Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.04.2004 – 7 W (pat) 304/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. April 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 18 995

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 196 18 995, das am 10. Mai 1996 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 10. Januar 2002 veröffentlicht wurde, ist am 21. März und

10. April 2002 Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei. Zum Stand der

Technik ist unter anderem der Tagungsbeitrag Postlethwaite, Atack, Robinson,

The Improved Control for an Aluminium Hot Reversing Mill Using the Combination

of Adaptive Process Models and an Expert System, The Institute of Materials,

Control of Profile and Flatness, 25 – 27 March 1996, Birmingham, genannt worden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Mit den zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beteiligten

ist erörtert worden, ob die Lehre des neuen Patentanspruchs 1 im Patent so deutlich und vollständig beschrieben ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Einsprechenden haben übereinstimmend beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit dem am 21. April 2004 überreichten Patentanspruch 1, Patentansprüche 2 bis 19, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Beeinflussung relevanter Güteparameter, insbesondere des Profils oder der Planheit, eines Walzbandes in einem

Walzgerüst mit Walzen, durch Adaption der Balligkeit der Walzen,

das heißt der Oberflächengeometrie der Walzen in Walzenlängsrichtung, wobei die Adaption der Balligkeit der Walzen durch kühlende Beeinflussung des Temperaturverlaufs der Walzen bzw ihrer

Oberflächen in Walzenlängsrichtung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer geforderten Änderung der thermischen

Balligkeit, welche die maximal mögliche Änderung der thermischen Balligkeit der Walzen überschreitet, die Differenz zwischen

der geforderten Änderung der thermischen Balligkeit und der maximal möglichen Änderung der thermischen Balligkeit auf mehrere

Walzbänder derart verteilt wird, daß die Abweichung der geforderten Änderung und der maximal möglichen Änderung der thermischen Balligkeit für die betrachteten Walzbänder möglichst minimal ist, wobei eine Vorausschau zumindest bis zum ersten Band

einer neuen Art erfolgt, und dass beim Minimieren iterativ neue

Sollwerte für die Änderung der thermischen Balligkeit der Walzen

ermittelt werden, und dass auch der Ausdruck

Σ (|∆bSoll,ν| - |∆bSoll,ν,neu|)2

minimiert wird, wobei (∆bSoll,ν) die bei der vorherigen Iteration geforderte Änderung der thermischen Balligkeit der Walzen beim

Walzen des ν-ten Walzbandes ist."

Die Ansprüche 2 bis 17 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren

nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Gegenstand der Ansprüche 18

und 19 ist eine Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder

mehreren der Ansprüche 1 bis 17.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch

das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.

3. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Patentanspruch 1 ist zulässig.

Seine Merkmale sind im erteilten Patentanspruch 1 und in der Beschreibung des

Patents (PS Sp 4 Z 4 bis 24) offenbart.

4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann es ausführen kann.

Diesen Widerrufsgrund haben die Einsprechenden zwar nicht geltend gemacht.

Bei neu vorgelegten Patentansprüchen hat der Senat aber von Amts wegen zu

prüfen, ob deren Gegenstände alle Voraussetzungen für eine Patentierung erfüllen.

Als Durchschnittsfachmann, an den sich die Lehre des Patentanspruchs 1 richtet,

ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fertigungstechnik

anzusehen, der vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Walzens von Blechen hat.

Im Patentanspruch 1 wird die Einstellung der Balligkeit der Walzen durch kühlende

Beeinflussung des Temperaturverlaufs der Walzen bzw ihrer Oberflächen in Walzenlängsrichtung als zum Stand der Technik gehörend vorausgesetzt. Beim Walzen ungleichartiger Stahlbänder kann es nun vorkommen, daß die Balligkeit der

Walzen nicht schnell genug auf den für ein neues Stahlband geforderten Wert eingestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden,

beim Walzen ungleichartiger Stahlbänder unzulässige Qualitätseinbußen und die

Produktion von Ausschuß zu verhindern (Schriftsatz der Patentinhaberin vom

18. März 1997 S 1 le Abs, Patentamtsakte Bl 38).

Ein Verfahren zur Lösung dieser Aufgabe ist aus dem og Tagungsbeitrag von

Postlethwaite et al bekannt. Diese Druckschrift ist vorveröffentlicht. Dies ergibt

sich aus der "statuary declaration" des Mitautors P.A. Atack vom 16. April 2004 in

Verbindung mit dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung im Original in Augenschein genommenen Tagungsband der Konferenz "The Control of Profile and

Flatness", die vom 25. bis 27. März 1996 in Birmingham stattgefunden hat. Dieser

Tagungsband enthält das Programm und die Tagungsbeiträge der Konferenz. Wie

der Koautor des hier in Rede stehenden Tagungsbeitrags bestätigt hat, waren Kopien des Beitrags (dh der Tagungsband) während der Konferenz für deren Teilnehmer frei erhältlich. Dies entspricht einer verbreiteten Gepflogenheit bei wissenschaftlichen Tagungen, die eingereichten Paper bereits während der Tagung zu

verteilen.

In der vorgenannten Druckschrift ist beschrieben, daß bei einem Produktwechsel,

dh bei einem Wechsel der zu walzenden Bänder, die Besprühung der Walzen mit

Kühlmittel so eingestellt wird, daß die Zeit bis zum Erreichen der gewünschten

thermischen Balligkeit der Walzen möglichst kurz ist (Abschn 5.1 und 5.2, insbes

Übergang S 139 zu S 140). Aus der Figur 8 und dem ersten Absatz der Seite 140

entnimmt der Fachmann, daß die thermische Balligkeit bereits bei den letzten

Bändern der alten Qualität (slabs 5 und 6) geändert wird – das ergibt sich aus der

signifikanten Änderung des Blechprofils – und dass die Änderung der Balligkeit

nach drei Bändern der neuen Qualität (slabs 7 bis 9) beendet ist, denn dann ändert sich das Blechprofil nicht mehr wesentlich. Aus der Figur 8 ist weiter ersichtlich, daß die thermische Balligkeit der Walzen so beeinflußt wird, daß die Blechprofile beim Produktwechsel zwar vom Normwert abweichen aber innerhalb des

Toleranzbereiches bleiben. Ohne die voreilende Veränderung der Walzenballigkeit

vor dem Produktwechsel fallen die Profile der ersten beiden Bänder der neuen

Qualität aus dem Toleranzbereich heraus (Fig 8). Ein Algorithmus zur Verteilen

der Balligkeitsänderung auf mehrere Bänder ist in der Entgegenhaltung nicht angegeben. Es versteht sich aber von selbst, daß für eine voreilende Änderung der

Balligkeit eine Vorausschau der zu walzenden Bänder zumindest bis zum ersten

Band einer neuen Art erfolgen muß.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents geht über diesen

Stand der Technik hinaus, indem sie vorschreibt, daß ein neuer Sollwert für die

Veränderung der thermischen Balligkeit einer Walze für Walzbänder so bestimmt

wird, daß die Summe der Quadrate der Abweichungen zwischen den Beträgen der

neuen Sollwerte und den Beträgen der vorherigen Sollwerte minimiert wird. Dieser

Vorgang soll iterativ wiederholt werden, bis die geforderte zeitliche Änderung der

thermischen Balligkeit gleich oder kleiner als die mögliche Änderung der thermischen Balligkeit ist (vgl Patentschrift Sp 4 Z 8 bis 18). Dabei ist aber weder angegeben, über welchen Bereich des Indexes ν, dh über welche Walzbänder, die

Summe gebildet werden soll, noch welche Randbedingungen bei der Bestimmung

eines neuen Sollwerts beachtet werden müssen. Die Summe der Quadrate der

Abweichungen ist zwar minimal, nämlich gleich null, wenn der neue Sollwert gleich

dem alten Sollwert gesetzt wird. Dies ist aber offensichtlich sinnlos und nicht gemeint. Um die Verteilung der Änderung der thermischen Balligkeit auf mehrere

Bänder optimieren zu können, bedarf es einer Berücksichtigung der Auswirkungen

dieser Änderungen auf die Abmessungen der gewalzten Bänder, denn diese bestimmen letztlich den Erfolg des Verfahrens. Im angefochtenen Patent ist weder

beschrieben, wie die im Patentanspruch 1 angegebene Summe sinnvoll minimiert

werden kann, ohne die Auswirkungen auf die gewalzten Bleche zu berücksichtigen, noch ist offenbart, wie diese Auswirkungen bei der Bestimmung neuer Sollwerte für die Veränderung der thermischen Balligkeit zu berücksichtigen sind. Die

im Patentanspruch 1 angegebene und im angefochtenen Patent erläuterte Lehre

ist daher unvollständig und kann nicht nachgearbeitet werden.

Der Patentanspruch 1 und mit ihm die auf ihn zumindest mittelbar rückbezogenen

und somit an dem selben Mangel leitenden Ansprüche 2 bis 19 sind daher nicht

gewährbar.

Köhn

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf