Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.04.2004 – 14 W (pat) 306/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 28 511
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Das Patent 198 28 511 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 17. August 2002,
Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Spalten 1 bis 3 gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, daß in Spalte 2 Zeile 11 die Worte „und/oder Dolomit“ gestrichen werden,
1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 198 28 511 mit der Bezeichnung
„Basischer, feuerfester keramischer Hohlkörper“
ist am 7. Februar 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 7. Mai 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(E1) WO 96/34 838 A1
(E2) WO 92/04 111 A1
belegten Stand der Technik nicht patentfähig; insbesondere sei der Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 durch (E1) neuheitsschädlich getroffen. Dem von
der Patentinhaberin mit der Einspruchserwiderung und in der mündlichen Verhandlung weiterverfolgten beschränkten Patentbegehren fehle es ausgehend von
(E1) unter Berücksichtigung des zB durch
(E3) Derw.-Abstr. zu JP 56/169 177 A
(E4) 1995 Steelmaking Conference Proceedings,
Seiten 487 bis 490
belegten Fachwissens an erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 17. August 2002,
Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß
Patentschrift mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Spalte 2 Zeile 11
die Worte „und/oder Dolomit“ gestrichen werden.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und
bestreitet die Veröffentlichung des von der Einsprechenden vorgelegten
Tagungsberichts aus 1995 Steelmaking Conference Proceedings.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Monolithisch aufgebauter basischer
feuerfester keramischer
Hohlkörper für metallurgische Anwendungen, erhalten aus einem
Werkstoffversatz aus 10 bis 40 Masse-% Kohlenstoff, 50 bis 89
Masse-% MgO sowie 1 bis 35 Masse-% sonstigen Komponenten,
der zu Granalien mit einem mittleren Durchmesser zwischen 0,1
und 2,5 mm aufbereitet und unter Ausbildung eines offenen
Porenvolumens zwischen 5 und 20 Vol.-% isostatisch gepresst
und gebrannt wird.“
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 7, die besondere Ausführungsformen des
Hohlkörpers nach Anspruch 1 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig, was auch von der Einsprechenden
nicht bestritten wird.
Der geltende Anspruch 1 geht durch die zulässige Streichung von „und/oder Dolomit“ aus dem erteilten Anspruch 1 hervor; dieser basiert auf den ursprünglichen
Ansprüchen 1, 6, 7 und 9 in Verbindung mit Seite 5 letzter Absatz bis Seite 6
Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung.
Die geltenden und erteilten Ansprüche 2 bis 4, 5, 6 und 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 8, 10 und 11.
3.
Der Hohlkörper mit den im geltenden Anspruch 1 festgelegten Merkmalen
ist unstreitig neu.
Er unterscheidet sich von dem aus (E1) bekannten Hohlkörper – einem monolithischen Ausgussrohr – schon durch den hohen MgO-Gehalt von 50 bis 89 Gew.-%.
Der aus (E1) entnehmbare Höchstwert von 70 Gew.-% gebranntem Dolomit (Anspruch 2 iVm S 7 Z 20 bis S 8 Z 4 u S 14 Z 23 bis 27) entspricht mit einem Gehalt
von 41,2 Gew-% MgO (gemäß S 12 Tabelle 2) einem maximalen Anteil von 29,5
Gew.-% MgO im Hohlkörper.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen ferner und können
daher die Neuheit des beanspruchten Hohlkörpers nicht in Frage stellen.
4.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gab es nämlich für den Fachmann
keinen Anlaß, ausgehend von der Lehre nach der (E1) eine erhebliche Erhöhung
des MgO-Gehaltes um mindestens ca. 70% ((50-29,5) : 29,5 = 20,5 : 29,5 = 0,7) in
Betracht zu ziehen.
Zwar trifft es zu, dass im Stand der Technik jedenfalls für zweiteilige Ausgussrohre
Magnesit/Graphit-Werkstoffe mit hohem Magnesiumoxid-Gehalt (bis 90 Gew.-%)
durchaus üblich waren, vgl hierzu zB (E1) Seite 5 Absatz 1 sowie das im Abs
[0007] der Streitpatentschrift gewürdigte Dokument (E3) Absatz 2 Satz 1 (für die
äußere Schicht). In (E1) ist aber mehrfach herausgestellt, dass hohe Magnesitgehalte hinsichtlich der Thermoschockbeständigkeit nachteilig sind (S 5 Z 9 bis 13 u
23 bis 26 sowie S 6 Z 24 bis S 7 Z 2). Es kann somit nicht als naheliegend
angesehen werden, bei einem Hohlkörper nach (E1) den MgO-Gehalt unter
Herabsetzung des dort obligatorischen CaO-Gehalts auf Werte von 50 Gew.-%
oder darüber zu erhöhen. Diese Änderung erweist sich nur in Kenntnis des
beschränkten Patentbegehrens als vermeintlich einfach.
Weder die (E4) noch die auf Seite 5 Absatz 1 der (E1) gewürdigte US 5 083 687 A
können zu einer anderen Beurteilung führen. Die Vorveröffentlichung der (E4)
kann unterstellt werden, denn die von der Einsprechenden insbesondere angezogene Tabelle II betrifft lediglich Spritzmassen und zudem keine Magnesit/Graphit-
Massen, sondern rein oxidische Massen mit hohem MgO-Anteil. Durch den von
der Einsprechenden erwähnten Umstand, dass in den Fig. 3 und 4 der US
5 083 687 A im oberen Bereich einschichtige Ausgussrohre gezeigt sind, kann
nicht in Frage gestellt werden, dass in dieser Druckschrift hohe MgO-Gehalte als
nachteilig für die Thermoschockbeständigkeit geschildert werden (Sp 1 Z 57 bis
Sp 2 Z 5) und eine hiervon wegführende Materialzusammensetzung aus Bornitrid,
Zirkoniumoxid und (in geringer Menge) einem Sinterhilfsmittel aus Siliciumcarbid
und Borcarbid als vorteilhaft beschrieben wird (Patentanspruch).
Auch die weiteren dem Senat vorliegenden, jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen können nicht dazu anregen,
den MgO-Gehalt der in (E1) angegebenen Materialien zu erhöhen.
Da somit bereits diese Änderung die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten
Hohlkörpers begründet, erübrigt sich eine Überprüfung, ob und inwieweit die durch
die im Anspruch aufgeführten Verfahrensmaßnahmen bedingte Porenverteilung
hierzu einen zusätzlichen Beitrag liefert.
5.
Der geltende Patentanspruch 1 ist nach alledem rechtsbeständig; mit ihm
haben die Unteransprüche 2 bis 7 Bestand.
Dr. Schröder
Dr. Wagner
Harrer
Dr. Proksch-Ledig
Na