Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.04.2004 – 17 W (pat) 24/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 00 081

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2001 aufgehoben. Das Patent

196 00 081 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 196 00 081 mit der Bezeichnung

"Sicherung der Datenintegrität bei Datenträgerkarten"

wurde ein Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 beschränkt

aufrechterhalten mit der Begründung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu und erfinderisch sei und der um eine Rückbeziehung ergänzte

Patentanspruch 22 gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verfolgt das Patent in der von der Patentabteilung beschränkten Fassung mit den Ansprüchen 1 bis 22 weiter, hilfsweise mit Patentansprüchen

1 bis 20 nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 2.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag lautet:

„Verfahren zur Sicherung der Integrität von Daten bei einer

Kommunikation unter Beteiligung einer Datenträgerkarte,

bei dem eine Sequenz von Schreibvorgängen, für die die Integrität der zu schreibenden Daten sichergestellt werden soll,

auf der Chipkarte als eine Integritätseinheit definiert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

von einem Datenbestand, der mittels der zur Integritätseinheit gehörenden Sequenz von Schreibvorgängen verändert

werden soll, eine Kopie des Datenbestandes in einem Schattenspeicher erzeugt wird, und dass

die Veränderungen mittels der zur Integritätseinheit gehörenden Sequenz von Schreibvorgängen nur an dem Datenbestand oder nur an der Kopie des Datenbestandes ausgeführt

werden, wobei die zur Integritätseinheit gehörende Sequenz

von Schreibvorgängen zumindest unteilbar und konsistenzerhaltend ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 lautet:

„Verfahren zur Sicherung der Integrität von Daten bei einer

Kommunikation unter Beteiligung einer Datenträgerkarte,

bei dem eine Sequenz von Schreibvorgängen, für die die Integrität der zu schreibenden Daten sichergestellt werden soll,

auf der Chipkarte als eine Integritätseinheit definiert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

von einem Datenbestand, der mittels der zur Integritätseinheit gehörenden Sequenz von Schreibvorgängen verändert

werden soll, eine Kopie des Datenbestandes in einem Schattenspeicher erzeugt wird, und dass

die Veränderungen mittels der zur Integritätseinheit gehörenden Sequenz von Schreibvorgängen nur an dem Datenbestand oder nur an der Kopie des Datenbestandes ausgeführt

werden, wobei die zur Integritätseinheit gehörende Sequenz

von Schreibvorgängen als Transaktion unter Verwendung

des „Two phase commit“-Verfahrens ausgeführt wird.“

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 lautet:

„Verfahren zur Sicherung der Integrität von Daten bei einer

Kommunikation unter Beteiligung einer Datenträgerkarte,

bei dem eine Sequenz von Schreibvorgängen, für die die Integrität der zu schreibenden Daten sichergestellt werden soll,

auf der Chipkarte als eine Integritätseinheit definiert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

von einem Datenbestand, der mittels der zur Integritätseinheit gehörenden Sequenz von Schreibvorgängen verändert

werden soll, eine Kopie des Datenbestandes in einem Schattenspeicher erzeugt wird, und dass

die Veränderungen mittels der zur Integritätseinheit gehörenden Sequenz von Schreibvorgängen nur an dem Datenbestand oder nur an der Kopie des Datenbestandes ausgeführt

werden, wobei die zur Integritätseinheit gehörende Sequenz

von Schreibvorgängen als Transaktion unter Verwendung

des „Two phase commit“-Verfahrens ausgeführt wird und zusätzlich ein globaler Merker zur Bestimmung der Aktivität einer Transaktion verwendet wird.“

Die Einsprechende trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass das beanspruchte Verfahren zur Sicherung der Integrität nach dem Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag schon den Mangel aufweise, dass nicht klar erkennbar sei, wie die

zur Integritätseinheit gehörende Sequenz von Schreibvorgängen gestaltet werden

müsse, um unteilbar und konsistenzerhaltend zu sein, wie im letzten Merkmal des

Anspruchs angegeben.

Im übrigen sei das beanspruchte Verfahren auch in den Fassungen gemäß dem

ersten oder zweiten Hilfsantrag durch den Stand der Technik nahegelegt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern,

dass das Patent in weiter eingeschränktem Umfang aufrechterhalten wird mit Patentansprüchen 1 bis 20 nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 2, beide Fassungen überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 29. April 2004.

Die Patentinhaberin erläutert, dass Datenträgerkarten wie bspw Chipkarten zunehmend zur Durchführung komplexerer Aufgaben verwendet würden. Während beim

Einsatz solcher Karten bisher lediglich sichergestellt werden musste, dass einzelne Schreibvorgänge zuverlässig ausgeführt würden, sei diesem Trend folgend zu

gewährleisten, dass eine Mehrzahl von miteinander zusammenhängenden

Schreibvorgängen sicher ausgeführt würde.

Dieses Problem werde in den entgegengehaltenen Druckschriften nicht angesprochen, daher könnten diese Druckschriften die mit dem Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung auch nicht nahe legen.

In der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2 werde die mit dem Anspruch 1

vorgeschlagene Lösung durch die Verwendung des "two phase commit" Verfahrens und eines globalen Merkers präzisiert.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig.

Sie musste auch zum Erfolg führen, da das mit dem Patent beanspruchte Verfahren in den von der Patentinhaberin verteidigten Fassungen nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

Zum Hauptantrag:

In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass Datenträgerkarten (Smart

Cards) in einer Reihe unterschiedlicher Funktionen Anwendung finden, bspw als

Zahlungsmittel. Aus diesen Gründen müssten an die Integrität der Daten auf der

Datenträgerkarte höchste Ansprüche gestellt werden. Unter Integrität von Daten

sei dabei die Fehlerfreiheit der Daten in dem Sinne zu verstehen, dass sie ein richtiges Abbild der Realität beinhalten. Es wird beispielhaft erläutert, dass eine Chipkarte als elektronische Börse und gleichzeitig als Ausweis zur Berechtigung zum

Besuch eines Fitnessstudios dienen könne, wobei die Berechtigung jeden Monat

durch Ausbuchen der Gebühr aus der Börse verlängert werde. Werde die Chipkarte nach dem Abbuchen des Betrags aus der Börse und vor der Bestätigung der

Abbuchung und der Verlängerung der Berechtigung entnommen, so trete ein inkonsistenter Zustand auf, da der Betrag zwar abgebucht, aber die Berechtigung

nicht verlängert sei (vgl S2, Z 4 - 13 u 30 - 41 der Patentschrift).

Daher stelle sich die Aufgabe, ein Verfahren und ein System bereit zu stellen, das

die Integrität der Daten beim Schreiben auf die Chipkarte und die Darstellung auf

der Chipkarte erhält (vgl S 2, Z 62 - 63 der Patentschrift).

Der Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag schlägt zunächst vor, die Daten, deren

Integrität sichergestellt werden soll und die in einer Sequenz von Schreibvorgängen auf der Chipkarte verändert werden sollen, als eine Integritätseinheit zu definieren. Um bei Veränderungen an dem Datenbestand einer Integritätseinheit die

Integrität des Datenbestands zu sichern, wird vor der Durchführung von Schreibvorgängen eine Kopie des Datenbestands in einem Schattenspeicher erzeugt.

Dem letzten Merkmal des Anspruchs 1 gemäß sollen sodann Veränderungen der

Daten durch die Sequenz von Schreibvorgängen entweder nur an dem (in einem

nichtflüchtigen Speicher der Chipkarte gespeicherten) Datenbestand oder nur an

der Kopie im Schattenspeicher ausgeführt werden, wobei die Sequenz der

Schreibvorgänge unteilbar und konsistenzerhaltend sein soll.

Es ist der Einsprechenden hinsichtlich des von ihr vorgebrachten Arguments beizutreten, dass der Anspruch 1 nicht ohne weiteres erkennen lässt, wie bei einem

unbeabsichtigten Abbruch der Sequenz von Schreibvorgängen die Konsistenz

bzw Integrität des Datenbestandes sichergestellt werden soll.

Aus dem Umstand, dass der Anspruch das Anlegen einer Sicherungskopie in einem Schattenspeicher vorschlägt, wird der auf dem Gebiet der kaufmännischen

Datenverarbeitung tätige Ingenieur oder Informatiker als zuständiger Fachmann

jedoch schließen, dass bei einer unbeabsichtigten Unterbrechung der Sequenz

von Schreibvorgängen, die nur teilweise geänderte, also inkonsistente Daten zur

Folge hat, auf den unverändert gebliebenen Datenbestand in einem der Speicher

zurückgegriffen wird, da dieser in seiner Integrität bzw Konsistenz unverändert geblieben ist.

Es kann sonach zu Gunsten der Patentinhaberin unterstellt werden, dass der Anspruch 1 eine nachvollziehbare Lehre vermittelt.

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag beruht aber nicht

auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der US 4,922,456 ist ein Verfahren vorbekannt, das dazu dienen soll, Daten

fehlerfrei in einen nichtflüchtigen Speicher zu schreiben. Dabei kann, wie in Sp 4,

Z 50 - 56 ua erläutert, der Fall auftreten, dass eine Schreiboperation, die eine Sequenz von Schreibvorgängen (several write steps), dh das Schreiben mehrerer

Wörter umfasst, durch einen Spannungsausfall unterbrochen wird, so dass nur einige der Schreibvorgänge ausgeführt werden, was zu einer Verfälschung (corruption) des Datenbestandes führt. Zur Vermeidung solcher Verfälschungen schlägt

die Druckschrift die Verwendung eines Schattenspeichers (double buffer) vor, in

den ein Doppel der zu verändernden Daten geschrieben wird. Wird eine Verfälschung des eingeschriebenen Datenbestandes anhand eines "flag" erkannt, wird

auf das unveränderte und damit fehlerfreie Doppel der Daten zurückgegriffen (vgl

Sp 2, Z 5 - 20 u Anspruch 1).

Dieses bekannte Verfahren zur Sicherung der Integrität von Daten befasst sich sonach - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - mit der Konsistenzerhaltung

eines aus mehreren Worten bestehenden Datenbestandes, der durch eine Sequenz von miteinander zusammenhängenden Schreibvorgängen verändert wird.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem bekannten Verfahren durch die Angabe einer zweiten Alternative, die darin besteht, dass

die Veränderungen durch die Schreibsequenz nicht an dem Doppel im Schattenspeicher vorgenommen werden, sondern am originalen Datenbestand. Bei dieser

Alternative gelingt die Wiederherstellung der unveränderten und fehlerfreien Daten

bei Auftreten einer Verfälschung durch Rückgriff auf den Datenbestand des unveränderten Doppels im Schattenspeicher.

Diese zweite Alternative war dem Fachmann jedoch bei Kenntnis der ersten in der

US 4,922,456 beschriebenen Alternative nahegelegt. Denn der Fachmann konnte

ohne weiteres erkennen, dass das bekannte Verfahren entscheidend darauf beruht, dass von dem zu verändernden Datenbestand vor Beginn der Schreibvorgänge ein Doppel angefertigt wird, auf das bei Auftreten einer fehlerhaften Unterbrechung der Sequenz von Schreibvorgängen zurückgegriffen werden kann. Ob

die Veränderungen durch die Sequenz von Schreibvorgängen dann am Original

oder am Doppel erfolgten, war für ihn absehbar gleichwertig, weil jedenfalls ein

Datenbestand unverändert blieb und damit die Konsistenz trotz Auftretens einer

Verfälschung sichergestellt werden konnte.

Eine erfinderische Besonderheit kann auch in dem Umstand, dass das beanspruchte Verfahren zur Änderungen von Datenbeständen in Speichern einer Datenträgerkarte dienen soll, nicht gesehen werden. Denn ersichtlich liegen hier keine Umstände vor, die von denen abweichen, die im Patentanspruch 1 der

US 4,922,456 für das Beschreiben von (nichtflüchtigen) Speichern in Einrichtungen jeglicher Art gelten.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht sonach

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zum Hilfsantrag 1:

Der Anspruch 1 in dieser Anspruchsfassung unterscheidet sich von Anspruch 1

gemäß dem Hauptantrag hinsichtlich des letzten Merkmals, nach dem die zur Integritätseinheit gehörende Sequenz von Schreibvorgängen als Transaktion unter

Verwendung des "Two phase commit"-Verfahrens ausgeführt werden soll.

Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung bestehen nicht. Dass

ein "Two phase commit"-Verfahren Anwendung finden soll, ist auf S 3, Z 41 - S 4,

Z 4 der Patentschrift bzw auf S 5 unten der ursprünglichen Unterlagen angegeben.

Diese Ergänzung erweitert den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht, sondern kann als Präzisierung angesehen werden.

Die Ergänzung vermittelt dem Fachmann, dass für das beanspruchte Verfahren

zur Sicherung der Integrität von Daten die im Zusammenhang mit (Datenbank-)

Transaktionen herrschenden Grundsätze gelten sollen. Wie auf S 3, Z 44 - 50 erläutert, sind Transaktionen durch vier Eigenschaften gekennzeichnet, von denen

durch das "Two phase commit"-Verfahren" zwei sichergestellt werden sollen, nämlich die Unteilbarkeit und die Konsistenzerhaltung der Datensätze. Durch das Verfahren soll garantiert werden, dass innerhalb einer Transaktion entweder alle Aktionen, dh Schreibvorgänge auf der Chipkarte ausgeführt werden oder keine (vgl

S 3, Z 57 - 58).

Genau dies aber leistet das aus der US 4,922,456 zur Anwendung bei jeglichen

Schreibvorgängen in nichtflüchtigen Speichern bekannte und nicht nur auf Datenbanktransaktionen beschränkte Verfahren, nach dem die Integrität eines Datenbestandes dadurch sicher gestellt wird, dass die Sequenz von Schreibvorgängen

entweder vollständig (unteilbar) ausgeführt wird, oder dass zu dem Zustand vor

Beginn der Schreibvorgänge zurückgekehrt wird, was einem Zustand der Konsistenz entspricht.

Der in dieser Anspruchsfassung ergänzte Bezug zu Transaktionen unter Benutzung des "Two phase commit"-Verfahrens stellt daher keine erfinderische Besonderheit dar.

Zum Hilfsantrag 2:

In dieser Fassung des Anspruchs 1 ist gegenüber dem vorhergehenden Hilfsantrag ergänzt, dass zusätzlich ein globaler Merker zur Bestimmung der Aktivität einer Transaktion verwendet wird.

Wie auf S 5, Z 33 - 43 der Patentschrift erläutert, erlaubt der globale Merker

"Transaktion in Bearbeitung" zu jedem Zeitpunkt die Klärung, welche Daten bei

Start einer neuen Transaktion gültig sind, dh er liefert eine Aussage darüber, ob

die Änderungen an dem Datenbestand durch die Sequenz von Schreibvorgängen

erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht.

Ein Merker, der eine solche Aussage liefert, ist in der US 4,922,456 als "flag" beschrieben. Wie dort in Sp 2, Z 17 - 19 ausgeführt, wird dieses "flag" nach dem erfolgreichem Abschluss der Schreibvorgänge in den Schattenspeicher (double buffer) gesetzt und zeigt sonach an, dass bei Start einer neuen Transaktion bzw Sequenz von Schreibvorgängen nunmehr diese Daten gültig sind.

Auch das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 beruht

sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Das Patent konnte daher in keiner der von der Patentinhaberin beantragten Fassungen aufrechterhalten werden.

Der Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts

war daher aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Ko