Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 29 W (pat) 26/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 26/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 11 574

hier: Kostenauferlegung

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink

beschlossen:

Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin

jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Marke 301 11 574, gegen deren Eintragung die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie unter anderen verwiesen

auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, mit dem die Markeninhaberin in einem zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsverfahren

ua verurteilt worden ist, wegen der Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Kennzeichen in die Löschung der angegriffenen Marke einzuwilligen. Nachdem der

Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde

zurückgewiesen hat, hat die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin ihrerseits

die Löschung der angegriffenen Marke beantragt. Allerdings ist sie der Ansicht,

dass die Beschwerde der Widersprechenden voraussichtlich erfolglos gewesen

wäre. Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe auf Werktitelrecht, dass im

markenrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht zur Anwendung komme.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die vor dem Zivilgericht

ergangene Entscheidung zeige, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Beide Anträge sind zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich.

Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm

entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht in Betracht. Das Unterliegen einer Partei als solches rechtfertigt weder die

Kostenauferlegung noch schließt es aus, der obsiegenden Partei die Kosten

aufzuerlegen (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 13 ff; Ströbele/

Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25).

Für ein unsachgemäßes Verhalten der Beschwerdeführerin sieht der Senat keine

Anhaltspunkte. Andererseits lässt auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke erst nach Rechtskraft des Löschungsurteils beantragt hat, kein prozessuales Fehlverhalten erkennen. Die

Kostenanträge waren daher zurückzuweisen.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl