptantrag ist nicht bestandsfähig.
In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 macht die Einsprechende unzulässige Erweiterung geltend, da den ursprünglich eingereichten Unterlagen eine
seitliche Abflachung an einer Außenkontur des Vorsprungs, wie sie im Patentanspruch nach dem Hauptantrag beansprucht ist, in dieser allgemeinen Form nicht
zu entnehmen sei. In den ursprünglich eingereichten Unterlagen sei ausschließlich
eine tangentiale Abflachung und diese stets in Verbindung mit einem zylinderförmigen Vorsprung offenbart. Die Patentinhaberin leitet hingegen die ursprüngliche
Offenbarung der fraglichen Merkmale aus der Figurenzeichnung 1 in Verbindung
mit dem ursprünglichen Patentanspruch 3 ab.
Die Einsprechende ist zwar nach Fristablauf an den fristgerecht geltend gemachten Einspruchsgrund gebunden. Verspätet vorgetragene Einspruchsgründe kann
aber der gemäß § 147 Abs 3 für die Entscheidung über den Einspruch hier zuständige Senat des Bundespatentgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts
wegen berücksichtigen, wenn der neue Grund der Aufrechterhaltung des Patents
entgegensteht (s Schwendy in Busse, Patentgesetz 6. Aufl, § 21 Rdn 22). Er tut
dies hier auch, da der Patentanspruch nach Hauptantrag gegenüber der ursprünglichen Offenbarung in unzulässiger Weise erweitert ist. Denn der ursprüngliche
Patentanspruch 3 offenbart, dass der Vorsprung [......] zylinderförmig ausgebildet
ist und dass der Vorsprung wenigstens eine tangentiale Abflachung aufweist,
[......]. Aus der ursprünglich eingereichten Figurenzeichnung 1 entnimmt der Fachmann unter Zuhilfenahme der zugehörigen Figurenbeschreibung, dass der dargestellte Halteansatz 24 des Meißelhalters 20 einen zylindrischen Vorsprung aufweist (s S 5 Abs 1 Z 3 und 4 der ursprünglich eingereichten Unterlagen). Die in der
Darstellung der Fig 1 sichtbare Kante des Halteansatzes 24 (links oben in der
Schnittfläche), um die der Lappen 33 der Verschleißschutzscheibe 30 nach unten
abgebogen ist, wird gebildet aus der Stützfläche 22 und einer tangentialen Abflachung des Vorsprungs des Halteansatzes 24, an der der Lappen 33 anliegt und
damit die Verdrehsicherung bildet (s S 5 Abs 2 der ursprünglich eingereichten Unterlagen). Da eine Tangente definitionsgemäß jedenfalls eine Gerade ist, stellt eine tangentiale Abflachung stets eine Ebene dar. Eine seitliche Abflachung ist hingegen nicht auf eine ebene Form beschränkt. Der Patentanspruch gemäß Hauptantrag ist daher in unzulässiger Weise erweitert.
3. Zum Hilfsantrag:
Mit den in den Patentanspruch nach Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen des
Patentanspruchs nach Hauptantrag aufgenommenen Merkmalen, "dass der Vorsprung des Halteansatzes symmetrisch zur Mittellängsachse der Aufnahme zylinderförmig ausgebildet ist und die Abflachung tangential am Vorsprung angeordnet
ist", hat die Patentinhaberin die vorstehend begründete unzulässige Erweiterung
wieder beseitigt.
Die Zulässigkeit des Patentanspruchs nach dem Hilfsantrag dürfte damit gegeben
sein. Dies kann jedoch ebenso wie die unbestrittene Neuheit und die gewerbliche
Anwendbarkeit seines Gegenstandes dahinstehen, da dieser nicht auf einer ein
Patent rechtfertigenden erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Erfindung betrifft ein Werkzeug für eine Schräm-, Bergbau- oder Straßenfräsmaschine mit einem Rundschaftmeißel. Ein Rundschaftmeißel besteht aus Meißelkopf und Meißelschaft und wird üblicherweise mit seinem Meißelschaft mit für
den Betrieb erforderlichem Axial- und Radialspiel auswechselbar mittels Spannhülse in die Meißelaufnahme des Meißelhalters eingesetzt. Um die an den Meißelschaft angrenzende Stirnfläche des Meißelkopfes und die dieser Stirnfläche zugewandte Anschlagfläche des Meißelhalters vor Verschleiß zu schützen, ist es bekannt, vor dem Einsetzen des Meißelschaftes in den Meißelhalter auf den Meißelschaft eine Verschleißschutzscheibe aufzuschieben, die gegenüber der Anschlagfläche des Meißelhalters durch Formschluss oder Reibschluss verdrehsicher festgelegt ist.
