Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 11 W (pat) 45/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 34 763
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.
Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. Oktober 1993 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung,
für welche die Priorität der Voranmeldung
in Japan vom
13. Oktober 1992 (Aktenzeichen P 4-274204) in Anspruch genommen ist, ist das
Patent 43 34 763 mit der Bezeichnung "Brennkraftmaschinen-Abgasreinigungsanlage" erteilt und die Erteilung am 24. Dezember 1998 veröffentlicht worden. Auf
einen Einspruch der R… GmbH hin hat die Patentabteilung 43 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 28. August
2002 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu oder er beruhe zumindest nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:
(1) EP 0 582 917 A1
(2) WO 94/04 258 A1
(3) T. Yamamoto et al.:”Dynamic Behaviour of Three Way Catalytic
Reaction”, Traffic Safety and Environmental Pollution Research
Center, Sept. 10 1988
(4) DE 24 36 421 A1
(5) SAE Paper 780 607
(6) SAE Paper 881 595
(7) EP 0 415 410 A1
(8) DE 40 33 026 A1
(9) JP 62-117 620 A
(10) EP 0 503 882 A1
(11) “NO Removal by Absorption into BaO-CuO Binary Oxides”,
Chem. Soc., Chem. Commun.,1990, S. 1166-1167
(12) EP 0 560 991 A1
(13) US 5 090 200.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent mit den
Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom
26. April 2004, weiter hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. April 2004, ferner
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom
26. April 2004 sowie hinsichtlich der Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils im
übrigen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
„Brennkraftmaschinen-Abgasreinigungsanlage
in einer Brennkraftmaschinen-Abgasleitung (6), wobei die Anlage aufweist: eine NOx-Absorptionseinrichtung (10), die in der Abgasleitung (6) angeordnet ist und NOx absorbiert, wenn ein Luft-Brennstoff-Verhältnis des in die NOx-Absorptionseinrichtung (10) strömenden
Abgases mager ist, wobei die NOx-Absorptionseinrichtung (10) absorbiertes NOx freisetzt, wenn das Luft-Brennstoff-Verhältnis des Abgases fett wird, und das NOx auf der Oberfläche der Absorptionseinrichtung (10) verbleibt, um mit Hilfe von Kohlenwasserstoffen reduziert zu werden; und eine Regeleinrichtung (20) zum Regeln der Temperatur der NOx- Absorptionseinrichtung (10), um die Temperatur der NOx-Absorptionseinrichtung (10) innerhalb eines festgelegten Bereiches zu halten, in dem das hohe NOx-Absorptionsvermögen der NOx-Absorptionseinrichtung (10) erzielbar ist.“
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Brennkraftmaschinen-Abgasreinigungsanlage betreffen. Für ihren Wortlaut sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Abgasreinigungsanlage zu schaffen, bei der die NOx-Absorptionseinrichtung ständig ein hohes NOx-Absorptionsvermögen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet.
Fachmann ist ein Diplomchemiker, ein Verfahrensingenieur oder ein Diplomphysiker mit Universitätsabschluss, der besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf
dem Gebiet der katalytischen Reinigung von Gasen, insbesondere von Abgasen
von Verbrennungsmotoren besitzt.
Die Ansprüche 1 bis 12 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze
im ursprünglichen Anspruch 1 und in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6,
Abs 2 in Verbindung mit der Figur 3B. Die Ansprüche 2 bis 12 entsprechen den
ursprünglich eingereichten Ansprüchen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn in keiner der im Verfahren
genannten Entgegenhaltungen ist eine Abgasreinigungsanlage für Brennkraftmaschinen beschrieben, die einen NOx-Absorber mit einer Temperaturregeleinrichtung aufweist, welche die Temperatur der Absorptionseinrichtung innerhalb eines festgelegten Bereichs hält, in dem ein hohes NOx-Absorptionsvermögen erzielbar ist.
Dies trifft auch für die Druckschrift (12) zu, deren Inhalt als Stand der Technik gilt
und die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten kommt. In ihr ist eine Abgasreinigungsanlage für Brennkraftmaschinen offenbart, die eine NOx-Absorptionseinrichtung verwendet. Diese Absorptionseinrichtung ist in der Abgasleitung angeordnet und absorbiert NOx, wenn das Abgas mager ist, und setzt NOx frei, wenn das Abgas fett ist. In letzterem Fall verbleibt das NOx auf dem Absorber und wird dort mit Hilfe von Kohlenwasserstoffen reduziert (Sp 2 Z 15-29 und Figuren 5 (A) und 5 (B) mit zugehöriger Beschreibung). Aus Figur 6 mit zugehöriger Beschreibung geht zwar hervor, dass das Absorptionsvermögen des NOx-Absorbers in einem bestimmten Temperaturbereich maximal ist. Aber der Fachmann liest hieraus und aus der Angabe „...the NOx is absorbed well into the NOx absorbent 18 when the temperature T of the NOx absorbent 18 is within the predetermined temperature range...“ (Sp 7 vorl. Zeile bis Sp 8 Zeile 2) nicht unmittelbar mit, dass die beschriebene Abgasreinigungsanlage eine Regeleinrichtung zur Regelung der Absorbertemperatur in diesem Bereich aufweist. Die entgegenstehende Meinung der Einsprechenden vermochte nicht zu überzeugen,
zumal sich in (12) keinerlei weiterer Hinweis in diese Richtung findet.
Dem gewerblich anwendbaren Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit haben die Druckschriften (1), (2)
und (12) außer Betracht zu bleiben, da sie nicht vorveröffentlicht sind.
Als vorveröffentlichter nächstkommender Stand der Technik ist (9) zu sehen, aus der eine Einrichtung zum Entfernen von Stickstoffoxiden, also NOx, aus dem Abgas von Brennkraftmaschinen bekannt ist, bei der zumindest eine NOx-Absorptionseinrichtung in der Abgasleitung angeordnet ist (Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung sowie Anspruch 1). Diese Absorptionseinrichtung absorbiert NOx, wenn das Luft-Brennstoff-Verhältnis des in sie strömenden Abgases mager ist (s
englische Übersetzung S 2, le Abs), so wie es die Erfindung gemäß Anspruch 1
vorschreibt. Im Gegensatz zur Erfindung erfolgt die Regeneration des Absorbers
nach (9) jedoch nicht durch einen Fett-Betrieb des Abgases, sondern durch Abtrennen des beladenen Absorbers vom Abgasstrom über ein Drei-Wege-Ventil und
Behandlung mit einem Reduktionsmittel, wie etwa mit elektrolytisch erzeugtem
Wasserstoffgas (engl. Übers. S4 Abs 1 und 2 sowie S 7 Abs 1, 2 und le Abs). Für
einen kontinuierlichen Betrieb der Einrichtung nach (9) sind deshalb zwei, über das Drei-Wege-Ventil wechselweise in und aus dem Abgasstrom bringbare NOx- Absorbereinrichtungen zwingend erforderlich (Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung und S 9 vorl Abs). Damit weist die Abgasreinigungsanlage nach (9) bedeutende Unterschiede in der Konstruktion und in der Betriebsweise zu der erfindungsgemäßen Anlage auf, sowohl was die Anzahl der Absorber als auch die Art der Regeneration des Absorbers betrifft. Es kann deshalb dem Fachmann keine
Anregung in Richtung auf eine Abgasreinigungsanlage nach Anspruch 1 des
Streitpatents geben. Auch der Hinweis in (9) auf Seite 6 Abs 1 vorl 2 Zeilen, dass
die Absorptionskapazität stark von den Umgebungsbedingungen, wie etwa der
Temperatur abhängt, führt den Fachmann nicht zur Erfindung, da hieraus weder
die Existenz eines optimalen Temperaturbereichs noch das Bedürfnis nach einer entsprechenden Temperaturregelung für den NOx-Absorber ohne weiteres ableitbar ist.
Auch eine Zusammenschau von (9) mit (10) führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. So befasst sich (10) mit NOx-Katalysatoren und nicht mit NOx- Absorbern. Diese Katalysatoren werden im Magerbetrieb zur Zersetzung von NOx mit Hilfe von freien Radikalen von Kohlenwasserstoffen verwendet (Sp 1 Z 35-42),
die in mikroskopisch kleinen Zellen des Katalysators gespeichert sind und die
durch Erhöhung des Kohlenwasserstoffanteils im Abgas, was als Fett-Betrieb zu
sehen ist, erzeugt werden (Sp 7 Z 21-41). Hierbei wird eine temperaturabhängige
Steuerung eingesetzt, bei der die Zufuhr von Kohlenwasserstoffen im Abgas erhöht wird, wenn die gemessene Temperatur des Katalysators unter einem vorbestimmten Wert liegt (Sp 4 Z 31-46). Diese Maßnahme dient jedoch lediglich dazu,
den Katalysator so zu betreiben, dass die Zersetzung der Kohlenwasserstoffe im
fetten Gemisch und deren Speicherung im Katalysator in einem günstigen Bereich
erfolgt (Sp 4 Z 31-46). Aber der Fachmann erhält hieraus keine Anregung, die Temperatur eines NOx-Absorbers in einem Bereich zu regeln, in dem das NOx-Absorptionsvermögen hoch ist. Eine Verbindung der Lehren aus (9) und (10) führt
schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, weil beide Druckschriften jeweils verschiedene Methoden und Anlagen zur Abgasreinigung betreffen, die zudem beide verschieden von derjenigen nach der Erfindung sind.
Auch (6) befasst sich lediglich mit der katalytischen Reduktion von NOx im Magerbetrieb von Brennkraftmaschinen und kann den Fachmann deshalb keine Anregungen für eine Abgasreinigungsanlage geben, bei der eine Temperatursteuerung von NOx-Absorbern mit einem abwechselnden Mager- und Fettbetrieb im Abgasstrom der Brennkraftmaschine vorgesehen ist.
Die Druckschrift (13) zeigt zwar eine Temperaturregeleinrichtung bei einer Abgasreinigungseinrichtung für Brennkraftmaschinen, aber diese dient allein der Regeneration eines Partikelfilters, wobei die Durchflussmenge von Verbrennungsluft in
Abhängigkeit von der Temperatur am Einlass des Partikelfilters gesteuert wird (Figuren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Sie weist demgemäß keinen Bezug auf die Absorption von NOx und zugehörige Absorber auf und kann den Fachmann auch nicht dazu anregen, diese Absorber zu verwenden und die zugehörige Einrichtung mit einer Temperaturregelung auszustatten. Ein Gleiches gilt
für (4), die sich mit der elektronischen Verstellung des Zündzeitpunkts einer
Brennkraftmaschine befasst, wobei nach Anspruch 3 die Regelung als Istwert die
Temperatur eines in der Auspuffleitung der Brennkraftmaschine angeordneten
Reaktors oder Katalysators verwendet wird. Diese Regelung dient jedoch dazu,
die Temperatur des Katalysators während des Warmlauf möglichst schnell auf die
Arbeitstemperatur zu bringen (S 2 Abs 2). Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf NOx und entsprechende Absorber. Derartige Absorber sind zwar in (11) beschrieben, und gemäß Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung besitzen sie einen optimalen Temperaturbereich für die Absorption von NOx, aber in (11) ist weder die Verwendung in der Abgasleitung einer Brennkraftmaschine noch ein abwechselnder Mager- und Fettbetrieb zum Absorbieren bzw. Freisetzen von NOx angesprochen. Neben der Regeleinrichtung für die Temperatur des NOx-Absorbers unterscheidet sich die Erfindung auch hierin vom Gegenstand von (11).
Zusammenfassend ergibt sich, dass in keiner der vorveröffentlichen Druckschriften auf die Bedeutung eines optimalen Temperaturbereichs für die Abgasreinigung
mittels eines NOx-Absorbers und auf eine entsprechende Temperaturregeleinrichtung für diesen hingewiesen ist. Auch der Einwand der Einsprechenden, dass die im Stand der Technik beschriebenen 3-Wege-Katalysatoren als NOx-Absorber zu sehen seien, da sie den gleichen chemisch-physikalischen Aufbau wie die im
Streitpatent beschriebenen Absorber aufwiesen, vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern, da sich in den angesprochenen Druckschriften auch bei einer
Gleichsetzung von Katalysator mit Absorber keine Anregungen zu den erfindungsgemäßen Maßnahmen ergeben.
Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Sie liegen vom Patentgegenstand deutlich
weiter ab als die bereits zuvor erörterten Entgegenhaltungen und können deswegen - wie diese – weder für sich allein, noch in einer beliebigen Zusammenschau
die Erfindung nach dem Anspruch 1 vorwegnehmen oder nahe legen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen
mit dem Anspruch 1 Bestand.
Die Hilfsanträge sind mithin nicht zum Tragen gekommen.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb