Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 19 W (pat) 19/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 195 27 456.3-33
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß, und
Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 05 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
22. November 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Verfahren zum Positionieren eines Teils.
A n m e l d e t a g : 27. Juli 1995.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5, sowie Beschreibung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2004, ferner ein Blatt Zeichnung gemäß Anmeldung.
2. Von der Anordnung, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen,
wird abgesehen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 D - hat die
am 27. Juli 1995 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 22. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des mit Eingabe vom 19. Juli 1996 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 31. Januar 2002.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2004 neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5, sowie Beschreibung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2004, ferner
ein Blatt Zeichnung gemäß Anmeldung.
Schließlich beantragt die Anmelderin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis e):
"a) Verfahren zum Positionieren eines Teils, das mittels eines
Antriebes zwischen zwei Endanschlägen hin- und herbewegbar ist,
b) wobei beim Erreichen der Endanschläge ein Steuersignal
für den Antrieb generiert wird, das den Antrieb stoppt oder
dessen Antriebsrichtung ändert, und beim erstmaligen Erreichen der Endanschläge (26, 28) die Stellung des Antriebes (13) erfaßt und gespeichert wird und beim nächsten
Annähern des Teils (20) an die Endanschläge (26, 28) der
Antrieb (13) vor Erreichen der Endanschläge (26, 28) gestoppt oder dessen Antriebsrichtung geändert wird,
c) wobei ein Zähler die Anzahl von Annäherungen des Teils
an die Endanschläge (26, 28) erfaßt, und
d) nach einer wählbaren Anzahl von Annäherungen des Teiles
(20) an die Endanschläge (26, 28) der Antrieb (13) erst
beim Erreichen der Endanschläge (26, 28) gestoppt und die
Stellung des Antriebs (13) erneut erfaßt und gespeichert
wird, und
e) wobei beim Erreichen der Endanschläge (26, 28) die Stellung einer Antriebswelle (14) des Antriebs (13) ermittelt wird
und anschließend die Anzahl der Umdrehungen der Antriebswelle (14) zwischen den Endanschlägen (26, 28) erfaßt wird."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, die Dauerlauffestigkeit des aus dem zu positionierenden Teil und dem Antrieb bestehenden System wesentlich zu verbessern (S 2a Abs 1 der geltenden
Beschreibung) und die Lebensdauer des Antriebssystems zu verlängern (S 4
Abs 2 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass bei dem System nach der
DE 42 19 188 A1 im Unterschied zu der Erfindung keine Endanschläge, sondern
Endpositionen vorgesehen seien. Bei einer Neukalibrierung des aus der
DE 42 19 188 A1 bekannten Systems werde eine Referenzposition angefahren,
aus der dann die beiden Endpositionen ermittelt würden, dagegen finde nach dem
Verfahren des Patentanspruchs 1 ein Neulernen der Positionen der beiden Endanschläge statt. Auch gebe die DE 42 19 188 A1 keinen Hinweis auf ein Neulernen der Endanschläge nach einer wählbaren Anzahl von Annäherungen an die
Endanschläge. Die Anmelderin weist auch darauf hin, dass beim Verfahren nach
Patentanspruch 1 keine Geschwindigkeitssteuerung zum Abbremsen des Teiles
an vor den Endpositionen gelegenen Positionen notwendig sei, wie sie das Verfahren nach der DE 42 19 188 A1 erfordere.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil das Verfahren des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus
mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Steuerung von Maschinenteilen anzusehen.
1. Zulässigkeit des Patentanspruchs 1
Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig.
Im geltenden Patentanspruch 1 ist der Ausdruck "Endpositionen" gegenüber dem
ursprünglichen Patentanspruch 1 durch den Begriff "Endanschläge" ersetzt worden. Dies ist in den ursprünglichen Unterlagen Seite 4, letzte Zeile bis Seite 5, Zeile 4 offenbart.
Die Merkmale a) und b) entsprechen dem ursprünglich geltenden Patentanspruch 1. Das Merkmal b) enthält gegenüber dem entsprechenden Merkmal des
ursprünglichen Patentanspruchs 1 die Worte "wenigstens einer" nicht mehr, wodurch sich ergibt, dass beim Erreichen nicht nur eines, sondern beider Endanschläge (26, 28) die Stellung des Antriebes (13) erfasst und gespeichert wird. Dies
ist durch die ursprünglich geltenden Unterlagen Seite 6, Zeile 8 bis 25 gedeckt ist;
dort ist beschrieben, dass beim erstmaligen Erreichen der Endanschläge (26, 28)
die Stellung des Antriebes (13) erfasst und gespeichert wird.
Auf Seite 8, Zeile 1 bis 10 der ursprünglichen Unterlagen ist das Merkmal c) offenbart.
Das Merkmal d) entspricht dem ursprünglich offenbarten Patentanspruch 5. Dass
dabei die Worte "wenigstens eine der" im ursprünglichen Patentanspruch 5 durch
das Wort "die" im Merkmal d) ersetzt sind, ist zulässig, da in den ursprünglichen
Unterlagen Seite 8, Zeile 1 bis 10 angegeben ist, dass nach einer wählbaren Anzahl von Annäherungen des Teiles (20) an die Endanschläge (26, 28) der Antrieb
(13) erst beim Erreichen der Endanschläge (26, 28) gestoppt wird.
Das dem ursprünglichen Patentanspruch 2 entsprechende Merkmal e) enthält gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 2 das Wort "erstmaligen" nicht mehr.
Dies stellt eine zulässige Änderung dar, da auf Seite 6, Zeile 15 bis 25 in Verbindung mit Seite 8, Zeile 15 bis 24 der urspünglichen Unterlagen angegeben ist,
dass die Stellung einer Antriebswelle (14) des Antriebs (13) ermittelt wird und anschließend die Anzahl der Umdrehungen der Antriebswelle (14) zwischen den
Endanschlägen (26, 28) nicht nur beim "erstmaligen" Erreichen erfasst wird, sondern beim nächsten wiederum.
2. Neuheit
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist neu.
Aus der DE 42 19 188 A1 ist teilweise übereinstimmend mit dem Merkmal a) ein
Verfahren zum Positionieren eines Teils (Unterkante Öffnungsabschluss), das mittels eines Antriebes (Fig 2: Motor) zwischen zwei Endpositionen O, U hin- und herbewegbar ist (Sp 1 Z 5, 6), bekannt. Dabei sind die Endpositionen keine Endanschläge.
Weiterhin ist aus der DE 42 19 188 A1 in teilweiser Übereinstimmung mit dem
Merkmal b) bekannt, dass beim Erreichen der Endpositionen O, U ein Steuersignal für den Antrieb generiert wird, das den Antrieb stoppt (Sp 5 Z 5 bis 11) und
dass beim Annähern des Teils (Unterkante Öffnungsabschluss) an die Endpositionen O, U der Antrieb (Motor) vor Erreichen der Endpositionen O, U - nämlich bei
den in Bewegungsrichtung vor diesen gelegenen Positionen O’ und U’ - abgebremst wird (Sp 4 Z 2 bis 10 und 13 bis 18).
Aus der DE 42 19 188 A1 ist jedoch nicht bekannt, dass beim Annähern des Teils
(Unterkante Öffnungsabschluss) an die Endpositionen O, U der Antrieb vor Erreichen der Endpositionen O, U gestoppt wird; der Antrieb wird vielmehr erst bei Erreichen der Endpositionen O, U gestoppt ("Zielbremsung" Sp 4 Z 11).
In der DE 42 19 188 A1 ist weiterhin beschrieben, zum Zwecke einer Neukalibrierung - nach einem Stromausfall oder Fehler - eine Referenzposition anzufahren
und daraus die Endpositionen O, U zu ermitteln (Sp 4 Z 50 bis 57 bzw Sp 4 Z 68
bis Sp 5 Z 4). Eine Neukalibrierung in Form eines Neulernens der Endpositionen
nach einer wählbaren Anzahl von Annäherungen des Teiles an die Endpositionen
ist bei dem bekannten Verfahren nicht realisiert; die Merkmale c), d) und e) sind in
der DE 42 19 188 A1 nicht angesprochen.
Die DE 32 35 837 A1 beschreibt in Übereinstimmung mit dem Merkmal a) ein Verfahren zum Positionieren eines Teils 5, das mittels eines Antriebes M zwischen
zwei Endanschlägen (Fig 1: Endanschläge ohne Bezugszeichen) hin- und herbewegbar ist (S 10 Z 20 bis 29).
Teilweise übereinstimmend mit dem Merkmal b) ist vorgesehen, dass beim Erreichen der Endanschläge ein Steuersignal ST für den Antrieb M generiert wird, das
den Antrieb M stoppt (S 21 Z 23 bis 29), und beim Annähern des Teils 5 an die
Endanschläge (Fig 1: Endanschläge ohne Bezugszeichen) der Antrieb M vor Erreichen der Endanschläge - am Verzögerungspunkt A-1 bzw. A-2 - abgebremst
wird (S 15 Z 9 bis 25 iVm Fig 5). Dass beim Annähern des Teils 5 an die Endanschläge (Fig 1: Endanschläge ohne Bezugszeichen) der Antrieb vor Erreichen der
Endanschläge gestoppt wird, ist aus der DE 32 35 837 A1 ebenfalls nicht bekannt.
Bei dem Verfahren nach der DE 32 35 837 A1 erfolgt eine Neukalibrierung oder
ein Neulernen des Verzögerungspunktes A-2 bei jeder Betätigung des Teils 5
(S 15 Z 4 bis S 16 Z 8, insb S 15 Z 4 bis 6). Ein Nachlernen der Endpositionen der
Endanschläge nach einer wählbaren Anzahl von Annäherungen des Teiles an die
Endanschläge ist in der Druckschrift nicht erwähnt.
Die
in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen Druckschriften
DE 37 29 312 A1, DE 91 14 598 U1 und US 5 198 974 A liegen weiter ab, als der
vorstehend abgehandelte Stand der Technik. In der DE 37 29 312 A1 und der
DE 91 14 598 U1 ist ein Neulernen nicht angesprochen und in der US 5 198 974 A
ist ein Neulernen (learnig mode) nur im Zusammenhang mit einer Hindernisdetektion beschrieben (Sp 12 Z 46 bis Sp 13 Z 2); ein Neulernen der Endpositionen der
Endanschläge nach einer wählbaren Anzahl von Annäherungen des Teiles an die
Endanschläge ist dort nicht erwähnt.
3. Erfinderische Tätigkeit
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Aufgabe, ein Verfahren, wie es aus dem Stand der Technik gemäß der
DE 42 19 188 A1 bekannt ist, hinsichtlich der Möglichkeiten einer Neukalibrierung
zu verbessern, ergibt sich in der Praxis für den Fachmann - hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Bewegungssteuerung von Maschinenteilen - in der Praxis von selbst. Denn eine Neukalibrierung ist in der
DE 42 19 188 A1 nur im Zusammenhang mit einem Stromausfall oder Fehler erwähnt (Sp 4 Z 50 bis 57 bzw Sp 4 Z 68 bis Sp 5 Z 4), dem Fachmann ist aber
stets an einer Anpassung an die aktuellen, sich verändernden mechanischen Gegebenheiten gelegen.
Zwar hätte der Fachmann aufgrund seines Fachwissens und seiner technischen
Lebenserfahrung daran denken können, anstelle einer Neukalibrierung nach einem Stromausfall Neukalibrierungen in gegebenen zeitlichen Abständen durchzuführen. Damit wäre er aber nicht in die Richtung des Verfahrens des Patentanspruchs 1 gelangt, sondern hätte lediglich vorgesehen, dass der Referenzpunkt in
gegebenen Zeitabständen angefahren würde. Fehler, die sich durch eine zeitliche
Veränderung der Endanschläge ergeben, und die auch mit einer Änderung des
Verfahrweges einhergehen können, können dadurch nicht ausgeglichen werden.
Hier hat der Erfinder nun erkannt, dass nicht nur ein Verzicht auf eine Zielbremsung mit dazu nötiger Phase reduzierter Geschwindigkeit möglich ist, wenn anstelle des Abbremsens das Teil schon vor Erreichen der als Endanschläge ausgebildeten Endpositionen gestoppt wird, sondern dass sich auch eine Neukalibrierung
in Form eines Neulernens der Positionen der Endanschläge und des dazwischenliegenden Fahrwegs erreichen lässt, wenn ein Zähler die Anzahl von Annäherungen des Teils an die Endpositionen als Endanschläge erfasst, und nach einer
wählbaren Anzahl von Annäherungen des Teiles an die Endpositionen als Endanschläge der Antrieb erst beim Erreichen der Endpositionen als Endanschläge
gestoppt und die Stellung des Antriebs erneut erfasst und gespeichert wird.
Eine Anregung auf dieses Neulernen unter Verzicht auf eine Zielbremsung kann
auch die DE 32 35 837 A1 dem Fachmann nicht geben, da auch sie eine Geschwindigkeitssteuerung für das Abbremsen des Teiles an einer vor dem Endanschlag gelegenen Position, dem Verzögerungspunkt (Fig 5: A-2) vorsieht und ein
Neulernen der Endpositionen der Endanschläge nach einer wählbaren Anzahl von
Annäherungen des Teiles an die Endanschläge nicht anspricht. Beim Verfahren
nach der DE 32 35 837 A1 findet eine Neukalibrierung des Verzögerungspunktes
(Fig 5: A-2) vielmehr bei jedem Betrieb des Teiles statt (S 15 Z 4 bis 6).
Auch die DE 37 29 312 A1, die DE 91 14 598 U1 und die US 5 198 974 A geben
dem Fachmann keinen Hinweis auf ein Neulernen der Positionen der Endanschläge, in der in den Merkmalen c) bis e) beschriebenen Weise.
4. Übrige Unterlagen
Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Türöffners gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar.
Die geltende Beschreibung ist an die geltenden Patentansprüche angepasst und
genügt auch hinsichtlich der Erläuterung des Standes der Technik den an sie zu
stellenden Anforderungen. Die übrigen Beschreibungs- und Zeichnungsänderungen dienten der Beseitigung offensichtlicher Fehler, die zu korrigieren waren.
5. Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Für eine Anordnung, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird (PatG § 80
Abs 3), sah der Senat keinen Anlass.
Von dem Grundsatz, dass im Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 4, Schulte,
PatG, 6. Aufl, § 80 Rdn 6, jeweils mit zahlreichen Nachweisen) und die Beschwerdegebühr verfallen ist, kann der Senat nur abweichen, wenn dies der Billigkeit entspricht (vgl Busse, aaO, Rdn 6, 7, 88 ff; Schulte, aaO, Rdn 10 ff, 66 ff, jeweils mit
zahlreichen Nachweisen).
Allein der Erfolg der vorliegenden Beschwerde rechtfertigt es nicht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, dies umso weniger als erst die Einreichung neuer, geänderter Erteilungsunterlagen mit der Beschwerde und deren
erneute Änderung in der mündlichen Verhandlung zu diesem Ergebnis führte (vgl
Busse, aaO, Rdn 16, Schulte, aaO, Rdn 11).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Senat in der Sachbehandlung durch die Prüfungsstelle keinen Verfahrensfehler, insbesondere keinen
Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sehen.
Die Prüfungsstelle hatte sich schon im Erstbescheid eingehend mit den beiden
Entgegenhaltungen auseinandergesetzt, die sich dann dem Zurückweisungsbeschluss zugrundegelegt hat. Zu diesen Entgegenhaltungen hatte die Anmelderin
Gelegenheit, sich zu äußern, und hat dies auch in ihrer Eingabe vom 19. Juli 1996
getan. Sollte die Anmelderin gemeint haben, sie habe Anrecht darauf, die Rechtsauffassung der Prüfungsstelle vorweg zu erfahren und hierzu Stellung nehmen zu
können, ist diese Meinung unzutreffend.
Eine Pflicht der Prüfungsstelle, ihre Schlussfolgerungen vorab mitzuteilen und zu
ihrer von der Auffassung der Anmelderin abweichenden Beurteilung dieser Entgegenhaltungen die Anmelderin - erneut - zu hören, ergibt sich aus der Pflicht zum
rechtlichen Gehör nicht.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Scholz
Dipl.-Ing. Groß
Be