Aus der EP 0 639 437 A1 (E 3), die sich mit der gleichen Problematik wie das angegriffene Patent befasst, ist bereits ein derartiges Werkzeug für eine Straßenfräsmaschine bekannt. Dieses Werkzeug verfügt über einen Rundschaftmeißel (Fräsmeißel 2), der einen Meißelkopf und einen Meißelschaft 3 aufweist. Auf den Meißelschaft ist eine Verschleißschutzscheibe (Verschleißscheibe 8) aufgeschoben,
auf deren Oberseite der Meißelkopf aufliegt. Der Meißelschaft ist in eine Aufnahme (Bohrung 4) eines Meißelhalters 5 eingesetzt und in dieser durch eine Spannhülse 9 unverlierbar gehalten. Die Verschleißschutzscheibe ist mit einer Gegenfläche an einer Stützfläche (Anschlagfläche) des Meißelhalters abgestützt. Die Verschleißschutzscheibe ist mittels wenigstens eines Halteteils (Verzahnung, Sicherungsstift oder in radialer Richtung verlaufendes Formelement) an dem Meißelhalter formschlüssig festgelegt. Das Halteteil ist hierzu in Richtung auf den Meißelhalter vorstehend ausgebildet (Zahn, Stift, Feder) und in Umfangsrichtung der Verschleißschutzscheibe an einem Anschlag (Gegenzahn, Bohrung, Nut) des Meißelhalters formschlüssig festgelegt (s Patentansprüche 1 bis 5 und Fig 1 und 2 iVm
Sp 1 Z 31 bis Sp 2 Z 16 der E3). Die Aufnahme für den Meißelschaft ist in einen
Halteansatz des Meißelhalters eingebracht. Der Halteansatz weist einen Vorsprung auf, der die Stützfläche (Anschlagfläche) trägt. Die Stützfläche erstreckt
sich bis hin zu den radial außenliegenden Abmessungsbegrenzungen des Vorsprunges. Die Verschleißschutzscheibe überdeckt die gesamte Stützfläche (s
bspw Fig 4 bis 6 der E3). Die Patentinhaberin bestreitet zwar, dass der Vorsprung
des Halteansatzes nach der EP 0 639 437 A1 symmetrisch zur Mittellängsachse
der Aufnahme zylinderförmig ausgebildet ist, weil in den Figurenzeichnungen eine
Draufsicht auf den Meißelhalter nicht dargestellt ist, aus der etwa ein kreisförmiger
Querschnitt des Vorsprungs erkennbar wäre. Der verständige Leser der
EP 0 639 437 A1 entnimmt jedoch bspw der Fig 6 eindeutig einen solchen kreisförmigen Querschnitt des Vorsprungs. Die dort gezeigte Verschleißscheibe 8 verfügt über eine außenliegende konische Anlage (s Sp 4 Z 6 u 7 der E3). Eine solche konische Anlage einer üblicherweise und auch in der E3 so dargestellten
kreisrunden Verschleißscheibe 8 kann für den Fachmann selbstverständlich und
ohne weitere Darstellung erkennbar nur mit einem am Außenumfang einer kreisringförmigen Stützfläche vorhandenen und entsprechend konusförmigen Übergang zu dem zylinderförmigen Vorsprung zusammenwirken.
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von
dem Stand der Technik nach der EP 0 639 437 A1 noch dadurch,
- dass das Halteteil der Verschleißschutzscheibe als angeformter und abgebogener Lappen ausgebildet ist, der an einer den
Anschlag bildenden seitlichen Abflachung der Außenkontur
des Vorsprungs des Meißelhalters anliegt, wobei die Abflachung tangential an dem Vorsprung angeordnet ist, und
- dass aus der Spannhülse Halteelemente freigestanzt und in
Richtung auf den Meißelschaft derart abgebogen sind, dass sie
in eine umlaufende Nut im Bereich des freien Endes des Meißelschaftes hineinragen.
Diese beiden Merkmalsgruppen sollen nach dem Vortrag der Patentinhaberin der
Lösung der Aufgabe dienen, den Verschleiß am System bestehend aus Meißel
und Meißelhalter möglichst gering zu halten.
Die EP 0 639 437 A1 gibt dem Fachmann, hier einem Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, mit Kenntnissen in der Konstruktion von Werkzeugen mit
Rundschaftmeißeln und mit Erfahrung des Betriebs derselben, bereits den entscheidenden Hinweis, zur Vermeidung einer durch den Meißel verursachten Drehung der Verschleißschutzscheibe formschlüssige Verbindungen der Scheibe mit
dem Meißelhalter zu wählen, wie sie beispielsweise auch bei Schraubenverbindungen verwendet werden, um ein Lösen der Schrauben zu verhindern (s Sp 1
Z 55 bis Sp 2 Z 4 der E3). Damit ist es entgegen der Auffassung der Patentinhaberin
für den Fachmann naheliegend, allein
in Kenntnis der Lehre der
EP 0 639 437 A1 alle ihm aufgrund seines Fachwissens bekannten formschlüssigen Verdrehsicherungen
für Schrauben bei einem Werkzeug nach der
EP 0 639 437 A1 in Betracht zu ziehen. Die konstruktive Gestaltung solch einer
formschlüssigen Verdrehsicherung bspw. nach der DIN 93 (E4) gehört zum präsenten Wissen des hier zuständigen Fachmannes. Bei dieser Verdrehsicherung
wird entsprechend der Lehre des angegriffenen Patents durch einen an eine
Scheibe angeformten und über eine gerade Kante abgebogenen Lappen, der im
fertig montierten Zustand an einem ebenen Anschlag anliegt, eine Verdrehung der
Scheibe verhindert. Die Ausbildung eines derart angeregten ebenen Anschlags an
dem bekannten Meißelhalter führt zwangsläufig zu einer tangentialen Abflachung
an dem Vorsprung.
Die Tatsache, dass bei der Schraubensicherung nach DIN 93 auch noch Schraubenkopf oder Mutter durch Hochbiegen und Anlegen eines weiteren Teils der
Scheibe an den Schraubenkopf oder die Mutter gesichert werden müssen, hält ihn
nicht davon ab, von dieser Verdrehsicherung für Schrauben lediglich den Teil anzuwenden, der ein Verdrehen der Verschleißscheibe gegenüber dem Halter verhindert. Dies bewirkt in der angestrebten und dem Fachmann bekannten Weise,
dass ein Verschleiß der Stützfläche des Halters durch eine sich drehende Scheibe
ausgeschlossen ist.
Ebenfalls zum fachlichen Präsenzwissen des hier zuständigen Fachmanns gehört
die Befestigungsmöglichkeit des Meißelschaftes in der Aufnahmebohrung des
Meißelhalters mittels einer Spannhülse, aus der Halteelemente freigestanzt und in
Richtung auf den Meißelschaft derart abgebogen sind, dass sie in eine umlaufende Nut im Bereich des freien Endes des Meißelschafts hineinragen. Als Nachweis
dieses Fachwissens dient bspw die 1988 veröffentlichte EP 0 295 232 A1 (E10),
aus der dem Fachmann eine entsprechend der Lehre des angegriffenen Patents
ausgebildete Spannhülse bekannt ist, die den Verschleiß von Meißelschaft und
Aufnahmebohrung des Meißelhalters reduziert, indem ein direkter Kontakt des
derhenden Meißelschafts mit dem Meißelhalter verhindert wird (s Fig 1a, 1b u 2
iVm Sp 1 Z 3 bis 12 und 39 bis 42 der E10).
Durch die Verwendung dieser dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannten Spannhülse bei dem System aus Meißel und Meißelhalter gemäß der
EP 0 639 437 A1 wird ebenfalls nur die erwartete, in der E10 beschriebene Wirkung erzielt.
Die beiden dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannten Merkmalsgruppen, durch die sich der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag
noch vom Stand der Technik nach der EP 0 639 437 A1 unterscheidet, stellen somit lediglich eine lose Aneinanderreihung bekannter Maßnahmen (Aggregation)
dar, die voneinander unabhängig ohne jeden synergistischen Effekt ihre charakteristischen Wirkungen entfalten. Denn der Verschleiß der Stützfläche wird durch die
in der EP 0 639 437 A1 angeregte und zum Fachwissen gehörende formschlüssig
festgelegte Verschleißscheibe vermindert; der Verschleiß an der Aufnahmebohrung des Halters und am Meißelschaft wird durch die ebenfalls zum Fachwissen
gehörende Ausgestaltung der Spannhülse gemäß der EP 0 295 232 A1 reduziert,
die darüber hinaus bereits eine erleichterte Montage ermöglicht (s Sp 1 Z 43 der
E10). Die bloße Hinzufügung dieser jeweils für sich bekannten Merkmale stellt für
den Fachmann keine konstruktive Schwierigkeit dar, sondern liegt im Rahmen seines handwerklichen Könnens. Aus Sicht des Senats war auch kein technisches
Vorurteil zu überwinden, was im übrigen auch nicht vorgetragen wurde.
Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Pontzen
Pü