Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 34 W (pat) 314/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. April 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 22 320

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.

Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Spalten 1 bis 3,

sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

20. April 2004,

1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 7. März 2002 veröffentlichte Patent 199 22 320 hat die Firma

B… GmbH & Co. KG Hartmetallwerkzeugfabrik in B…

…, am 6. Juni 2002 Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wird gestützt auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit.

Die Einsprechende macht eine der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Vorbenutzung geltend und legt hierzu folgende Anlagen vor:

(A1) Prospekt „Werkzeug-Systeme für den Spezialbau“ der Firma BOART

LONGYEAR, verteilt im Jahr 1998

(A2) Bestellung Prospekt, Bestell-Nr. 36552 vom 03.02.98

(A3) Rechnung Nr. 10593 vom 31.03.98

(A4a) Zeichnung Rundmeißelhalter RH3 / W10, Artikel-Nr. 7443 1100

vom 16.12.86

(A4b) Zeichnung Rundschaftmeißelhalter RH3 / W10, Artikel-Nr. 7443 1110

vom 31.03.1995

(A4c) Zeichnung Meißelhalter RH3 / W10, Teile-Nr. 13010021 vom

23.12.1999

(A5) Auszug aus DIN 6916, Seite 213 u Folgeseite, Ausgabe

Oktober 1989,

(A6a) Angebot der Adolf Pühl GmbH & Co. KG vom 07.08.1998

(A6b) Bestellung Nr. 70002931 vom 10.08.1998

(A6c) Rechnung Nr. 3079 der Adolf Pühl GmbH & Co. KG vom 13.08.1998

(A7) Lieferschein Nr. 30004120 vom 17.08.1998

(A8) 2 Zeichnungen: Rundschaftmeißel RM3-S6, Teile Nr. 11030053

vom 01.09.95 und Rundschaftmeißel RM3-S6 S, Teile Nr. 11030088

vom 28.03.00

(A9) 1 Blatt DIN 6916 der Pühl Stanztechnik, ohne Datum.

Darüber hinaus bietet sie Zeugenbeweis an.

Des weiteren verweist sie auf die Druckschrift

(E1) DE 43 06 206 A1.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die Einsprechende weitere Unterlagen vor:

(A10) Bestätigung Fa. Reproad vom 12.5.03

(A11) 3 Seiten aus einem Wirtgen-Prospekt, ohne Datum

(A12) Zeichnung Rundschaftmeißel RM7-C-L-schlank, Teile Nr. 11070006

vom 01.06.01

(A13) Lieferschein Nr. 30007135 vom 19.10.1998.

Mit Schriftsätzen vom 18. März 2004 und 23. März 2004 hat die Einsprechende

weitere Dokumente in das Verfahren eingeführt:

(E2) DE 296 23 215 U1

(E3) DE 92 13 528 U1

(E4) DE 198 10 511 A1

(E5) DE 42 39 498 A1

(E6) DE 30 02 138 C2

sowie weitere Anlagen in Ergänzung des Vorbringens zur offenkundigen Vorbenutzung:

(A14) Auftrag Nr. 30008113 der Thiendorfer Fräsdienst GmbH & Co. KG

vom 08.12.98; Auftragsbestätigung vom 08.12.1998; Lieferschein Nr.

30009639 vom 08.12.1998; Waren-Ausgangsschein vom

08.12.1998; Rechnung Nr. 30008434 vom 08.12.1998

(A15) Auftragsbestätigung Nr. 30004160 vom 12.08.98, Lieferschein Nr.

30003964 vom 12.08.98 und Rechnung Nr. 30003726 über Lieferung

von 3000 Unterlegscheiben für RM3 vom 21.08.98;

Auftragsbestätigung Nr. 30004441 vom 21.08.98, Lieferschein Nr.

30004354 vom 21.08.98 und Rechnung Nr. 30003754 über Lieferung

von 3000 Rundschaftmeißel RM3-S7 vom 24.08.98; jeweils an

Günter Meyer Gesellschaft für Fahrbahnsanierung mbH

(A16) Bestätigung Fa. Thiendorfer Fräsdienst vom 3.12.2003

(A17) Bestätigung Fa. Günter Meyer Fahrbahnsanierung vom 3.12.2003

(A18) Zeichnung Rundschaftmeißel RM3-S7, Teile Nr. 6394 4819 K vom

06.03.98

(A19) Zeichnung von BOART LONGYEAR mit Halter HT3, Scheibe

DIN 6916 und Rundschaftmeißel RM3-S7, ohne Datum

sowie (A20) Auszug aus einem Lehrbuch der Akademie der Wissenschaften der

UdSSR, Moskau 1959, mit Übersetzung

und (A21) Information Release Memo GET 97-41 der Fa. Caterpillar, Nov.

1997, mit Übersetzung der Seite 3.

Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die

(E7) DE 37 01 905 C1 und die

(E8) EP 0 639 437 A1

in Betracht gezogen worden.

In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2004 überreicht die Patentinhaberin

Patentansprüche 1 bis 4 und verteidigt das Patent nur noch im Umfang dieser Ansprüche.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 lauten:

1. Werkzeug für eine Schräm-, Bergbau- oder Straßenfräsmaschine mit einem Rundschaftmeißel, der einen Meißelkopf mit

einer Meißelspitze und einen Meißelschaft aufweist, wobei

der Meißelschaft in einer Aufnahme eines Halteansatzes eines Meißelhalters in Richtung der Mittellängsachse der Aufnahme unverlierbar, jedoch um diese Mittellängsachse frei

drehbar gehalten ist, wobei der Ansatz eine Stützfläche aufweist, die sich zumindest bereichsweise um die Aufnahme

herum erstreckt und auf der eine Verschleißschutzscheibe mit

einer Gegenfläche aufliegt, und wobei der Meißelkopf auf der

der Stützfläche abgekehrten Oberseite der Verschleißschutzscheibe aufliegt,

dadurch gekennzeichnet,

dass sich die Stützfläche (22) quer zur Mittellängsachse (18)

der Aufnahme (21) bis hin zu den äußeren Abmessungsbegrenzungen des an die Stützfläche (22) anschließenden Bereiches des Halteansatzes (24) erstreckt,

dass die Verschleißschutzscheibe (30) mit ihrer Gegenfläche (31) den gesamten, radial außen liegenden Bereich der

Stützfläche (22) überdeckt, dass die Verschleißschutzscheibe (30) um die Mittellängsachse der Aufnahme (21) drehbar

gehalten ist, und

dass der Halteansatz (24) mit einer oder mehreren Verschleißmarkierungen (23) versehen ist, die im Bereich hinter

der Verschleißschutzscheibe (30) angeordnet sind,

dass der Halteansatz (24) mit einem zylindrischen Vorsprung

in Richtung der Mittellängsachse (18) der Aufnahme (21) gesehen über den Meißelhalter (20) vorsteht,

dass die Stützfläche (22) am freien Ende des Vorsprungs angeordnet ist,

dass der Vorsprung des Halteansatzes (24) im Querschnitt

kreisförmig ausgebildet ist,

dass die Stützfläche (22) eine ringförmige Gestalt aufweist,

und

dass in den Vorsprung des Halteansatzes (24) umfangseitig

eine oder mehrere um die Mittellängsachse (18) der Aufnahme (21) umlaufende, als Verschleißmarkierungen (23) dienende Vertiefungen eingebracht sind.

2. Werkzeug nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Halteansatz (24) seitlich an einen Grundkörper (25)

des Meißelhalters (20) angeformt ist.

3. Werkzeug nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Material der Verschleißschutzscheibe (30) eine geringere Härte als der Meißelkopf (11) und der Halteansatz (24) des Meißelhalters (20) aufweist.

4. Werkzeug nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Stützfläche (22) einen Durchmesser größer als

38 mm vorzugsweise 44 mm aufweist.

Die Einsprechende trägt vor, die nunmehr als konkretisierend in den verteidigten

Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale seien überwiegend, wie sämtliche

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, bereits bei den Entgegenhaltungen E1

bis E3 überwiegend verwirklicht. Auch der bei den Vorbenutzungshandlungen verwendete Wirtgen-Wechselhalter HT3 gemäß Anlage A19 sei bereits mit Verschleißmarkierungen versehen gewesen. Bei korrekter Abgrenzung gegenüber

dem Stand der Technik verbleibe beim verteidigten Patentanspruch 1 lediglich das

Merkmal, „dass in den Vorsprung des Halteansatzes umfangseitig eine oder mehrere um die Mittellängsachse der Aufnahme umlaufende, als Verschleißmarkierung dienende Vertiefungen eingebracht sind“. Verschleißmarkierungen in Form

von Rillen anzubringen, sei für den Fachmann eine bekannte, rein handwerkliche

Maßnahme und werde ohne erfinderisches Zutun ergriffen. Als Beleg diene der

Auszug aus dem Lehrbuch aus der UdSSR (Anlage A20), aus dem hervorgehe,

dass eine Vertiefung in den Gegenstand eingebracht wird, dessen Verschleiß zu

messen ist, und dass der sich während des Verschleißes ändernde Abstand dieser Vertiefung von der verschleißenden Oberfläche kontrolliert wird. Weitere Beispiele für Verschleißmarkierungen in Form von Rillen an ähnlich gearteten Werkzeugen seien in den Druckschriften E4 bis E6 sowie der Anlage A21 gezeigt. Dabei zeigten die Anlage A21 sowie die E6 sogar Verschleißmarkierungen an den jeweiligen Werkzeughaltern bzw an den Fußzonen eines Sägekettengliedes. Auch

der Einstich in dem Meißelkopf der Zeichnung gemäß Anlage A12 zeige eine entsprechende Verschleißmarkierung.

Der verteidigte Patentanspruch 1 sei daher mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes nicht bestandsfähig.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4, Beschreibung

Spalten 1 bis 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2004, sowie Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin bestreitet die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung

aufgrund einiger widersprüchlicher Angaben in den hierzu vorgelegten Unterlagen.

Die Vorveröffentlichung des Prospekts „Werkzeugsysteme für den Spezialbau“

(Anlage A1) wurde auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung

jedoch zugestanden. Die Patentinhaberin bestreitet auch nicht die Vorbenutzung

des Wirtgen-Wechselhalters HT3. Sie bestreitet jedoch, dass diese Meißelhalter

Verschleißmarkierungen aufweisen und vor dem Anmeldetag des angegriffenen

Patents in Kombination mit Verschleißschutzscheiben verwendet wurden, die den

gesamten, radial außen liegenden Bereich der Stützfläche überdecken. Gerade

die Kombination dieser besonders dimensionierten Verschleißschutzscheiben mit

den in den zylindrischen Vorsprung eingebrachten umlaufenden Vertiefungen erbringe die besonderen Vorteile der Erfindung und sei durch den Stand der Technik

nicht nahegelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist zulässig.

2. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Patentanspruch 1

ist in zulässiger Weise beschränkt durch die zusätzliche Aufnahme von Merkmalen aus den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5 und der Beschreibung Spalte 2,

Zeilen 64, 65 der Patentschrift. Der geltende Patentanspruch 2 enthält in seinem

Kennzeichen Merkmale aus dem erteilten Patentanspruch 2. Die kennzeichnenden Merkmale der geltenden Patentansprüche 3 und 4 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 6 und 7. Sämtliche Merkmale der verteidigten Patentansprüche sind auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (s. dort Patentansprüche 1 bis 7 und Seite 5, Zeile 2 sowie Seite 6 der Beschreibung).

3. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu.

Dies wurde von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr

bestritten. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik zeigt selbst bei unterstellter Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung kein Werkzeug mit sämtlichen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1, denn es ist kein Meißelhalter bekannt geworden, bei dem in den Vorsprung des Halteansatzes umfangseitig

eine oder mehrere um die Mittellängsachse der Aufnahme umlaufende, als Verschleißmarkierung dienende Vertiefungen eingebracht sind.

4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist aufgrund seiner Zweckbestimmung gewerblich anwendbar, er ist auch das Ergebnis einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als nächstkommender Stand der Technik wird vom Senat die (E2) DE 296 23 215

U1 angesehen. Diese Gebrauchsmusterschrift der Patentinhaberin beschreibt ein

gattungsgemäßes Werkzeug für eine Schrämmaschine. In der Aufnahmebohrung 33 des Halteansatzes des bspw. in den Fig. 1a und 1b dargestellten Meißelhalters 30 ist ein üblicher Rundschaftmeißel 10, der Meißelkopf 12, Meißelspitze 11 und Meißelschaft 15 aufweist, in üblicher Weise um die Mittellängsachse frei

drehbar in eine Spannhülse 16 eingesetzt und in dieser in Richtung der Längsmittelachse unverlierbar gehalten. Der Halteansatz des bekannten Meißelhalters

weist um die Aufnahmebohrung herum eine ringförmige Stützfläche (gebildet aus

der Oberfläche des Meißelhalters und dem mit dieser abschließenden Kopfteil 41

eines in den Halteansatz selbsthemmend eingelassenen Stützelements 40a) auf,

auf der eine Verschleißschutzscheibe (Zwischenelement 20) mit einer Gegenfläche (rückwärtige Anlagefläche 21) aufliegt. Der Meißelkopf 12 liegt auf der der

