Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 19 W (pat) 34/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 08 536.9-42
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 B - hat die
am 24. Februar 2000 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 7. Februar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 198 57 017 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
4. April 2002, die - wie angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht teilgenommen hat.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Meßvorrichtung zur berührungslosen Erfassung eines Drehwinkels mit einem Rotor, wobei der Rotor einen Magnethalter (20)
und einen daran angeordneten Magneten (22) umfaßt, und einem
magnetfeldempfindlichen Element (12) zur Erzeugung eines Meßsignals, wobei der Magnethalter (20) federnd an einem Führungsträger (16) anliegt und der Führungsträger (16) das magnetfeldempfindliche Element (12) umgibt."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine zuverlässige und genaue Positionierung
des Rotors bzw des Magneten bezüglich des magnetfeldempfindlichen Elements
zu ermöglichen (Sp 1 Z 22 bis 25 der Offenlegungsschrift).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den vorliegenden Unterlagen zu erteilen.
In ihrer Beschwerde verweist die Anmelderin darauf, dass bei der deutschen Offenlegungsschrift 198 57 017 die am Rotor 4 befestigte magnetische Scheibe 6
nicht federnd gegenüber dem durch eine Hall-Messzelle ausgebildeten Erkennungssystem 9 angebracht sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Messvorrichtung
des Patentanspruchs 1 nicht neu ist, wie sich aus der zutreffenden Begründung
der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts in
ihrem Zurückweisungsbeschluß vom 7. Februar 2002 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, S 896 f - Leistungshalbleiter). Hierbei wird auch auf das federnde Anliegen des Magnethalters an einem Führungsträger bei der bekannten Messvorrichtung eingegangen.
Da die Messvorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist und der Patentanspruch 1 damit keinen Bestand hat, teilen nach dessen Fortfall die Unteransprüche 2 bis 15 dessen Schicksal.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Groß
Pü