Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 9 W (pat) 305/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 39 059
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 14 und Beschreibung Sp 1 bis 5,
eingegangen am 19. April 2004,
- Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 10. August 2000 angemeldete Patent mit
der Bezeichnung
"Verfahren zum Sanieren von Rohren durch Einziehen eines
querschnittsreduzierten thermoplastischen Kunststoffrohres"
Einspruch eingelegt. Sie nennt folgenden druckschriftlichen Stand der Technik
- WO 00/15411 A1,
- WO 98/50725 A1,
- US 5 367 030,
-
JP 53-104 675 A mit englischer Übersetzung
und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber das mit dem
Streitpatent beanspruchte Verfahren sowie der beanspruchte Gegenstand nicht
neu seien oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 den Antrag gestellt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 19. April 2004 in Auslegung ihres Vorbringens beantragt,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Sanieren von Rohren, bei dem ein Innenrohr
(2) aus wenigstens einem thermoplastischen Kunststoff in
das zu sanierende Rohr (1) eingebracht wird, wobei das Innenrohr (2) vor dem Einbringen querschnittsreduzierend verformt und nach dem Einbringen rückgeformt wird, wobei
der Kunststoff des Innenrohrs (2) wenigstens abschnittsweise vernetzbar ist, und
ein Vernetzen des vor dem Einbringen des Innenrohrs (2) im
Wesentlichen unvernetzten Kunststoffs nach dem Einbringen
des Innenrohrs (2) in das zu sanierende Rohr (1) erfolgt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Innenrohr (2) an seiner Innenseite und/oder
Außenseite eine die Vernetzung hemmende Beschichtung
aufweist."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 12 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Verfahrensansprüche an.
Der Patentanspruch 14 lautet:
"Querschnittsreduzierend verformtes Innenrohr zur Durchführung des Verfahrens zum Sanieren von Rohren nach einem
der Ansprüche 1 bis 13, wobei das Innenrohr (2) wenigstens
abschnittsweise aus
thermoplastischem, unvernetztem
Kunststoff besteht,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Innenrohr (2) an seiner Innenseite und/oder Außenseite eine die Vernetzung hemmende Beschichtung aufweist."
Nach Meinung der Patentinhaberin sind das nunmehr beanspruchte Verfahren
und der beanspruchte Gegenstand patentfähig.
Die Einsprechende hat sich zu den neuen Unterlagen in der Sache nicht geäußert,
sondern schriftsätzlich erklärt, dass gegen diese keine weiteren Einspruchsgründe
vorgebracht bzw. keine Einwände erhoben werden.
Sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin sind, wie vorher angekündigt, zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2004 nicht erschienen.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2003, eingegangen im Bundespatentgericht am
19. Januar 2004, hatte ein Dritter noch die Druckschriften
- EP 980 490 B1 und
- EP 1 112 168 B1
genannt. Im Erteilungsverfahren hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes die Druckschriften
- US 5 487 411,
- DE 691 22 206 T2 und
- DE 43 09 999 A1
berücksichtigt.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.
1. Die Merkmale des geltenden Patentbegehrens sind sowohl im Streitpatent als
auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
Der Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 enthält alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und umfasst in seinem kennzeichnenden Teil die Merkmale
der erteilten Patentansprüche 13 und 15. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 13
stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 12 und 14 überein. Der geltende
Patentanspruch 14 enthält die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 16 und ist
beschränkt durch die Merkmale der Patentansprüche 13 und 15. Die Offenbarung
der Merkmale der erteilten Patentansprüche in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist nach Prüfung durch den erkennenden Senat gegeben.
2. Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Sanieren von
Rohren und das mit dem Patentanspruch 14 beanspruchte Innenrohr zur Durchführung dieses Verfahrens sind neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen
Druckschriften zeigt ein Innenrohr aus vernetzbarem Kunststoff, das an seiner Innenseite und/oder Außenseite eine die Vernetzung hemmende Beschichtung aufweist. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten, da sie im Einspruchsschriftsatz zu den diesbezüglichen Merkmalen lediglich mangelnde erfinderische
Tätigkeit geltend macht. Nach gerichtsseitiger Prüfung ist die Neuheit dieser Patentansprüche auch gegenüber den von einem Dritten angeführten Druckschriften
gegeben.
3. Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Sanieren von
Rohren und das mit dem Patentanspruch 14 beanspruchte Innenrohr zur Durchführung dieses Verfahrens sind unbestritten gewerblich anwendbar und werden
dem zuständigen Fachmann durch den angeführten Stand der Technik auch nicht
nahe gelegt. Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Erfahrung im Bereich der Sanierung von Rohren verfügt
und der Kenntnisse im Bereich der Herstellung von Kunststoffrohren besitzt.
3.1 Zum Patentanspruch 1
Aus der US 5 367 030, der WO 00/15411 A1 und der WO 98/50725 A1 ist jeweils
ein Verfahren zum Sanieren von Rohren bekannt, das alle Merkmale des Obergriffs des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist. So ist in Sp 7, Z 3 bis 41, der US
5 367 030 beschrieben, dass zum Sanieren eines Rohres ein thermoplastisches
Innenrohr zunächst in „U“-, „S“-, „H“- oder Stern-Form querschnittsreduzierend
verformt, dann das Innenrohr in das zu sanierende Rohr eingebracht und anschließend wieder rückgeformt wird. Das Innenrohr kann aus einem vernetzbaren Polyethylen bestehen, das vor dem Einbringen in das zu sanierende Rohr im Wesentlichen unvernetzt ist und nach dem Einbringen in das Rohr vernetzt wird.
Ein damit übereinstimmendes Verfahren zum Sanieren von Rohren ist auch ohne
weiteres der Beschreibung auf S 4, letzter Absatz, bis S 5, Abs 2, iVm den Figuren 1 bis 5 der WO 00/15411 A1 sowie der Beschreibung S 4, drittletzter Absatz,
bis S 5, vorletzter Absatz, der WO 98/50725 A1 zu entnehmen.
Die Patentinhaberin sieht es bei diesem Stand der Technik als nachteilig an, dass
die zum Sanieren verwendeten Innenrohre nur eine kurze Lagerzeit hätten, da
während der Lagerung die Vernetzung des Kunststoffs auf Grund der Umgebungsfeuchtigkeit ungewollt fortschreite. Mit der Erfindung will sie daher ein Verfahren zum Sanieren von Rohren schaffen, das auf Grund verbesserter Lagerfähigkeit des verwendeten Innenrohres flexibel einsetzbar ist, und ein Innenrohr zu
Durchführung des Verfahrens angeben. Gemäß den Patentansprüchen 1 und 14
ist vorgesehen, das Innenrohr an seiner Innenseite und/oder Außenseite mit einer
die Vernetzung hemmenden Beschichtung zu versehen. Die vernetzungshemmende Beschichtung stellt eine Barriere dar, die das Eindringen der Umgebungsfeuchtigkeit in das im wesentlichen unvernetzte Innenrohr hinauszögert, so dass das
unvernetzte Innenrohr über einen längeren Zeitraum lagerbar ist, ohne seine zum
Rohrsanieren vorteilhaften Eigenschaften zu verlieren.
Für diese Ausgestaltung des für die Rohrsanierung verwendeten Innenrohres liefert der Stand der Technik keine Anregungen. Beim Verfahren nach der
US 5 367 030 wird eine andere als die beanspruchte Lösung gelehrt. Dort erfolgt
die Vernetzung nach Einbringen des Innenrohres in das zu sanierende Rohr durch
Zugabe von Benzoesäure, die dem die Rückformung bewirkenden heißen Wasser
beigemischt ist (Sp 7, Z 34 bis 39). Eine Vernetzung während der Lagerung ist somit von vornherein nahezu ausgeschlossen.
Ebenfalls in eine zum Beanspruchten andere Richtung geht die Lehre nach der
WO 98/50725 A1. Dort werden die Innenrohre zur Lagerung durch eine separate
Folie umhüllt (S 7, Abs 2). Diese Folie wird offensichtlich vor der Verwendung vom
Innenrohr entfernt. Einem Ersatz dieser wasserundurchlässigen Umhüllung durch
eine entsprechende Beschichtung steht entgegen, dass eine Beschichtung den
Vernetzungsvorgang behindern würde, so dass der Fachmann keine Überlegungen in diese Richtung anstellt.
Beim Rohrsanierungsverfahren nach der WO 00/15411 A1 sind keinerlei Maßnahmen beschrieben, die eine Vernetzung der Innenrohrwand während der Lagerung
verhindern könnten.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen vom Beanspruchten weiter ab. Denn gemäß der JP 53-104675 A erfolgt die Vernetzung des Kunststoffes der Innenrohrwand bereits vor dem Einziehen des Innenrohres in das zu sanierende Rohr, so
dass sich das beim Streitpatent angesprochene Problem nicht stellt (S 5, Abs 3
der englischen Übersetzung). Dies trifft auch für die im Erteilungsverfahren angeführten Druckschriften zu, da diese übereinstimmend keine Vernetzung von in zu
sanierende Rohre eingezogene Innenrohre zeigen.
Die von einem Dritten angeführten Druckschriften EP 980 490 B1 und
EP 1 112 168 B1 sind zwar vor dem Anmeldetag des Streitpatentes angemeldet,
jedoch erst später veröffentlicht worden, so dass sie bei der Prüfung des Streitgegenstandes auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 13 an, die
zweckmäßige weitere Ausgestaltungen des Verfahrens zum Sanieren von Rohren
nach Patentanspruch 1 enthalten, die nicht selbstverständlich sind. Sie haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
3.2 Zum Patentanspruch 14
Der auf ein querschnittsreduzierend verformtes Innenrohr zur Durchführung des
Verfahrens zum Sanieren von Rohren nach einem der vorangegangenen Ansprüche gerichtete Patentanspruch 14 stimmt in seinem kennzeichnenden Teil mit dem
des Patentanspruchs 1 überein, so dass auf die vorstehende Begründung zum
Patentanspruch 1 verwiesen wird.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
Ko