Stützfläche abgekehrten Oberseite (frontseitige Anlagefläche 22) der Verschleißscheibe 20 auf (siehe Seite 5, letzter Abs. bis Seite 6, Abs. 1 der E2). Da im Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1a und 1b der E2 keine Maßnahmen getroffen

sind, eine Verdrehung der Verschleißscheibe zu verhindern, ist diese um die Mittellängsachse der Aufnahmebohrung drehbar gehalten. Wie sich aus einem Vergleich der Fig. 1a der E2 mit der Fig. 1 der Patentschrift ohne weiteres ergibt, erstreckt sich auch bei dem bekannten Werkzeughalter die Stützfläche quer zur Mittellängsachse der Aufnahmebohrung bis hin zu den äußeren Abmessungsbegrenzungen des an die Stützfläche anschließenden Bereichs des Halteansatzes. Die

Verschleißscheibe 20 überdeckt dabei den gesamten, radial außen liegenden Bereich der Stützfläche, die am freien Ende eines zylindrischen, im Querschnitt kreisförmigen und über den Meißelhalter vorstehenden Vorsprungs des Halteansatzes

angeordnet ist (siehe Fig. 1a und 1b der E2).

Damit unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 vom

bekannten Stand der Technik nach der E2 noch dadurch, dass der Halteansatz

mit einer oder mehreren Verschleißmarkierungen versehen ist, die im Bereich hinter der Verschleißschutzscheibe angeordnet sind und in den Vorsprung des Halteansatzes als umfangseitig um die Mittellängsachse der Aufnahmebohrung umlaufende Vertiefungen eingebracht sind.

Die E1 und die E3 zeigen, wie auch die von der Einsprechenden geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ganz ähnliche Werkzeuge wie die E2 und kommen dem Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht näher als die E2.

Die Einsprechende interpretiert zwar in der als Anlage A19 zu der behaupteten

Vorbenutzung vorgelegten Zeichnung des Wirtgen-Wechselhalters HT3 den Absatz am Übergang des Halterkörpers zu dem zylinderförmigen Vorsprung als eine

Verschleißmarkierung. Ein solcher Absatz entsteht jedoch bei der Ausbildung eines zylindrischen Vorsprungs auf einer Fläche zwangsläufig und ist auch in den

Figuren 1 und 2 des angefochtenen Patents dargestellt. Die Verschleißmarkierungen als umfangseitig umlaufende Vertiefungen an dem zylindrischen Vorsprung

einzubringen, ist durch den Halter HT3 selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Einsprechenden zu der behaupteten Vorbenutzung dadurch aber gerade

nicht nahegelegt. Der Fachmann, hier ein Dipl.-Ing. FH, Fachrichtung Maschinenbau, mit Kenntnissen in der Konstruktion von Werkzeugsystemen für Schräm-

oder Straßenfräsmaschinen und Erfahrung im Betrieb derselben, ist durch den bekannten Halter HT3 nicht angeregt, eine wie von der Einsprechenden behauptet in

Form eines Absatzes vorhandene Verschleißmarkierung durch eine anders gestaltete Markierung zu ersetzen und an anderer Stelle des Halters vorzusehen.

Die Einsprechende deutet auch den als umlaufende Nut erkennbaren Einstich in

dem Meißelkopf des in der als Anlage A12 eingereichten Zeichnung dargestellten

Rundschaftmeißels RM 7-C-L-schlank als eine Verschleißmarkierung. Dieser Einstich ist jedoch in die verschleißende Außenumfangsfläche des Meißelkopfes eingebracht. Als Maß für einen aufgetretenen Verschleiß kann dadurch nur die verbleibende Tiefe des Einstichs dienen. Diese verbleibende Tiefe ist vom Bediener

der Maschine ohne geeignetes Messmittel nicht feststellbar. Eine einfache Verschleißerkennung ist somit nicht möglich. Beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sind dagegen die Verschleißmarkierungen parallel zu der verschleißenden Stützfläche des zylindrischen Vorsprungs angeordnet, weshalb durch bloße Inaugenscheinnahme der Verschleiß abgeschätzt und auch eine Vorhersage

getätigt werden kann, wie lange der Verschleiß noch im zulässigen Bereich liegt.

Die E4 beschreibt eine Trennschleifscheibe mit einer Vielzahl von Schneidsegmenten 13, die aus gebundenen Diamantkristallen bestehen, von einem Werkzeuggrundkörper 11 getragen werden und beim Arbeitseinsatz einem den Außendurchmesser verringernden Verschleiß unterliegen. Um den Verbrauchszustand

des Werkzeugs auf einfache Weise bestimmen zu können, sind diverse Markierungen 16 in ein Schneidsegment (das in seiner ihrer funktionalen Bedeutung der

Meißelspitze entspricht) eingebracht und zugehörige Skalierungen 24 in dem

Grundkörper vorgesehen. Die Markierungen sind bspw. in Form von axial durchgehenden, unterschiedliche Radialabstände zur Mittelachse des Werkzeugs aufweisenden Löchern 18a - c in einem Schneidsegment (s Fig 2 der E4) oder durch

unterschiedlich tiefe axiale Kerben 16a - c im Außenumfang (also der verschleißenden Fläche) des Schneidsegments 13’ gebildet (s Fig 1 der E4). Auch ein in

ein Schneidsegment eingebrachtes oder daran anschließendes Zwischenstück 22

kann vorgesehen sein, das in Abriebsrichtung des Schneidsegments einen unterschiedlichen Querschnitt aufweist (s Fig 6 der E4). Ein Hinweis auf eine parallel

zur Verschleißfläche umlaufende Vertiefung ist der E4 nicht entnehmbar.

Die E5 zeigt verschiedene Verschleißmarkierungen in der Hartwerkstoff-Meißelkrone eines Mineral-Schrämmeißels, die in oder an der Vorderkante und/oder den

Seitenkanten der Krone vorgesehen sind. Eine solche Verschleißmarkierung kann

die Form einer Nut aufweisen (siehe Patentanspruch 2 der E5). Dies ist jedoch mit

Nachteilen behaftet und kann beim Betrieb zur Ausbreitung von Rissen oder

Sprüngen führen, weshalb nach der Lehre der E5 die Verschleißmarkierungen bevorzugt in Form von (vorstehenden) Rippen ausgebildet sind (siehe Spalte 1, Zeilen 39 bis 48 der E5). Wegen der aufgezeigten Nachteile einer nutförmigen Verschleißmarkierung führt die E5 sogar weg vom Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1.

Die E6 offenbart u.a. eine Sicherheitsmarkierung 18, 19 in Form einer Sicke, Kerbe oder dergl. an den Fußzonen 16, 17 der Kettenglieder 1 der Sägekette einer

Kettensäge. Diese Sicherheitsmarkierung ist parallel zu der Verschleißebene zwischen Fußzonen und Nutengrund der Führungsnut der Führungsschiene der Kettensäge angebracht und wird im montierten Zustand der Sägekette von den seitlichen Führungsstegen der Führungsnut verdeckt. Diese Sicherheitsmarkierung ist

also nur bei entspannter und aus der Nut gehobener oder ausgebauter Sägekette

zu erkennen. Daher ist die durch einfache Inaugenscheinnahme am Einsatzort

und ohne irgendwelche Montagearbeiten mögliche Verschleißerkennung an einem

Meißelhalter mit umlaufenden Vertiefungen in dem zylindrischen Vorsprung des

Halters durch die E6 nicht angeregt.

Die Anlage A20 beschreibt verschiedene Methoden zur Bestimmung des Verschleißes von Maschinenbauteilen. Als Verschleißbestimmungsmittel werden u.a.

Präzisionswaagen, chemische Analysen, spezielle Tast- oder Messgeräte, Profilschreiber oder spezielle Vorrichtungen zur Härteprüfung angegeben. Die durch

einfache Inaugenscheinnahme mögliche Verschleißerkennung an einem Meißelhalter mit umlaufenden Vertiefungen in dem Vorsprung des Halteansatzes ist auch

durch diesen Stand der Technik nicht angeregt.

Die Anlage A21 zeigt wiederum eine in die verschleißende Oberfläche eingebrachte Ausnehmung (wear step/Verschleißstufe) an einem Teil des Befestigungssystems eines Schaufelzahns einer Laderschaufel. Auch dieser Schrift ist ein Hinweis auf die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen, parallel

zur Verschleißebene umlaufende Vertiefungen vorzusehen.

Eine Zusammenschau des in der mündlichen Verhandlung diskutierten Standes

der Technik führt wie vorstehend ausgeführt, den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die die wesentliche

Lehre des Anspruchs 1 ebenfalls nicht zeigen oder nahelegen, wurden in der

mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen.

5. Die Unteransprüche 2 bis 4 beinhalten keine platten Selbstverständlichkeiten,

stellen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des verteidigten Patentanspruchs 1 dar und werden von diesem mitgetragen.

6. Da die Gegenstände der unterstellten offenkundigen Vorbenutzungen nicht

über den druckschriftlichen Stand der Technik hinausgehen, erübrigt sich eine Beweisaufnahme.

Es bestand keine Veranlassung eine von der Einsprechenden geforderte korrekte

Abgrenzung des Patentanspruchs 1 gegen den nächstkommenden Stand der

Technik nach der E2 vorzunehmen, da eine nicht korrekte Abgrenzung keinen der

in § 21 (1) PatG abschließend aufgezählten Widerrufsgründe darstellt.

Ipfelkofer

Hövelmann

Frowein

Pontzen

Ko