Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 7 W (pat) 304/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 18 995
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 196 18 995, das am 10. Mai 1996 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 10. Januar 2002 veröffentlicht wurde, ist am 21. März und
10. April 2002 Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei. Zum Stand der
Technik ist unter anderem der Tagungsbeitrag Postlethwaite, Atack, Robinson,
The Improved Control for an Aluminium Hot Reversing Mill Using the Combination
of Adaptive Process Models and an Expert System, The Institute of Materials,
Control of Profile and Flatness, 25 – 27 March 1996, Birmingham, genannt worden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Mit den zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beteiligten
ist erörtert worden, ob die Lehre des neuen Patentanspruchs 1 im Patent so deutlich und vollständig beschrieben ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechenden haben übereinstimmend beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit dem am 21. April 2004 überreichten Patentanspruch 1, Patentansprüche 2 bis 19, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Beeinflussung relevanter Güteparameter, insbesondere des Profils oder der Planheit, eines Walzbandes in einem
Walzgerüst mit Walzen, durch Adaption der Balligkeit der Walzen,
das heißt der Oberflächengeometrie der Walzen in Walzenlängsrichtung, wobei die Adaption der Balligkeit der Walzen durch kühlende Beeinflussung des Temperaturverlaufs der Walzen bzw ihrer
Oberflächen in Walzenlängsrichtung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer geforderten Änderung der thermischen
Balligkeit, welche die maximal mögliche Änderung der thermischen Balligkeit der Walzen überschreitet, die Differenz zwischen
der geforderten Änderung der thermischen Balligkeit und der maximal möglichen Änderung der thermischen Balligkeit auf mehrere
Walzbänder derart verteilt wird, daß die Abweichung der geforderten Änderung und der maximal möglichen Änderung der thermischen Balligkeit für die betrachteten Walzbänder möglichst minimal ist, wobei eine Vorausschau zumindest bis zum ersten Band
einer neuen Art erfolgt, und dass beim Minimieren iterativ neue
Sollwerte für die Änderung der thermischen Balligkeit der Walzen
ermittelt werden, und dass auch der Ausdruck
Σ (|∆bSoll,ν| - |∆bSoll,ν,neu|)2
minimiert wird, wobei (∆bSoll,ν) die bei der vorherigen Iteration geforderte Änderung der thermischen Balligkeit der Walzen beim
Walzen des ν-ten Walzbandes ist."
Die Ansprüche 2 bis 17 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren
nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Gegenstand der Ansprüche 18
und 19 ist eine Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder
mehreren der Ansprüche 1 bis 17.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch
das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.
3. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Patentanspruch 1 ist zulässig.
Seine Merkmale sind im erteilten Patentanspruch 1 und in der Beschreibung des
Patents (PS Sp 4 Z 4 bis 24) offenbart.
4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann es ausführen kann.
Diesen Widerrufsgrund haben die Einsprechenden zwar nicht geltend gemacht.
Bei neu vorgelegten Patentansprüchen hat der Senat aber von Amts wegen zu
prüfen, ob deren Gegenstände alle Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllen.
Als Durchschnittsfachmann, an den sich die Lehre des Patentanspruchs 1 richtet,
ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fertigungstechnik
anzusehen, der vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Walzens von Blechen hat.
Im Patentanspruch 1 wird die Einstellung der Balligkeit der Walzen durch kühlende
Beeinflussung des Temperaturverlaufs der Walzen bzw ihrer Oberflächen in Walzenlängsrichtung als zum Stand der Technik gehörend vorausgesetzt. Beim Walzen ungleichartiger Stahlbänder kann es nun vorkommen, daß die Balligkeit der
Walzen nicht schnell genug auf den für ein neues Stahlband geforderten Wert eingestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden,
beim Walzen ungleichartiger Stahlbänder unzulässige Qualitätseinbußen und die
Produktion von Ausschuß zu verhindern (Schriftsatz der Patentinhaberin vom
18. März 1997 S 1 le Abs, Patentamtsakte Bl 38).
Ein Verfahren zur Lösung dieser Aufgabe ist aus dem og Tagungsbeitrag von
Postlethwaite et al bekannt. Diese Druckschrift ist vorveröffentlicht. Dies ergibt
sich aus der "statuary declaration" des Mitautors P.A. Atack vom 16. April 2004 in
Verbindung mit dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung im Original in Augenschein genommenen Tagungsband der Konferenz "The Control of Profile and
Flatness", die vom 25. bis 27. März 1996 in Birmingham stattgefunden hat. Dieser
Tagungsband enthält das Programm und die Tagungsbeiträge der Konferenz. Wie
der Koautor des hier in Rede stehenden Tagungsbeitrags bestätigt hat, waren Kopien des Beitrags (dh der Tagungsband) während der Konferenz für deren Teilnehmer frei erhältlich. Dies entspricht einer verbreiteten Gepflogenheit bei wissenschaftlichen Tagungen, die eingereichten Paper bereits während der Tagung zu
verteilen.
In der vorgenannten Druckschrift ist beschrieben, daß bei einem Produktwechsel,
dh bei einem Wechsel der zu walzenden Bänder, die Besprühung der Walzen mit
Kühlmittel so eingestellt wird, daß die Zeit bis zum Erreichen der gewünschten
thermischen Balligkeit der Walzen möglichst kurz ist (Abschn 5.1 und 5.2, insbes
Übergang S 139 zu S 140). Aus der Figur 8 und dem ersten Absatz der Seite 140
entnimmt der Fachmann, daß die thermische Balligkeit bereits bei den letzten
Bändern der alten Qualität (slabs 5 und 6) geändert wird – das ergibt sich aus der
signifikanten Änderung des Blechprofils – und dass die Änderung der Balligkeit
nach drei Bändern der neuen Qualität (slabs 7 bis 9) beendet ist, denn dann ändert sich das Blechprofil nicht mehr wesentlich. Aus der Figur 8 ist weiter ersichtlich, daß die thermische Balligkeit der Walzen so beeinflußt wird, daß die Blechprofile beim Produktwechsel zwar vom Normwert abweichen aber innerhalb des
Toleranzbereiches bleiben. Ohne die voreilende Veränderung der Walzenballigkeit
vor dem Produktwechsel fallen die Profile der ersten beiden Bänder der neuen
Qualität aus dem Toleranzbereich heraus (Fig 8). Ein Algorithmus zur Verteilen
der Balligkeitsänderung auf mehrere Bänder ist in der Entgegenhaltung nicht angegeben. Es versteht sich aber von selbst, daß für eine voreilende Änderung der
Balligkeit eine Vorausschau der zu walzenden Bänder zumindest bis zum ersten
Band einer neuen Art erfolgen muß.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents geht über diesen
Stand der Technik hinaus, indem sie vorschreibt, daß ein neuer Sollwert für die
Veränderung der thermischen Balligkeit einer Walze für Walzbänder so bestimmt
wird, daß die Summe der Quadrate der Abweichungen zwischen den Beträgen der
neuen Sollwerte und den Beträgen der vorherigen Sollwerte minimiert wird. Dieser
Vorgang soll iterativ wiederholt werden, bis die geforderte zeitliche Änderung der
thermischen Balligkeit gleich oder kleiner als die mögliche Änderung der thermischen Balligkeit ist (vgl Patentschrift Sp 4 Z 8 bis 18). Dabei ist aber weder angegeben, über welchen Bereich des Indexes ν, dh über welche Walzbänder, die
Summe gebildet werden soll, noch welche Randbedingungen bei der Bestimmung
eines neuen Sollwerts beachtet werden müssen. Die Summe der Quadrate der
Abweichungen ist zwar minimal, nämlich gleich null, wenn der neue Sollwert gleich
dem alten Sollwert gesetzt wird. Dies ist aber offensichtlich sinnlos und nicht gemeint. Um die Verteilung der Änderung der thermischen Balligkeit auf mehrere
Bänder optimieren zu können, bedarf es einer Berücksichtigung der Auswirkungen
dieser Änderungen auf die Abmessungen der gewalzten Bänder, denn diese bestimmen letztlich den Erfolg des Verfahrens. Im angefochtenen Patent ist weder
beschrieben, wie die im Patentanspruch 1 angegebene Summe sinnvoll minimiert
werden kann, ohne die Auswirkungen auf die gewalzten Bleche zu berücksichtigen, noch ist offenbart, wie diese Auswirkungen bei der Bestimmung neuer Sollwerte für die Veränderung der thermischen Balligkeit zu berücksichtigen sind. Die
im Patentanspruch 1 angegebene und im angefochtenen Patent erläuterte Lehre
ist daher unvollständig und kann nicht nachgearbeitet werden.
Der Patentanspruch 1 und mit ihm die auf ihn zumindest mittelbar rückbezogenen
und somit an dem selben Mangel leitenden Ansprüche 2 bis 19 sind daher nicht
gewährbar.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Pü