Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 19 W (pat) 29/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 29/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 44 263.7-34
hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts am 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B 61 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die
am 26. September 1998 mit der Bezeichnung "Einrichtung zur Betriebsleitung von
Eisenbahnfahrzeugen" eingereichte Anmeldung, für die die inländischen Prioritäten vom 7. Oktober 1997 (Akz. DE 197 44 142.4) und vom 18. November 1997
(Akz. DE 197 50 887.1) in Anspruch genommen sind, durch Beschluss vom
18. Dezember 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine klaren Unterlagen und kein zweifelsfreier Patentanspruch 1 vorlägen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf einen
Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts vom 17. Februar 2004 hat sie neue
Patentansprüche 1 bis 7 eine neue Beschreibung und eine neue Figur 2 vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Betriebsleitung von Schienen-Fahrzeugen auf
einer oder mehreren Blockstrecken,
bei welchem dem Zugführer jedes der Fahrzeuge die Erlaubnis
(Fahrtfreigabe) zur Einfahrt in die nächste Blockstrecke durch
eine zentrale Fahrleitstelle (31) über Funk (Freigabebefehl)
übertragen wird,
dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrzeuge vor Gefahrenstellen automatisch durch induktive Beeinflussung der Bremse abgebremst werden,
indem eine an den Gefahrenstellen ortsfest angebrachte in
einen Schwingkreis eingeschaltete Induktionsspule (20) im
geschlossenen Zustand des Schwingkreises induktiv mit einer
an jedem Fahrzeug angebrachten Induktionsspule (19) mit
Schwingkreis beim Überfahren derart zusammenwirkt, dass die
Steuereinrichtung des Fahrzeugs im Sinne des Einfallens der
Bremse und des Abschaltens des Antriebs betätigt wird,
wobei der Schwingkreis ständig geschlossen ist und
daß bei Stillstand des Fahrzeugs die Betätigung des Antriebs
und/oder das Lösen der Bremse (2) für den Fahrzeugführer
durch eine Wegfahrsperre gesperrt wird,
und dass zur Weiterfahrt die Wegfahrsperre durch einen
Funkbefehl der Fahrleitstelle (31) zur Fahrtfreigabe im Sinne
der Freigabe der Betätigung des Antriebs bzw. des Lösens der
Bremse aufgehoben wird."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, die Betriebssicherheit des Zugleitverfahrens auch in Blockstrecken zu erhöhen, die keine Signalüberwachung haben (S 2 Abs 1 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im
Umfang der vorliegenden Unterlagen zu erteilen.
Hilfsweise regt sie an,
die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Anmelderin vertritt im wesentlichen die Ansicht, dass das beanspruchte Verfahren im Hinblick auf den vom Bundespatentgericht genannten Stand der Technik
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
II
Die zulässige Beschwerde hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit Erfolg, dass der Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
aufzuheben war. Da das Verfahren des Patentanspruchs 1 jedoch noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, war die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Änderung der Patentkategorie ist zulässig, da bereits der ursprüngliche Hauptanspruch im wesentlichen Verfahrensmerkmale enthält und die Beschreibungseinleitung detailliert auf ein Zugleitverfahren abstellt.
Für den Fachmann, einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, der Systeme zur Betriebsleitung von Schienenfahrzeugen entwickelt, ergibt sich schon
aufgrund seines Fachwissens, wie eine ortsfest in einen Schwingkreis eingeschaltete Induktionsspule aufgebaut ist und wie sie arbeitet. Wenn in der Beschreibung
zur ursprünglichen Figur 5 mit dem Bezugszeichen 20 eine Induktionsspule bezeichnet wird, eine für den Schwingkreis notwendige Kapazität jedoch nicht dargestellt ist, ergibt sich hierdurch für den Fachmann kein Widerspruch bzw keine Unklarheit, da er erkennt, dass hier eine Prinzipzeichnung vorliegt. Die für den
Schwingkreis notwendige Kapazität ergänzt er.
Die Druckschrift, Signal + Draht 73, 1981, Seiten 259 bis 267 wurde vom Bundespatentgericht im Hinblick auf die gegenständlichen Merkmale einer Einrichtung zur
induktiven Zugbeeinflussung eingeführt. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist
dort nicht angesprochen. Dies betrifft auch den von der Anmelderin genannten
Stand der Technik.
Da das Patentbegehren nunmehr auf ein Verfahren zur Betriebsleitung von Schienen-Fahrzeugen auf einer oder mehreren Blockstrecken gerichtet ist, das im bisherigen Verfahren noch nicht geprüft wurde, sieht der Senat davon ab, die Erteilung des Patents auf der Grundlage des neuen Patentbegehrens zu beschließen.
Er hält es vielmehr für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs 3 Satz 1). Bei der
Prüfung dieses Patentbegehrens wird die zuständige Prüfungsstelle die ursprüngliche Offenbarung der geltenden Unterlagen zu prüfen haben sowie die erfindungswesentliche Offenbarung der Anspruchsmerkmale, die teilweise allgemeiner
formuliert sind als in den ursprünglichen Ansprüchen. Die Prüfungsstelle wird ferner den einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln haben, der sich auf das anspruchsgemäße Verfahren zur Betriebsleitung von Schienen-Fahrzeugen bezieht,
bei dem entsprechend den Merkmalen im Patentanspruch 1 insbesondere bei
Stillstand des Fahrzeugs die Betätigung des Antriebs und/oder das Lösen der
Bremse für den Fahrzeugführer durch eine Wegfahrsperre gesperrt wird, und bei
dem zur Weiterfahrt die Wegfahrsperre durch einen Funkbefehl der Fahrleitstelle
zur Fahrtfreigabe im Sinne der Freigabe der Betätigung des Antriebs bzw. des Lösens der Bremse aufgehoben wird.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
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