Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.05.2004 – 20 W (pat) 65/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 27 805.1-51

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das

Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen zu

erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Nutzen von permanenten virtuellen Verbindungen

(PVC, SPVC) eines ATM-Kommunikationsnetzes (KN-ATM), die für

Kommunikationsbeziehungen zwischen Komponenten (KE, NT,

PABX) eines zeitmultiplexorientierten Kommunikationsnetzes (KN)

vorgesehen sind,

- bei dem eine aktuelle Vermittlung einer zeitmultiplexorientierten

Verbindung (V) über eine permanente virtuelle Verbindung (PVC,

SPVC) dem ATM-Kommunikationsnetz (KN-ATM) durch eine die

benötigte Übertragungsrate (BR) anfordernde Signalisierung signalisiert wird, worauf in diesem die angeforderten übertragungs- bzw.

vermittlungstechnischen Ressourcen bereitgestellt werden, und

- bei dem ein aktuelles Auslösen einer zeitmultiplexorientierten

Verbindung (V) über eine permanente virtuelle Verbindung (PVC,

SPVC) dem ATM-Kommunikationsnetz (KN-ATM) durch eine zumindest eine geringe Übertragungsrate (BR) anfordernde Signalisierung signalisiert wird, worauf in diesem die bereitgestellten

übertragungs- bzw. vermittlungstechnischen Ressourcen freigegeben werden."

Folgende Druckschrift wird erörtert:

1) WO 96/27965 A1

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mögen zwar gegeben sein; er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann, einen Hochschulingenieur der

Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik ergibt.

Zum Verständnis des Begriffes "permanent" verweist die Anmelderin auf Druckschrift (1) (insb. S 4 Abs 3). Danach ist unter einer permanenten Verbindung eine

Verbindung zu verstehen, die ständig mit einer festen Basisbandbreite besteht,

der jedoch bei Bedarf noch zusätzliche Bandbreite zugeordnet werden kann.

Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Nutzen von permanenten virtuellen

Verbindungen eines ATM-Kommunikationsnetzes (S 10 Z 32 – 33) bekannt. Die

Verbindungen sind zwischen Komponenten eines zeitmultiplexorientierten Kommunikationsnetzes vorgesehen (Fig 1). Eine aktuelle Nutzung einer permanenten

virtuellen Verbindung wird dem ATM-Kommunikationsnetz durch eine die benötigte Übertragungsrate anfordernde Signalisierung signalisiert, worauf dann in dem

ATM-Kommunikationsnetz die angeforderten übertragungs- bzw. vermittlungstechnischen Ressourcen bereitgestellt werden (S 3 Abs 4). Ebenso wird eine aktuelle Nichtnutzung einer permanenten virtuellen Verbindung dem ATM-Kommunikationsnetz bei dem Verfahren nach (1) durch eine zumindest eine geringe Übertragungsrate (predetermined minimum bandwidth: S 4 Abs 3) anfordernde Signalisierung signalisiert, worauf dann in dem ATM-Kommunikationsnetz die bereitgestellten übertragungs- bzw. vermittlungstechnischen Ressourcen freigegeben

werden (S 5 Z 5 – 13).

In (1) wird nicht nur angegeben, dass das Verkehrsaufkommen gemessen werden

kann (Fig 1, dynamic bandwidth controller DBC), um abhängig von dem Messergebnis zusätzliche Bandbreite bereitzustellen (S 4 Z 1 – 6). Vielmehr wird auch

darauf hingewiesen, dass der Nutzer die benötige Bandbreite auch anfordern

kann, bevor er sie benötigt (S 4 Z 6 – 8). Entscheidet sich der Fachmann für diese

Lösung, dann bietet es sich ihm als ressourcensparende Möglichkeit an, eine aktuelle Vermittlung, die unmittelbar vor der Nutzung der zusätzlichen Bandbreite

liegt, durch die Signalisierung einer benötigten Datenübertragungsrate dem ATM-

Kommunikationsnetz zu signalisieren. Ebenso liegt es dann für ihn nahe, für das

Freigeben der bereitgestellten Ressourcen das aktuelle Auslösen einer Verbindung zu signalisieren. Damit stellt er nämlich sicher, dass die zusätzlichen Bandbreiten sofort nach der Nutzung freigegeben werden.

Zudem nutzt er in seinem Streben nach einfachen und kostengünstigen Lösungen

für die Signalisierung der Übertragungsrate an das ATM-Kommunikationsnetz bei

der Vermittlung einer Verbindung und bei dem Auslösen einer Verbindung jeweils

eine bereits ohnehin bestehende permanente virtuelle Verbindung zu dem ATM-

Kommunikationsnetz.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Pr