Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 15 W (pat) 321/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 07 115
… 6.70
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Das Patent wird im vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Februar 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 100 07 115 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
„Verfahren und Reaktor zum Vergasen und Schmelzen von
Einsatzstoffen mit absteigender Gasführung“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. Juni 2002.
Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 hat gemäß Streitpatentschrift folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zum Vergasen und Schmelzen von Einsatzstoffen,
die folgenden Schritte umfassen:
-
-
Ausbildung einer Schüttsäule (4) der Einsatzstoffe in einem schachtförmigen Reaktor;
Ausbildung eines Schüttkegels (9) und Reduzierung der
Sinkgeschwindigkeit der Einsatzstoffe im Bereich einer
Querschnittserweiterung des Reaktors zwischen einem
Zuführabschnitt (1) und einem Pyrolyseabschnitt (8), wobei der Schüttkegel durch die Reaktorwände und die im
Zuführabschnitt befindlichen Einsatzstoffe weitgehend
nach außen abgeschirmt ist;
-
Starten eines Pyrolyseprozesses durch schockartige Erhitzung der Einsatzstoffe durch Zuführung von heißen, inerten Gasen an den Schüttkegel (9);
-
Erzeugung einer tiefergelegenen heißen Zone (17) mit
Temperaturen oberhalb von 1000°C durch Zuführung
energiereicher Medien;
-
Verbrennen der Pyrolyseprodukte, Schmelzen von ggf enthaltenen metallischen und mineralischen Bestandteilen
unter Sauerstoffmangel und weitgehendes Verkoken der
Reststoffe der Einsatzstoffe in der heißen Zone (17),
-
Absaugen aller Gase nach unten durch die Schüttsäule (4), durch die heiße Zone (17) und durch eine tiefer liegende Reduktionszone (22);
-
-
-
Ausleiten reduzierter Überschußgase aus dem Reaktor im
Bereich der Reduktionszone (22);
Sammeln der ggf vorhandenen Metall- und/oder Schlackeschmelzen im untersten Abschnitt des Reaktors;
Einleiten von energiereichen Medien unmittelbar oberhalb
der gesammelten Schmelzen, um diese flüssig zu halten.“
Der Patentanspruch 9 lautet:
„Reaktor zum Vergasen und Schmelzen von Einsatzstoffen,
umfassend
-
einen Zuführabschnitt (1) mit einer Zuführöffnung (2), über
welche die Einsatzstoffe von oben in den Reaktor eingebracht werden;
-
-
-
Gaszuführmittel (10), über welche heiße Gase an die Einsatzstoffe zugeführt werden;
einen Schmelz- und Überhitzungsabschnitt (14), der an einer Querschnittseinengung des Reaktors beginnt;
obere Eindüsungsmittel (15), über die ein energiereiches
Medium in den Schmelz- und Überhitzungsabschnitt (14)
eingebracht wird;
-
einen Reduktionsabschnitt (20), der sich unten an den
Schmelz- und Überhitzungsabschnitt (14) anschließt und
Gasabsaugmittel (21) umfaßt;
-
einen Herd (25) mit einem Abstich (27) unterhalb des Reduktionsabschnittes (20), zur Sammlung und Ableitung
von Metallschmelzen und Schlackeschmelzen;
-
untere Eindüsungsmittel (26), über die unmittelbar oberhalb der Schmelzen und unterhalb der Gasabsaugmittel (21) ein energiereiches Medium zugeführt wird;
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß
-
der Zuführabschnitt (1)
in einen Vortemperierungsabschnitt (5) mündet, in welchem die Einsatzstoffe auf eine
Temperatur von etwa 100°C temperiert werden;
-
sich der freie Querschnitt des Reaktors am Übergang vom
Vortemperierungsabschnitt (5) zu einem Pyrolyseabschnitt (8) mindestens verdoppelt, um einen großflächigen
Schüttkegel (9) auszubilden;
-
die Gaszuführmittel (10) ein etwa 1000°C heißes, inertes
Verbrennungsgas am Schüttkegel (9) bereitstellen;
-
im Pyrolyseabschnitt (8), der sich bis zum Schmelz- und
Überhitzungsabschnitt (14) erstreckt, Sauerstoffmangel
aufrechterhalten wird, wodurch die Einsatzstoffe einem
Pyrolyseprozeß unterzogen werden.“
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und der auf den Patentanspruch 9 zurückbezogenen Patentansprüche 10 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen die Patenterteilung haben die Firma I…-GbR in L…
und Herr Dr. S… in K… Einspruch erhoben.
Die Einsprechenden sind der Meinung, daß der Patentgegenstand wegen mangelnder Offenbarung einer nacharbeitbaren Lehre, wegen widerrechtlicher Entnahme und gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
(1) DE 40 30 554 A1,
(2) DE 43 17 145 C1,
(3) DE 196 40 497 C2,
(4) DE 198 16 864 A1,
(5) US 2 788 964,
(6) DE 4 324 699 C2,
(7) DE 196 13 570 A1,
(8) Gießereilexikon, Brunhuber & Hasse Verlag Schiele & Schön
Berlin (1997), Seite 610.
(9) Rahmenvertrag über Kooperationsleistungen (Anlage 1 zum
Einspruchsschriftsatz),
(10) Lizenzvertrag (Anlage 2 zum Einspruchsschriftsatz),
(11) Schriftwechsel (Anlage 3 zum Einspruchsschriftsatz).
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung
gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz.
III.
Der Einspruch hat keinen Erfolg. Das Streitpatent ist in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
1.) Die ursprüngliche Offenbarung der geltenden Patentansprüche ist gegeben.
Die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 befinden sich im ursprünglichen Anspruch 12 in Verbindung mit Seite 9, Zeilen 5 bis 8, Seite 10, Zeilen 5 bis 22, Seite 11, Zeilen 4 bis 7 und Seite 13 Absatz 2. Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 8
sind offenbart in den ursprünglichen Ansprüchen 13 bis 17, 19 und 20 in Verbindung mit der Figur. Die Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 9 sind im ursprünglichen Anspruch 1 und in Seite 9 Absatz 2, Seite 10 Absatz 2, Seite 11, Absatz 2 in
Verbindung mit der Figur offenbart. Die Ansprüche 10 bis 18 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 11.
2. a) Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, einen verbesserten Reaktor und ein Verfahren zum Vergasen und Schmelzen von Einsatzstoffen bereitzustellen, welche die Nachteile des Standes der Technik vermeiden. Eine spezielle
Aufgabe besteht darin, die einfache, preiswerte und umweltgerechte stoffliche
und/oder energetische Verwertung von Abfällen zu ermöglichen. Insbesondere
wird angestrebt, die Funktionssicherheit eines entsprechenden Reaktors zu erhöhen, in dem die mit der Kreislaufgasführung einhergehenden Betriebsunsicherheiten weitgehend vermieden werden. Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht
darin, die Schadstoffbelastung in dem abzusaugenden Überschußgas deutlich zu
vermindern, damit der Aufwand in einer nachfolgenden Gasreinigung minimiert
werden kann.
Gelöst werden soll die Aufgabe durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und
einem Reaktor gemäß Patentanspruch 9.
2. b) Dabei umfaßt das beanspruchte Verfahren zum Vergasen und Schmelzen
von Einsatzstoffen folgende Merkmale:
a) Ausbildung einer Schüttsäule (4) der Einsatzstoffe in einem
schachtförmigen Reaktor;
b) Ausbildung eines Schüttkegels (9) und Reduzierung der
Sinkgeschwindigkeit der Einsatzstoffe im Bereich einer Querschnittserweiterung des Reaktors zwischen einem Zuführabschnitt (1) und einem Pyrolyseabschnitt (8), wobei der
Schüttkegel durch die Reaktorwände und die im Zuführabschnitt befindlichen Einsatzstoffe weitgehend nach außen
abgeschirmt ist;
c) Starten eines Pyrolyseprozesses durch schockartige Erhitzung der Einsatzstoffe durch Zuführung von heißen, inerten
Gasen an den Schüttkegel (9);
d) Erzeugung einer tiefergelegenen heißen Zone (17) mit Temperaturen oberhalb von 1000°C durch Zuführung energiereicher Medien;
e) Verbrennen der Pyrolyseprodukte, Schmelzen von ggf enthaltenen metallischen und mineralischen Bestandteilen unter
Sauerstoffmangel und weitgehendes Verkoken der Reststoffe der Einsatzstoffe in der heißen Zone (17);
f) Absaugen aller Gase nach unten durch die Schüttsäule (4),
durch die heiße Zone (17) und durch eine tiefer liegende Reduktionszone (22);
g) Ausleiten reduzierter Überschußgase aus dem Reaktor im
Bereich der Reduktionszone (22);
h) Sammeln der ggf vorhandenen Metall- und/oder Schlackeschmelzen im untersten Abschnitt des Reaktors;
i) Einleiten von energiereichen Medien unmittelbar oberhalb
der gesammelten Schmelzen, um diese flüssig zu halten.
2. c) Der Reaktor zum Vergasen und Schmelzen von Einsatzstoffen gemäß Patentanspruch 9 umfaßt folgende Merkmale:
a) einen Zuführabschnitt (1) mit einer Zuführöffnung (2), über
welchen die Einsatzstoffe von oben in den Reaktor eingebracht werden;
b) Gaszuführmittel (10) über welche heiße Gase an die Einsatzstoffe zugeführt werden;
c) einen Schmelz- und Überhitzungsabschnitt (14), der an einer
Querschnittseinengung des Reaktors beginnt;
d) obere Eindüsungsmittel (15), über die ein energiereiches Medium in den Schmelz- und Überhitzungsabschnitt (14) eingebracht wird;
e) einen Reduktionsabschnitt (20), der sich unten an den
Schmelz- und Überhitzungsabschnitt (14) anschließt und
Gasabsaugungsmittel (21) umfaßt;
f) einen Herd (25) mit einem Abstich (27) unterhalb des Reduktionsabschnitts (20), zur Sammlung und Ableitung von Metallschmelzen und Schlackeschmelzen;
g) untere Eindüsungsmittel (2) über die unmittelbar oberhalb
der Schmelzen und unterhalb der Gasabsaugmittel (21) ein
energiereiches Medium zugeführt wird;
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß
h) der Zuführabschnitt (1)
in einen Vortemperierungsabschnitt (5) mündet, in welchem die Einsatzstoffe auf eine
Temperatur von etwa 100°C temperiert werden;
i) sich der freie Querschnitt des Reaktors am Übergang vom
Vortemperierungsabschnitt (5)
zu
einem Pyrolyseabschnitt (8) mindestens verdoppelt, um einen großflächigen
Schüttkegel (9) auszubilden;
j) die Gaszuführmittel (10) ein etwa 1000°C heißes, inertes
Verbrennungsgas am Schüttkegel (9) bereitstellen,
k)
im Pyrolyseabschnitt (8), der sich bis zum Schmelz- und
Überhitzungsabschnitt (14) erstreckt, Sauerstoffmangel aufrechterhalten wird, wodurch die Einsatzstoffe einem Pyrolyseprozeß unterzogen werden.
3) Die mangelnde Offenbarung bzw Nichtausführbarkeit der Erfindung wird von
den Einsprechenden damit begründet, daß das im Anspruch 1 angesprochene
ausschließliche Gleichstromprinzip mit den im Anspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten technisch so nicht umsetzbar sei, da zumindest durch die Positionierung der Eindüsungsmittel (26) unmittelbar oberhalb der Schmelze aber unterhalb
des Gasabsaugungsraums (21) zwangsläufig ein Mischprinzip entstehe, das durch
gleichzeitigen partiellen Gegenstrom, Gleichstrom und Querstrom charakterisiert
sei. Außerdem werde in der Streitpatentschrift dargestellt, daß durch Verbrennung
unter Sauerstoffmangel über eine nahezu stöchiometrische Verbrennung ein inertes Verbrennungsgas mit Temperaturen von etwa 1000°C bereitgestellt werde.
Unter diesen Bedingungen erhalte man aber Mischgase aus CO, CO2, H2 und
H2O, das bei den angegebenen Temperaturen keinesfalls inert sei, sondern mit
der Umgebung reagiere. Die in der Streitpatentschrift dargestellte Verfahrensweise widerspreche sich daher und sei technisch nicht realisierbar.
Die Erteilungsunterlagen des Streitpatents (Patentansprüche, Beschreibung und
Figuren) richten sich an den Durchschnittsfachmann, hier einen Diplomingenieur
mit Kenntnissen im Industrieofenbau. Dieser entnimmt jedoch der Streitpatentschrift bei der Erörterung des Standes der Technik, daß die Kreislaufgasführung,
bei der im oberen Bereich des Ofens Gas abgesaugt wird (Gegenstrom), nachteilig sei. Es wird daher eine Gleichstromgasführung vorgeschlagen, bei der im oberen Teil des Ofens Brenngase eingedüst werden und im unteren Teil des Ofens
über einen Gasabsaugungsraum (21) alle Gase aus dem oberen Ofenteil durch
die heiße Zone (17) und die Reduktionszone (22) nach unten abgesaugt werden
(vgl Patentschrift Sp 2 Z 9 ff und Sp 7 Z 15 bis 39). Dem widerspricht nicht, daß im
Gasabsaugungsraum (21) auch Gase aus dem Herdraum (25) abgesaugt werden,
da diese Gase lediglich dazu dienen, die Schmelze flüssig zu halten (vgl Patentschrift Sp 7 Z 62 ff) und offensichtlich nichts mit den im Gleichstrom zu führenden
Gasen zu tun haben.
Der Fachmann entnimmt den Patentunterlagen auch, was die Patentanmelderin
mit dem Begriff „heiße inerte Verbrennungsgase“ ausdrücken möchte. Denn aus
den Ausführungen in der Patentschrift ergibt sich, daß es sich dabei um die vollständige Verbrennung der eingesetzten Brennstoffe handelt, die bei geeigneter
Regelung weitgehend zu Kohlendioxyd und Wasserdampf verbrennen (vgl Streitpatentschrift Sp 5 Z 68 bis Sp 6 Z 3 und Sp 6 Z 14 bis 16). Daß bei diesen Temperaturen (1000 C) nach dem Boudouard – Gleichgewicht daneben auch noch CO
und H2 vorkommen, weiß der Fachmann. Eine Unklarheit oder ein technischer Widerspruch, die den Fachmann hindern könnten, die Lehre des Patentes nachzuarbeiten, ist hier nicht erkennbar.
4) Weiterhin trägt die Einsprechende vor, daß die Patentinhaberin die offenbarte
technische Lösung den Einsprechenden teilweise widerrechtlich entnommen habe
(vgl Eingabe vom 19. September 2002, S 1). Das „teilweise“ bezieht sich offenbar
auf die absteigende Gasführung (Gleichstrom) und das „Nachrüsten von Brennern
im oberen Schachtteil“ (vgl aaO S 5 unten). Zur Unterstützung ihrer Argumentation
legen die Einsprechenden einen Rahmenvertrag über Kooperationsleistungen (9)
einen Lizenzvertrag (10) und einen Schriftwechsel (11) vor.
Nach § 21, 3 Patentgesetz ist ein Grund für den Widerruf eines Patents, wenn der
wesentliche Inhalt des Patents ... einem anderen ... ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme). Wichtig ist dabei, daß der Verletzte tatsächlich im Erfindungsbesitz gewesen ist (Schulte PatG § 21 Rdn 44).
Der von den Einsprechenden vorgelegte Rahmenvertrag (9) hat die Entwicklung
eines Kreislaufgas-Sauerstoff-Kupolofen-Verfahren (KSK-Verfahren) zum Gegenstand. Das erfindungswesentliche Merkmal f) einer absteigenden Gasführung
(Gleichstromverfahren) ist dort nicht angesprochen. Entsprechendes gilt für den
Lizenzvertrag (10). Die dort zitierte DE 43 17 145 C1 (2) offenbart kein Gleichstrom-, sondern ein Gegenstromverfahren (vgl Fig 1 iVm Sp 6 Z 4 bis 7). Daß in
diesem Lizenzverfahren das Gleichstromverfahren offenbart ist, wird von den Einsprechenden auch nicht behauptet. Der in dem Schriftwechsel (11) vorgelegte
Schriftsatz vom 14. September 1998 enthält eine Skizze eines Schachtofens, der
offensichtlich für ein Gegenstrom-, aber nicht für ein Gleichstromverfahren ausgelegt ist. Die mit dem Schriftwechsel (11) eingereichten Photographien zeigen einen
Teilausschnitt eines Schachtofens. Einrichtungsteile, die auf ein ausschließliches
Gleichstromverfahren schließen lassen, sind nicht erkennbar. In der mündlichen
Verhandlung legte die Einsprechende noch eine Photographie eines Gasleitungssystems und eine Ausrüstungsliste (12) vor, die ebenfalls keinen Bezug zu dem
beanspruchten Gleichstromverfahren erkennen lassen. Die ebenfalls in der
mündlichen
Verhandlung
vorgelegten
Patentanmeldungsunterlagen (13)
beschreiben zwar ein entsprechendes Gleichstromverfahren. Diese Unterlagen
sind jedoch erst am 26. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen, dh, nach dem Anmeldetag des Streitpatents. Diese wie auch die
übrigen zu diesem Thema eingereichten Unterlagen können nicht beweisen, daß
die Einsprechende vor dem Anmeldetag des Streitpatents im Besitz der Erfindung
gewesen sind, so daß der Einspruchsgrund „widerrechtliche Entnahme“ nicht
vorliegt.
5. a) Die Neuheit des Verfahrens und des Reaktors gemäß der Ansprüche 1 und 9
ist gegeben, da – wie es der nachfolgenden Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen ist – keine der entgegengehaltenen Druckschriften dem Patentgegenstand in der Gesamtheit seiner Merkmale offenbart.
5. b) Die Entwicklung des Patentgegenstandes beruht auch auf der erforderlichen
erfinderischen Tätigkeit.
Die von den Einsprechenden als nächstliegender Stand der Technik genannte
US 27 88 964 (5) betrifft ebenfalls ein Verfahren, bei dem in einen metallurgischen
Ofen eine Schüttsäule der Einsatzstoffe in einem schachtförmigen Reaktor gebildet wird, auf der sich wahrscheinlich auch ein Schüttkegel bildet (Merkmal a) und
Teil von Merkmal b)). Aber im weiteren unterscheiden sich die zu vergleichenden
Verfahren. Denn weder wird in (5) die Sinkgeschwindigkeit der Einsatzstoffe im
Bereich einer Querschnittserweiterung des Rektors reduziert (Teil des Merkmals b)), denn es gibt dort keine Querschnittserweiterung im Reaktor, noch ist erkennbar, daß dort ein schockartiges Erhitzen der Einsatzstoffe durch Zuführung
heißer Gase an den Schüttkegel stattfindet (Merkmal c)). Dort werden vielmehr im
Gegensatz zum beanspruchten (Merkmal f)) Reduktionsgase (Kohlenwasserstoffe) durch die Schüttsäule nach oben abgezogen (Gegenstrom) und über eine Leitung (14) mit einer Kreislaufpumpe (15) zurück in die Hochtemperaturzone (5) geleitet (vgl (5) Fig iVm Sp 2 Z 43 bis 49). Das beanspruchte Verfahren unterscheidet sich danach in wesentlichen Verfahrensschritten vom Stand der Technik wie er
in (5) beschrieben ist.
Von den Einsprechenden wurde vorgetragen, daß jedoch eine Zusammenschau
von (5) mit der DE 196 40 497 C2 (3) das beanspruchte Verfahren nahelege. In
(3) wird ein Verfahren zur stofflichen und/oder energetischen Verwertung von Abfallmaterialien in einem koksbeheizten Kreislauf-Gas-Kupolofen beschrieben. Dort
gibt es zwar einen konisch erweiterten Schachtofen und damit eine Querschnittserweiterung (vgl (3) Anspruch 1), was zu einer Reduzierung der Sinkgeschwindigkeit der Einsatzstoffe führen wird (Teil des Merkmals b)). Auch wird sich bei diesem bekannten Verfahren eine Schüttsäule und ein Schüttkegel bilden (Merkmal a) und Teil des Merkmals b)). Aber auch bei diesem bekannten Verfahren ist
das wesentliche Merkmal f) des Gleichstromprinzips nicht verwirklicht. Auch in
dem bekannten Verfahren werden die Gase nicht im Gleichstromverfahren geführt, sondern im Gegenstrom, da dort in einer Kreislaufgasabsaugebene (2)
durch einen Kreislaufgasabsaugstutzen (8) Gas abgezogen und dem Gasstrahlverdichter (24) zugeführt und in die Schmelz- und Verbrennungszone eingeblasen
wird (vgl (3) S 3 Z 22 bis 29 und 54 bis 57). Da in beiden Entgegenhaltungen das
Gleichstromprinzip weder vorgeschlagen noch Anregungen dazu gegeben werden, führt auch eine Zusammenschau nicht zu den beanspruchten Verfahren. Die
weiteren Druckschriften liegen noch weiter entfernt, so daß die Entwicklung des
beanspruchten Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit beruht. Damit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 patentfähig, mit ihm die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 8, die zweckmäßige Ausgestaltungen des beanspruchten Verfahrens betreffen.
5. c) Auch der Reaktor gemäß Patentanspruch 9 ist neu, da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Reaktor mit allen anspruchsgemäßen Merkmalen vorbeschrieben ist, wie es der nachfolgenden Erörterung der erfinderischen
Tätigkeit zu entnehmen ist.
Seine Entwicklung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechenden beziehen sich bei ihrer Argumentation auf die bereits oben genannten
Druckschriften (5) und (3). In (5) wird ein Reaktor beschrieben, der keine Querschnittseinengung aufweist, wodurch das Merkmal c) in (5) nicht verwirklicht ist. In
(5) ist auch kein Hinweis darauf zu finden, daß sich der freie Querschnitt des
Reaktors am Übergang vom Vortemperierungsabschnitt zu einem Pyrolyseabschnitt mindestens verdoppelt, um einen großen Schüttkegel auszubilden (Merkmal i). Dort ist auch nicht vorgesehen, über Gaszuführmittel ein etwa 1000 C
heißes Verbrennungsgas am Schüttkegel bereitzustellen (Merkmal j); aber auch in
(3) fehlen Hinweise auf die Bedeutung dieser Merkmale i) und j) für den beanspruchten Reaktor, so daß die Entgegenhaltungen (5) und (3) weder einzeln, noch
in einer Zusammenschau den beanspruchten Reaktor gemäß Patentanspruch 9
nahelegen konnten. Auch hier liegen die weiteren Entgegenhaltungen weiter entfernt vom Streitgegenstand, so daß auch die Entwicklung des beanspruchten
Reaktors gemäß Patentanspruch 9 auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit
beruht. Mit diesem Anspruch 9 sind auch die Patentansprüche 10 bis 18 patentfähig, da sie nicht selbstverständliche bevorzugte Ausführungsformen umfassen.
Damit sind das beanspruchte Verfahren und der beanspruchte Reaktor, über deren gewerbliche Anwendbarkeit nach Ansicht des Senats keine Bedenken bestehen, patentfähig. Die Einsprüche waren daher zurückzuweisen und das Patent im
vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Dr. Kahr
Dr. Niklas
Dr. Jordan
Dr. Hock
Ko