Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.04.2004 – 8 W (pat) 18/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 47 892
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Huber als Vorsitzenden, sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Dipl.-Ing.
Kuhn und der Richterin Hübner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur automatischen Entnahme
von Milchproben
in Melkanlagen“ erteilte Patent 195 47 892 (Anmeldetag:
21. Dezember 1995) mit Beschluss vom 21. Februar 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren zur automatischen Entnahme von Milchproben in Melkanlagen, wobei die abgemolkene Milch in einem mit Unterdruck beaufschlagten Milchsammelgefäß aufgefangen, nach Beendigung
des Melkvorganges mit Luft durchmischt und anschließend eine
Teilmenge dieser Milch über eine Probenleitung einem Probensammelbehälter zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die
Milch aus dem Probensammelbehälter einer Analyseeinrichtung zur
unmittelbaren Analyse der Milch zugeführt wird, wobei der Abzug
der noch im Milchsammelgefäß befindlichen Restmilch erst anschließend erfolgt und abhängig vom Analyseergebnis die Restmilch entweder einer Leitung für verwertbare Milch oder einer Leitung für nicht verwertbare Milch zugeführt wird“.
Der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtete Patenanspruch 9 lautet:
„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 mit
einem Milchsammelgefäß und einem Probensammelbehälter, die
über eine Probenleitung miteinander verbunden sind, wobei das
Milchsammelgefäß über eine Unterdruckleitung mit einer Unterdruckquelle und über eine Milchleitung mit einem Melkzeug verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Milchsammelgefäß (1) und der Probensammelbehälter (20) mit einer Leitung (16)
für verwertbare Milch oder einer Leitung (17) für nicht verwertbare
Milch verbindbar sind und der Probensammelbehälter (20) über
eine Analyseleitung (25) mit einer Analyseeinrichtung (27) verbindbar ist“.
Wegen des Wortlauts der auf ein Verfahren nach Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, bzw der auf eine Vorrichtung nach Anspruch 9 rückbezogenen Patentansprüche 10 bis 12 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Zum Stand der Technik waren im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem
Patentamt die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
EP 0 564 023 A1
EP 0 628 244 A1
EP 0 399 604 A1
US 4 190 020.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass beim Stand der Technik nach der
EP 0 564 023 A1 eine Milchprobe aus dem Gemelk einer Kuh aus dem Vorsammelbehälter nach Durchmischung durch Lufteintritt abgezweigt werde und in einen
Probensammelbehälter gelange. Diese Proben seien dann für eine Analyse bereit,
welche lediglich nicht - wie beim Patentgegenstand - unmittelbar erfolge, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werde. Die Aufgabe gemäß Streitpatent indes werde bereits durch den Stand der Technik nach der EP 0 628 244 A1
gelöst, denn bei der dort beschriebenen Anlage erfolge die Analyse der Milch zum
Zwecke der Qualitätsbestimmung unmittelbar nach dem Melken, wobei das Analyseergebnis dann Grundlage zur Entscheidung darüber biete, ob die gewonnene
Milch einer Leitung für verwertbare oder einer für nicht verwertbare Milch zugeführt werde. Ferner benötige die Analyseeinrichtung nach der EP 0 628 244 A1
eine Meßkammer, in die die Milch aus dem Sammelbehälter abgeführt werden
müsse, so dass hierdurch ein Probensammelbehälter zumindest ansatzweise bereits vorgegeben sei. Daher erhalte ein Fachmann aus diesen Entgegenhaltungen
alle Informationen, die er benötige, um zu einem Verfahren nach Anspruch 1 bzw
einer Vorrichtung nach Anspruch 9 des Streitpatents zu gelangen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 195 47 892 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin trägt vor, dass der entgegengehaltene Stand der Technik
nicht ausreiche, um den Patentgegenstand einem Fachmann nahezulegen. Durch
die EP 0 564 023 A1 werde lediglich eine automatische Probenziehung an Melkanlagen gelehrt, während die EP 0 628 244 A1 eine Melkanlage offenbare, die
weder einen eigenen Probensammelbehälter zur Bevorratung von Analysenmaterial noch eigene dorthin führende Leitungssysteme aufweise.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Verfahren zur automatischen Entnahme von Milchproben nach Patentanspruch 1 sowie die Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens nach Anspruch 9 haben als neu zu gelten, da keine der zum Stand der Technik in Betracht
gezogenen Druckschriften dieses Verfahren bzw die entsprechende Vorrichtung
vollständig vorbeschreibt.
a) Von dem Verfahren zur automatischen Entnahme von Milchproben in Melkanlagen nach der EP 0 564 023 A1 unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren
nach Anspruch 1 unstreitig durch die Weiterführung der Milch aus dem Probensammelbehälter in eine Analyseeinrichtung zur unmittelbaren Analyse der Milch
sowie durch den anschließenden Abzug der noch im Milchsammelgefäß befindlichen Restmilch, welche abhängig vom Analyseergebnis entweder einer Leitung
für verwertbare oder einer Leitung für nicht verwertbare Milch zugeführt wird.
Vom Stand der Technik nach der EP 0 628 244 A1 unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 unstreitig in der Durchmischung der Milch
eines Melkvorgangs im Milchsammelgefäß mit Hilfe von Luft und anschließender
Zuführung einer Teilmenge dieser Milch zu einem Probensammelbehälter über
eine Probenleitung, sowie in der Zuführung der Milch aus dem Probensammelbehälter zu einer Analyseeinrichtung.
Probensammelbehälter mit entsprechenden Leitungen und deren Zusammenwirken mit einer Analyseeinrichtung sind auch nicht Gegenstand des ferner liegenden
Standes der Technik nach der EP 0 399 604 A1. Bei dem Melkverfahren nach der
US 4 190 020 ist ein Analysegerät in ein Dreiwegeventil integriert, um die Milch
nach der Analyse einer Leitung für verwertbare bzw nicht verwertbare Milch zuzuführen. Ein eigener Probensammelbehälter und entsprechende Leitungen zur
Probenentnahme indes sind auch hier nicht vorgesehen. Demgemäß ist das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 auch gegenüber diesem Stand der Technik neu.
b) Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum patentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1 erkennbar ist, wird durch den in Betracht gezogenen
Stand der Technik auch eine Vorrichtung, bei der das Milchsammelgefäß und der
Probensammelbehälter mit einer Leitung für verwertbare Milch oder einer Leitung
für nicht verwertbare Milch verbindbar sind und der Probensammelbehälter über
eine Analyseleitung mit einer Analyseeinrichtung verbindbar ist, nicht vorweggenommen. Demgemäß hat auch der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des
Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtete Anspruch 9 als neu zu gelten, da er sich
vom entgegengehaltenen Stand der Technik in den o.g. Merkmalen unterscheidet.
2. Das Verfahren zur automatischen Entnahme von Milchproben in Melkanlagen
nach Patentanspruch 1 sowie die Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens
nach Patentanspruch 9, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht,
beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1 Zum Verfahren nach Anspruch 1
a) Gegenstand des Streitpatents ist nach Anspruch 1 ein Verfahren zur automatischen Entnahme von Milchproben in Melkanlagen. Die zeitliche Staffelung der
Verfahrensschritte ist dabei derart, dass die abgemolkene Milch einer Kuh zuerst
in einem mit Unterdruck beaufschlagten Milchsammelgefäß aufgefangen und nach
Beendigung des Melkvorgangs mit Luft durchmischt wird. Nach diesem Vorgang,
also im Anschluss an die Durchmischung der Milch aus einem Melkvorgang, wird
eine Teilmenge dieser Milch über eine Probenleitung einem Probensammelbehälter zugeführt, aus dem sie wiederum einer Analyseeinrichtung zur unmittelbaren Analyse zugeführt wird. Erst im Anschluss an diese Analyse, d.h. wenn auch
das Analyseergebnis vorliegt, erfolgt der Abzug der noch im Milchsammelgefäß
befindlichen Restmilch und zwar derart, dass die Restmilch in Abhängigkeit vom
Analyseergebnis entweder einer Leitung für verwertbare oder einer Leitung für
nicht verwertbare Milch zugeführt wird.
b) Die EP 0 564 023 A1 offenbart ein Verfahren zur automatischen Entnahme von
Milchproben (vgl z.B. Sp 5, Z 18 ff) in Melkanlagen (vgl Fig 1), wobei die abgemolkene Milch in einem mit Unterdruck beaufschlagten Milchsammelgefäß (milk measuring tube 26) aufgefangen wird (vgl Fig 3; Sp 5, Z 23 bis 25). Nach Beendigung
des Melkvorgangs wird die Milch im Milchsammelgefäß mit Luft durchmischt (Sp
8, Z 8 bis 18). Anschließend wird eine Teilmenge dieser Milch über eine Probenleitung einem Sammelbehälter für Proben (test tubes 55) zugeführt (Sp 8, Z 18 bis
27 und Sp 1, Z 39 bis 52). (Nach den Angaben dieser Entgegenhaltung wird etwa
1% der Milchmenge als Probenvolumen abgezweigt (vgl hierzu Sp 3, Z 43 bis 47
und Sp 4, Z 41 bis 45)).
Das entgegengehaltene Verfahren ist jedoch nur auf die Entnahme von Milchproben aus einem Gemelk gerichtet, welche in bestimmten Zeitabständen erfolgt und
dabei nach späterer Analyse der Milchproben Aussagen über Entwicklungen in
der Tiergesundheit o.ä. erlaubt (Sp 1, Z 16 bis 28). Eine unmittelbare Analyse der
Milch erfolgt hierbei nicht, so dass auch ein Analyseergebnis nicht Grundlage
einer Entscheidung darüber bieten kann, ob die Milch einer Leitung für verwertbare oder für nicht verwertbare Milch zugeführt werden soll. Bei dem Verfahren
nach der EP 0 564 023 A1 wird demgemäss die gesamte gewonnene Milch aus
einem Melkvorgang mit Ausnahme der entnommenen Probenmenge in jedem Fall
an den einen vorhandenen Milchkühltank (8) weitergeleitet.
Nach alledem konnte das Verfahren nach der EP 0 564 023 A1 einem Fachmann
- einem Fachhochschulingenieur der Lebensmitteltechnologie oder der Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Melkanlagen - für
sich genommen keine Anregungen zur Auffindung des patentgemäßen Verfahrens
nach Anspruch 1 vermitteln.
Bei dem Verfahren nach der EP 0 628 244 A1 findet zwar - insoweit übereinstimmend mit dem patentgemäßen Verfahren - eine unmittelbare Analyse der gewonnenen Milch aus einem Melkvorgang statt, wobei das Analyseergebnis Grundlage
für die Entscheidung bietet, ob die Milch einer Leitung für verwertbare oder für
nicht verwertbare Milch zugeführt wird. Eine Entnahme von Milchproben im Sinne
des Patentgegenstandes, d.h. eine Abzweigung von Teilmengen der gewonnenen
Milch über eigene Probenleitungen und Probensammelbehälter, ist bei diesem
Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr wird die gewonnene Milch nach dem
Ausführungsbeispiel gemäß Fig 1 der Entgegenhaltung in einem Milchsammelgefäß (4) gesammelt (Sp 3, Z 22 ff). In dieses Milchsammelgefäß (4) selbst ist eine
Meßeinheit (11), also eine Analyseeinrichtung, integriert wie in Fig 1 dargestellt
wird und in Sp 3, Z 43, 44 der Entgegenhaltung beschrieben ist. (In einem zweiten, thematisch vom Patentgegenstand noch weiter abliegenden Ausführungsbeispiel nach Fig 2, ist eine solche Analyseeinrichtung (11) bereits in die Milchleitungen der einzelnen Zitzenbecher (2) jeweils zwischengeschaltet). Die gemäß Fig 1
in das Milchsammelgefäß (4) integrierte Analyseeinrichtung (11) führt eine photometrische Untersuchung der Milch hinsichtlich verschiedener Parameter (Eiweiß,
Fett, somatische Zellen, Spuren von Blut u.ä.) durch (Sp 3, Z 43 bis 54), wobei
das Ergebnis dieser Analyse einem Computer (14) zugeleitet wird, welcher seinerseits ein Dreiwegeventil (10) ansteuert und damit die Milch einer Leitung für verwertbare oder für nicht verwertbare Milch zuführt. Die jeweilige Leitung führt dann
in einen entsprechenden Tankabschnitt (7, 7’) (Sp 3, Z 54 bis 58 und Sp 4, Z 1 bis
4). Der konstruktive Aufbau dieser Anlage vermochte einem Fachmann für sich
genommen jedenfalls keinerlei Anregungen dazu zu vermitteln, ein Verfahren mit
einer Entnahme von Proben über einen eigenen Probensammelbehälter und entsprechende Leitungssysteme zu konzipieren. Anders als die Einsprechende meint,
kann auch die bei der photometrischen Analyseeinrichtung (11) zweifellos vorhandene Meßkammer - diese dient der Bereitstellung einer Meßstrecke zur photometrischen Absorptionsmessung - nicht als Probensammelbehälter im Sinne des
Patentgegenstandes gewertet werden. Vielmehr ist eine solche Meßkammer
Bauteil einer Analyseeinrichtung und ist daher bei der entsprechenden Einrichtung
im Rahmen des patentgemäßen Verfahrens ebenfalls notwendig und auch vorhanden. Ein Probensammelbehälter hingegen stellt ein gesondertes Bauteil dar
- dies läßt der Text des Anspruchs 1 des Streitpatents bereits erkennen -, welches
die Milchprobe bevorratet und von wo aus Teilmengen von dieser der Analyseeinrichtung je nach Bedarf zugeführt werden.
Auch eine Zusammenschau des Standes der Technik nach der EP 0 628 244 A1
mit dem Verfahren nach der EP 0 564 023 A1 konnte einen Fachmann nicht unmittelbar zu dem beanspruchten Verfahren nach Anspruch 1 führen, denn es bedürfte zu vieler Schritte, um zum patentgemäßen Verfahren zu gelangen. Hierzu
müsste zuerst die Messeinrichtung (11) gemäß der EP 0 628 244 A1 in die Probeentnahmeeinrichtung (35) nach der EP 0 564 023 A1 integriert werden. In einem
weiteren Schritt müsste dann in die zum Milchtank (8) gemäß der EP 0 564 023
A1 (Fig 3) führende Leitung (27) ein Dreiwegeventil nach der EP 0 628 244 A1,
welches vom Analysegerät angesteuert wird, integriert werden, wobei von diesem
Dreiwegeventil nach dem Vorbild der EP 0 628 244 A1 dann eine Leitung für verwertbare und eine für nicht verwertbare Milch wegführen müsste.
Eine derartige Übertragungsmaßnahme ist auch durch den direkten, quasi kontinuierlichen Messbetrieb der EP 0 628 244 A1 technisch nicht veranlasst.
Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Sie liegen, wie bereits aus
dem Neuheitsvergleich ersichtlich, weiter ab, so dass auch diese weder für sich
genommen noch in einer Zusammenschau mit dem relevanten Stand der Technik
geeignet sind, einem Fachmann Hinweise zum Auffinden des patentgemäßen
Verfahrens zu vermitteln.
Nach alledem ist das Verfahren nach Anspruch 1 patentfähig und dieser Anspruch
hat somit Bestand.
Mit diesem zusammen haben auch die Unteransprüche 2 bis 8 Bestand, die auf
vorteilhafte Ausgestaltungen eines Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind.
2.2 Zur Vorrichtung nach Anspruch 9
a) Der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1
gerichtete Anspruch 9 beschreibt im wesentlichen die wichtigsten Bauteile einer
derartigen Vorrichtung (Milchsammelgefäß, Probensammelbehälter) und deren
Verbindung bzw Verbindbarkeit untereinander. Im Unterschied zum korrespondierenden Verfahrensanspruch (Anspruch 1) ist dieser Anspruch noch um ein weiteres Merkmal, nämlich dass Milchsammelgefäß und Probensammelbehälter mit
einer Leitung für verwertbare bzw nicht verwertbare Milch verbindbar sind, eingeschränkt.
b) Wie aus den Ausführungen zum Anspruch 1 ersichtlich, ist eine technische Zusammenschau des Standes der Technik nach der EP 0 564 023 A1 und der EP
0 628 244 A1 bereits aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen in diesen Entgegenhaltungen nicht geboten. Selbst wenn jedoch eine Kombination aus diesen
beiden entgegengehaltenen Lehren herbeigeführt werden würde, bedürfte es auch
im Hinblick auf den Gegenstand (Vorrichtung) nach Anspruch 9 zu vieler Schritte,
um zu der dort beanspruchten Vorrichtung zu gelangen. Hinzu kommt, dass der
Vorrichtungsanspruch 9 gegenüber seinem korrespondierenden Verfahrensanspruch noch über das zusätzliche Merkmal der Zuführung der Milch auch aus dem
Probensammelbehälter in eine Leitung für verwertbare oder für nicht verwertbare
Milch verfügt. Diese technische Lehre konnte einem Fachmann weder durch die
EP 0 564 023 A1 (die zur Probe entnommene Milch wird dem System nicht mehr
zugeführt) noch durch die EP 0 628 244 A1 (Probenentnahmesysteme wie Leitungen und Probensammelbehälter sind nicht vorgesehen) noch durch die verbleibenden, thematisch weiter abliegenden Entgegenhaltungen nahegelegt werden.
Somit hat auch der auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
Anspruch 1 gerichtete Anspruch 9 Bestand. Mit diesem zusammen haben auch
die auf eine Vorrichtung nach Anspruch 9 rückbezogenen Ansprüche 10 bis 12,
welche auf vorteilhafte Weiterbildungen einer derartigen Vorrichtung gerichtet
sind, Bestand.
Dr. Huber
Bülskämper
Kuhn
Hübner
Cl