Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.04.2004 – 20 W (pat) 322/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. April 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 48 341

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys.

Dr. Hartung sowie die Richterin Martens

beschlossen:

Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung:

Verfahren zum Betrieb eines Hörhilfegerätes

sowie Hörgeräteanordnung

Patentansprüche 1 bis 16,

Beschreibung Spalten 1 bis 5 mit 2 Seiten Beschreibungsergänzung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 und 2) wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht patentwürdig, und sie beruft sich dabei auf die Entgegenhaltung

(E2) US 5 202 927.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur automatischen Anpassung eines Hörhilfegerätes (1) mit einer Empfangseinheit (8) und einer Signalverarbeitungseinheit (6) an unterschiedliche Hörsituationen mit

folgenden Verfahrensschritten:

a)

Bereitstellen eines aktivierten externen Senders (10,

10`) in einem bevorzugten Aufenthaltsbereich des

Hörgeräteträgers, wobei von dem Sender selbsttätig

ein senderspezifisches Signal abgegeben wird, durch

das von dem Hörhilfegerät eine allein dem Signal

zugeordnete Hörsituation erkennbar ist,

b)

Empfang des von dem externen Sender abgegebenen

Signals in der näheren Umgebung des Senders durch

das Hörhilfegerät (1),

c)

Zuordnen des empfangenen Signals in dem Hörhilfegeräte (1) zu der Hörsituation, die durch den bevorzugten Aufenthaltsbereich des Hörgeräteträgers, in

dem der Sender bereitgestellt ist, gegeben ist,

d)

automatisches Einstellen von Parametern der Signalverarbeitungseinheit (6) zur Anpassung an diese Hörsituation."

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 16 wird auf die in der mündlichen Verhandlung

überreichten Unterlagen verwiesen.

Außer (E2) haben schriftsätzlich noch folgende Druckschriften eine Rolle gespielt:

(D1) US 5 604 812,

(D2) EP 0 064 042 B1,

(E1) WO 99/65275 A1.

Im Einspruch wurden noch

(E3) US 5 706 351 und

(E4) EP 0 788 290 A1

genannt.

II.

1. Der Anspruch 1 ist rechtsbeständig, sein Gegenstand patentfähig.

1.1 Der Anspruch 1 ist zulässig, weil dabei der Gegenstand des erteilten Patentes beschränkt ist.

Die im Merkmal a) angegebene Beschränkung ist in der Patentschrift als zur Erfindung gehörend offenbart entnehmbar (Sp 1 Z 57bis 61, Sp 3 Z 5 bis 21). Sie

findet sich an entsprechender Stelle auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.

1.2 Die Erfindung gilt als neu, und sie ergab sich am Anmeldetag nicht in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

a) Der springende Punkt beim Verfahren nach dem Anspruch 1 liegt in folgendem:

In einem Aufenthaltsbereich des Hörhilfegerätes wird ein aktivierter Sender bereitgestellt, der selbsttätig ein Signal abgibt. Dieses Signal ist senderspezifisch, und

allein durch Empfang dieses Signals kann das Hörhilfegerät eine bestimmte Hörsituation erkennen, die es dem Signal vorher zugeordnet hat.

b)

Im programmierbaren Hörhilfesystem nach (E2) (Fig 3) gehen vom Sender 1

keine senderspezifischen Signale, sondern hörsituationsspezifische Signale aus.

Zur automatischen Anpassung des Hörhilfegerätes 2 werden vom Sender 1 Signale ausgesendet, die bereits eine Zuordnung zu einer bestimmten Hörsituation

als Nachricht enthalten. Diese Zuordnung erfolgt im Sender 1, nicht aber im Hörhilfegerät 2, und zwar durch Analyse der Umgebungssignale (Sp 4 Z 9 bis 16 iVm

Fig 3 Teil 17).

Es scheint vollends nicht der Gedanke auf, vom Sender 1 zum Hörhilfegerät 2 lediglich ein Signal zu übertragen, das den Sender 1 als solchen kennzeichnet und

ihm eigentümlich ist, und bei Empfang dieses Signales im Hörhilfegerät 2 dem

Senderaufstellungsort eine bestimmte Hörsituation zuzuordnen.

Auch die weiteren Entgegenhaltungen bringen nicht mehr:

Im programmierbaren Hörhilfegerät nach (D1) findet zwar die automatische Analyse der Umgebungssignale im Hörhilfegerät 1 selbst statt (Fig 3). Der Sender 23

sendet aber nicht selbsttätig eine senderspezifisches Signal. Das von ihm abgegebene Unschärfesignal 31 wird manuell ausgelöst (Sp 5 Z 5 bis 13 i.V.m. Z 39

bis 44).

Auch das Hörhilfegerät nach (D2) schaltet, wie es die Patentbeschreibung zutreffend darstellt, manuell auf unterschiedliche Hörsituationen um.

Die Druckschrift (E1) zeigt lediglich, dass man die Anpassung eines Hörhilfegerätes tageszeitabhängig beeinflussen kann (S 1 Z 29 bis S 2 Z 4, Anspruch 10). (E3)

und (E4) liegen noch weiter ab.

2. Der nebengeordnete Anspruch 8 ist gleichfalls rechtsbeständig. Das oben Gesagte gilt sinngemäß auch für ihn. Die Anordnungsmerkmale korrespondieren dabei zu den im Verfahrensanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten.

3. Auch die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 16 haben Bestand. Sie betreffen besondere Ausführungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1 bzw. der Anordnung

nach dem Anspruch 8.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Martens

Hu