Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 29 W (pat) 26/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 26/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 11 574
hier: Kostenauferlegung
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Marke 301 11 574, gegen deren Eintragung die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie unter anderen verwiesen
auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, mit dem die Markeninhaberin in einem zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsverfahren
ua verurteilt worden ist, wegen der Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Kennzeichen in die Löschung der angegriffenen Marke einzuwilligen. Nachdem der
Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen hat, hat die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin ihrerseits
die Löschung der angegriffenen Marke beantragt. Allerdings ist sie der Ansicht,
dass die Beschwerde der Widersprechenden voraussichtlich erfolglos gewesen
wäre. Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe auf Werktitelrecht, dass im
markenrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht zur Anwendung komme.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die vor dem Zivilgericht
ergangene Entscheidung zeige, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Beide Anträge sind zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich.
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm
entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht in Betracht. Das Unterliegen einer Partei als solches rechtfertigt weder die
Kostenauferlegung noch schließt es aus, der obsiegenden Partei die Kosten
aufzuerlegen (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 13 ff; Ströbele/
Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25).
Für ein unsachgemäßes Verhalten der Beschwerdeführerin sieht der Senat keine
Anhaltspunkte. Andererseits lässt auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke erst nach Rechtskraft des Löschungsurteils beantragt hat, kein prozessuales Fehlverhalten erkennen. Die
Kostenanträge waren daher zurückzuweisen.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl