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BPatG Beschluss vom 20.04.2004 – 6 W (pat) 22/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 22/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

betreffend die Patentanmeldung 101 30 753.5-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke und der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2003 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 26. Juni 2001 eingegangene, ein Verfahren für Trassenführung des Schienenverkehrs besonders für Transrapid und Metrorapid auf Autobahnen und

Straßen und sämtlichen Bahn- und Gleisanlagen, einschließlich Brücken und Tunnels betreffende Patentanmeldung 101 30 753.5 mit Beschluß vom 17. Februar 2003 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf

die DE 39 31 230 A1, die DE 37 09 619 C2 und die DE 40 28 197 A1 nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder hat seine Beschwerde begründet. Er beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2003 aufzuheben und

das Patent auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung

am 28. März 2003 eingegangenen Ansprüche 1 bis 3 zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Zu schützen sind die Rechte meiner Erfindung, daß Transrapid

und Metrorapid, oberirdisch und unterirdisch, auf sämtlichen Autobahnen, Schnellstraßen und allen Straßen, besonders auf den Mittelstreifen der Autobahnen und sämtlichen Fahrbahnflächen und

deren Randstreifen aller Autobahnen und aller Straßen, angeordnet

werden“.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 und 8. April 2004 hat der Anmelder um beschleunigte Bearbeitung seiner Beschwerde gebeten.

Wegen der Patentansprüche 2 und 3 und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken. Der

mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist im Hinblick auf den

entgegengehaltenen Stand der Technik zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann im

vorliegenden Fall ein Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Bau von Verkehrswegen anzusehen.

Die DE 39 31 230 A1 betrifft die Streckenführung von Magnetschwebebahnen, vgl

einerseits die Aufgabenstellung in Spalte 1 Zeilen 30 und 31 und andererseits den

Anspruch 1, aus dem sich ergibt, daß es sich bei der dort genannten “Magnetbahn“ um eine Magnetschwebebahn handelt, denn nur bei einer solchen sind „die

Fahrzeuge mittels Magnetkraft schwebend auf einer Schiene geführt“.

Gemäß der DE 39 31 230 A1 soll die Magnetschwebebahn auf dem Mittelstreifen

einer Schnellstraße aufgeständert, dh oberirdisch angeordnet werden. Durch

diese Entgegenhaltung ist somit der wesentliche Gedanke im geltenden Anspruch 1 vorweggenommen, nämlich für die Trassenführung von Magnetschwebebahnen - Transrapid und Metrorapid sind Magnetschwebebahnen, wie auch der

Anmelder in Spalte 1, Zeile 18 der auf den ursprünglichen Unterlagen beruhenden

Offenlegungsschrift DE 101 30 753 A1 ausgeführt hat - bereits vorhandene Verkehrswege zu nutzen. Hierzu zählen Autobahnen, Schnellstraßen und Straßen.

Somit verbleiben als Unterschiede der Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 zur

Lehre nach der DE 39 31 230 A1 lediglich noch, daß die Magnetschwebebahn

auch unterirdisch und auch auf allen Fahrbahnflächen und deren Randstreifen

angeordnet werden soll.

In diesen noch verbleibenden Unterschieden ist eine patentbegründende Erfindung jedoch nicht zu sehen, da es dem auf dem Gebiet der Verkehrswege tätigen

Fachmann bekannt ist, daß Verkehrswege auch unterirdisch verlegt werden können. In Kenntnis der DE 39 31 230 A1 liegt für ihn ferner auch auf der Hand, daß

die Magnetschwebebahn nicht nur über dem Mittelstreifen einer Schnellstraße,

sondern im Bedarfsfall auch über sämtlichen Fahrbahnflächen und den Randstreifen angeordnet werden kann, sofern sie aufgeständert wird. Auch gemäß der

Anmeldung ist das so gedacht, vgl Sp 9 Zeilen 42 bis 48 der DE 101 30 753 A1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zusammen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2

und 3.

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl