Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.04.2004 – 34 W (pat) 17/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 13 531
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Dezember 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2002 hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Das angegriffene Patent umfasst in der beschränkten Fassung drei Patentansprüche.
Patentanspruch 1 lautet:
1. Unterflanschkatze mit seitlich angeflanschtem Hubwerk, mit
- zwei jeweils auf einem der beiden Flansche beidseits des Steges eines Trägers 10 fahrenden Rädern 12, 14,
- einem auf das eine Rad 12 wirkenden Horizontalantrieb 16, der
seitlich neben dem Flansch des Trägers angeordnet ist,
- einem dem Horizontalantrieb 16 am Flansch gegenüberliegend
angeordneten Hubantrieb 18 und
- einer Einrichtung zum Belasten des Antriebsrades 12,
dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtung zum Belasten
- eine gegen die untere Fläche des von dem Antriebsrad 12 befahrenen Flansches des Trägers 10 einseitig auf der gleichen
Seite vom Steg, auf der sich das den Horizontalantrieb bewirkende Rad 12 befindet, wirkende Druckrolle 28 ist, und
- ein die Druckrolle 28 gegen den Flansch des Trägers dauernd
belastendes Federmittel 20 aufweist, das auf einen die Druckrolle 28 tragenden Druckrollenhalter 22 wirkt, der gegenüber
dem Lager des Antriebsrades 14 vertikal beweglich gelagert ist.
Patentansprüche 2 und 3 betreffen Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
E1 DE 42 09 565 C2, Anmeldetag 20.03.1992,
Veröffentlichungstag der Anmeldung 23.09.1993
E2 DE-PS 491 527
E3 US 5 069 141
E4 DE-PS 1 259 070
E5 DE 37 10 346 C2
E6 DE-PS 1 288 269
E7 DE-AS 1 205 246
E8 DD 292 208 A5.
Im Prüfungsverfahren waren die Entgegenhaltungen 2 und 5 bis 8 berücksichtigt
worden.
Die Einsprechende macht geltend, die beanspruchte Unterflanschkatze sei gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu. Sie ergebe sich außerdem für den Fachmann
ohne erfinderische Tätigkeit ua aus einer Kombination der Entgegenhaltungen E2
und E3.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Der ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene
Patentinhaber hat schriftlich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen (s Bl 11 der Gerichtsakte).
Er sieht Neuheit und erfinderische Qualität des Gegenstands des Patents als gegeben an.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und wegen des Wortlauts der
Ansprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Der Einspruch war zulässig.
1. Formal sind die Ansprüche nicht zu beanstanden. Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 4. Die kennzeichnenden
Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 und 3.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2. Anspruch 1 läßt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:
a Unterflanschkatze mit seitlich angeflanschtem Hubwerk,
mit
b zwei jeweils auf einem der beiden Flansche beidseits des Steges
eines Trägers 10 fahrenden Rädern 12, 14,
c einem auf das eine Rad 12 wirkenden Horizontalantrieb 16, der
seitlich neben dem Flansch des Trägers angeordnet ist,
d einem dem Horizontalantrieb 16 am Flansch gegenüberliegend
angeordneten Hubantrieb 18 und
e einer Einrichtung zum Belasten des Antriebsrades 12,
dadurch gekennzeichnet,
f daß die Einrichtung zum Belasten einseitig auf der gleichen Seite
vom Steg liegt, auf der sich das den Horizontalantrieb bewirkende
Rad 12 befindet und daß diese Einrichtung eine gegen die untere
Fläche des von dem Antriebsrad 12 befahrenen Flansches des
Trägers 10 wirkende Druckrolle 28 ist
g daß die Einrichtung zum Belasten ein die Druckrolle 28 gegen den
Flansch des Trägers dauernd belastendes Federmittel 20 aufweist,
h das Federmittel 20 auf einen die Druckrolle 28 tragenden Druckrollenhalter 22 wirkt,
i der Druckrollenhalter 22 gegenüber dem Lager des Antriebsrades 12 vertikal beweglich gelagert ist.
3. Zum Verständnis des angegriffenen Patents:
Durch die Angabe "vertikal beweglich gelagert" in Merkmal i ist eine Lagerung definiert, die eine ausschließlich vertikale Bewegung des Druckrollenhalters erlaubt
- dh senkrecht zur horizontalen Bewegungsrichtung der Unterflanschkatze, s
Merkmale b, c und d. Demzufolge bewegt sich der Druckrollenhalter (relativ zu
den übrigen Teilen der Unterflanschkatze) ausschließlich in einer Ebene senkrecht
zur Längserstreckungsrichtung des Trägers.
4. Die beanspruchte Unterflanschkatze mag neu und gewerblich anwendbar sein.
Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie ergab sich vielmehr
für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Als Fachmann in vorliegender Sache kommt ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau in Betracht, der im Bereich der Fördertechnik arbeitet und über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Hebezeugen mit Laufkatzen
verfügt.
Im angegriffenen Patent ist ausgegangen von der deutschen Patentschrift
491 527 (E2). Diese zeigt eine Unterflanschkatze mit den Merkmalen a bis e des
Oberbegriffs des Anspruchs 1 (s Anspruch 1 iVm Fig 1 der Entgegenhaltung). Bei
der bekannten Unterflanschkatze ist eine Mulde 20 als Aufnahme und Träger für
Gegengewichte ausgebildet (s S 2 Abs 2). Die Mulde 20 liegt einseitig auf der gleichen Seite vom Steg des Trägers 3, auf der sich das den Horizontalantrieb bewirkende Rad 11 befindet (s Fig 1), wodurch auch schon ein Teil des Merkmals f des
Kennzeichens des Anspruchs 1 verwirklicht ist.
Die übrigen Teile des Kennzeichens sind der Entgegenhaltung nicht entnehmbar.
In der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents wird die Ausführung der
Unterflanschkatze nach der E2 wegen der Erhöhung der Gesamtmasse des Hebezeugs durch das Gegengewicht als nachteilig angesehen (s Sp 1 Z 8 – 20). Hieraus ist die dem angegriffenen Patent zugrundegelegte Aufgabe abgeleitet, die vorbekannte Unterflanschkatze möglichst leicht auszubilden (vgl Sp 1 Z 25 ff). Als Lösung wird eine Unterflanschkatze mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vorgeschlagen.
Am Anmeldetag des angegriffenen Patents gehörten durch Federkraft belastete
Antriebsräder von Laufkatzen von Hebezeugen zum präsenten Fachwissen des
hier angesprochenen Fachmanns. Dies wird belegt durch die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen E3, E4, E6 und E8. Damit konnten früher zur Belastung
des Antriebsrades verwendete Gewichte bzw Gegengewichte, vgl Druckschriften E2 und E7, entfallen und das Gewicht der Laufkatzen reduziert werden. Hierdurch ergaben sich – für den Fachmann ohne weiteres erkennbar - Vorteile für die
Auslegung des jeweiligen Horizontalantriebs, für die Montage der Laufkatze und
für den Betrieb des Hebezeugs.
Wollte der Fachmann ausgehend von der deutschen Patentschrift 491 527 (E2)
zur Lösung der gestellten Aufgabe dieses ihm schon bekannte Prinzip der Belastung der Antriebsräder durch Federkraft realisieren, standen ihm im Stand der
Technik zwei konstruktive Ausgestaltungen zur Verfügung: die Anbringung des
Halters einer die Antriebsrolle belastenden Druckrolle bzw – dazu äquivalent - des
federbelasteten Halters der Antriebsrolle in einer Schwinge oder in einer Linearführung. Die erste dieser Möglichkeiten wird
in den Schriften DE-
PS 1 259 070 (E4) und DE-PS 1 288 269 (E6) gezeigt, die zweite Ausgestaltung
ist bei der Laufkatze nach der US 5 069 141 (E3) realisiert.
Die Auswahl der Einrichtung zum Belasten des Antriebsrades mit einer Linearführung des Halters der Druckrolle nach dem Vorbild der Druckschrift E3 ist nicht erfinderisch.
Die Entgegenhaltung E3 offenbart ein Fördersystem mit auf der Oberseite eines
Trägers (I beam 21) fahrenden Laufkatzen mit Hubwerk 43, die jeweils ein Antriebsrad 28 besitzen (s Fig 2). Das Fördersystem weist horizontal verlaufende
Trägerbereiche sowie Bereiche 17, 18 mit Steigung auf. Eine Einrichtung zum Belasten des Antriebsrades einer Laufkatze ist durch zwei von Druckrollenhaltern 82
getragene Andruckrollen 79 gegeben, die jeweils durch eine Feder 81 gegen die
Unterseite des Trägers 21 gedrückt werden (vgl Merkmale g und h). Nach Sp 5
Abs 1 der Entgegenhaltung stehen die Federn 81 in den horizontal verlaufenden
Trägerbereichen des Fördersystems unter Vorspannung. Sie belasten somit die
Andruckrollen 79, wodurch die Andruckkraft des Antriebsrades erhöht wird. Die
Halter 82 der Andruckrollen 79 sind in Buchsen (support blocks 83) linear beweglich gehalten. In den horizontal verlaufenden Trägerbereichen sind sie senkrecht
zu diesen geführt (s linke Seite der Fig 5). Die Druckrollenhalter sind damit im Sinne des angegriffenen Patents gegenüber dem Lager des Antriebsrades vertikal
beweglich gelagert (vgl Merkmal i).
Die Merkmale g, h und i lassen sich direkt auf die Unterflanschkatze nach der E2
übertragen. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Übertragung des
Merkmals f sind handwerklicher Art, denn der Fachmann erkennt, daß bei einem
System mit ausschließlich horizontal verlaufendem Träger, wie es in der Druckschrift E2 vorausgesetzt wird, eine einzige gegen die untere Fläche des von dem
Antriebsrad befahrenen Flansches des Trägers wirkende Druckrolle ausreicht, die
zur günstigen Aufbringung der Druckkraft einseitig auf der gleichen Seite vom
Steg anzuordnen ist, auf der sich das den Horizontalantrieb bewirkende Antriebsrad der Unterflanschkatze nach der E2 befindet.
5. Die Unteransprüche fallen mit dem Hauptanspruch.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Pü