Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 6 W (pat) 15/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 15/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 52 691.1-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 19. Oktober 2001 eingereichte Patentanmeldung ist durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. November 2002 zurückgewiesen worden. In dem Beschluss ist im Wesentlichen
ausgeführt, dass der nach wie vor geltende ursprüngliche Anspruch 1 gegenüber
dem Stand der Technik nach dem Abstract der japanischen Patentschrift JP
08 218 633 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat er mit Schreiben vom
15. April 2004 begründet, ohne jedoch neue Ansprüche einzureichen. Es gelten
somit weiterhin die ursprünglich eingereichten Unterlagen.
Der geltende einzige Patentanspruch lautet:
Aufmass-System und Software-Programm für das Bauwesen zur
Erstellung von Messurkunden als eigenständiges Programm, geeignet für alle Betriebssysteme und PCs, dadurch gekennzeichnet,
dass das Aufmass-Programm mittels eines Formelcodes, welcher
zusammen mit einer Positionsnummer zu jedem Messwert abgespeichert wird, die von den elektro-optischen Messgeräten ermittelten und auf einen PC übertragenen Messwerte in eine prüfbare
Messurkunde erstellt, die sich nach GAEB in eine Positionsnummer, einen Rechenweg, Einzelergebnisse und Gesamtergebnisse
je Position gliedert.
Wegen weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht
zurückgewiesen hat.
In seiner Beschwerdebegründung hat sich der Anmelder zu der Beschlussbegründung der Prüfungsstelle nicht im einzelnen geäußert, sondern lediglich vorgetragen, dass sich das System nach dem entgegengehaltenen japanischen Abstract
der Druckschrift JP 08 21 633 A von dem anmeldungsgemäßen System dadurch
unterscheide, dass dort das Aufmaß anhand von Zeichnungen ermittelt werde und
zur Zeichnungserstellung diene, während anmeldungsgemäß das Aufmaß an bereits geleisteten Gewerken erfolge und zur Mengenermittlung diene.
Wie aber bereits im Beschluss der Prüfungsstelle vom 6. November 2002 ausgeführt wurde, kommt auch dieser angebliche Unterschied im nach wie vor geltenden ursprünglichen Anspruch 1 nicht zum Ausdruck. Dort ist nämlich lediglich beschrieben, dass – wie in der japanischen Druckschrift – mittels eines elektro-optischern Messgerätes ein Aufmaß erstellt wird. Ob dies anhand von Zeichnungen,
fertigen Gewerken oder auf andere Weise erfolgt, bleibt ebenso offen, wie der
Grund für die Erstellung des Aufmaßes. Folglich können diese angeblichen Unterschiede nicht zur Begründung einer erfinderischer Tätigkeit herangezogen werden. Ganz abgesehen davon sind die behaupteten Unterschiede in den Anmeldungsunterlagen auch nicht als zur Erfindung gehörig offenbart.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl