Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 19 W (pat) 29/02

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 29/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 44 263.7-34

hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts am 5. Mai 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B 61 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die

am 26. September 1998 mit der Bezeichnung "Einrichtung zur Betriebsleitung von

Eisenbahnfahrzeugen" eingereichte Anmeldung, für die die inländischen Prioritäten vom 7. Oktober 1997 (Akz. DE 197 44 142.4) und vom 18. November 1997

(Akz. DE 197 50 887.1) in Anspruch genommen sind, durch Beschluss vom

18. Dezember 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine klaren Unterlagen und kein zweifelsfreier Patentanspruch 1 vorlägen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf einen

Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts vom 17. Februar 2004 hat sie neue

Patentansprüche 1 bis 7 eine neue Beschreibung und eine neue Figur 2 vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Betriebsleitung von Schienen-Fahrzeugen auf

einer oder mehreren Blockstrecken,

bei welchem dem Zugführer jedes der Fahrzeuge die Erlaubnis

(Fahrtfreigabe) zur Einfahrt in die nächste Blockstrecke durch

eine zentrale Fahrleitstelle (31) über Funk (Freigabebefehl)

übertragen wird,

dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrzeuge vor Gefahrenstellen automatisch durch induktive Beeinflussung der Bremse abgebremst werden,

indem eine an den Gefahrenstellen ortsfest angebrachte in

einen Schwingkreis eingeschaltete Induktionsspule (20) im

geschlossenen Zustand des Schwingkreises induktiv mit einer

an jedem Fahrzeug angebrachten Induktionsspule (19) mit

Schwingkreis beim Überfahren derart zusammenwirkt, dass die

Steuereinrichtung des Fahrzeugs im Sinne des Einfallens der

Bremse und des Abschaltens des Antriebs betätigt wird,

wobei der Schwingkreis ständig geschlossen ist und

daß bei Stillstand des Fahrzeugs die Betätigung des Antriebs

und/oder das Lösen der Bremse (2) für den Fahrzeugführer

durch eine Wegfahrsperre gesperrt wird,

und dass zur Weiterfahrt die Wegfahrsperre durch einen

Funkbefehl der Fahrleitstelle (31) zur Fahrtfreigabe im Sinne

der Freigabe der Betätigung des Antriebs bzw. des Lösens der

Bremse aufgehoben wird."

Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst

werden, die Betriebssicherheit des Zugleitverfahrens auch in Blockstrecken zu erhöhen, die keine Signalüberwachung haben (S 2 Abs 1 der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im

Umfang der vorliegenden Unterlagen zu erteilen.

Hilfsweise regt sie an,

die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Anmelderin vertritt im wesentlichen die Ansicht, dass das beanspruchte Verfahren im Hinblick auf den vom Bundespatentgericht genannten Stand der Technik

neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

II

Die zulässige Beschwerde hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit Erfolg, dass der Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

aufzuheben war. Da das Verfahren des Patentanspruchs 1 jedoch noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, war die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Änderung der Patentkategorie ist zulässig, da bereits der ursprüngliche Hauptanspruch im wesentlichen Verfahrensmerkmale enthält und die Beschreibungseinleitung detailliert auf ein Zugleitverfahren abstellt.

Für den Fachmann, einen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, der Systeme zur Betriebsleitung von Schienenfahrzeugen entwickelt, ergibt sich schon

aufgrund seines Fachwissens, wie eine ortsfest in einen Schwingkreis eingeschaltete Induktionsspule aufgebaut ist und wie sie arbeitet. Wenn in der Beschreibung

zur ursprünglichen Figur 5 mit dem Bezugszeichen 20 eine Induktionsspule bezeichnet wird, eine für den Schwingkreis notwendige Kapazität jedoch nicht dargestellt ist, ergibt sich hierdurch für den Fachmann kein Widerspruch bzw keine Unklarheit, da er erkennt, dass hier eine Prinzipzeichnung vorliegt. Die für den

Schwingkreis notwendige Kapazität ergänzt er.

Die Druckschrift, Signal + Draht 73, 1981, Seiten 259 bis 267 wurde vom Bundespatentgericht im Hinblick auf die gegenständlichen Merkmale einer Einrichtung zur

induktiven Zugbeeinflussung eingeführt. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist

dort nicht angesprochen. Dies betrifft auch den von der Anmelderin genannten

Stand der Technik.

Da das Patentbegehren nunmehr auf ein Verfahren zur Betriebsleitung von Schienen-Fahrzeugen auf einer oder mehreren Blockstrecken gerichtet ist, das im bisherigen Verfahren noch nicht geprüft wurde, sieht der Senat davon ab, die Erteilung des Patents auf der Grundlage des neuen Patentbegehrens zu beschließen.

Er hält es vielmehr für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs 3 Satz 1). Bei der

Prüfung dieses Patentbegehrens wird die zuständige Prüfungsstelle die ursprüngliche Offenbarung der geltenden Unterlagen zu prüfen haben sowie die erfindungswesentliche Offenbarung der Anspruchsmerkmale, die teilweise allgemeiner

formuliert sind als in den ursprünglichen Ansprüchen. Die Prüfungsstelle wird ferner den einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln haben, der sich auf das anspruchsgemäße Verfahren zur Betriebsleitung von Schienen-Fahrzeugen bezieht,

bei dem entsprechend den Merkmalen im Patentanspruch 1 insbesondere bei

Stillstand des Fahrzeugs die Betätigung des Antriebs und/oder das Lösen der

Bremse für den Fahrzeugführer durch eine Wegfahrsperre gesperrt wird, und bei

dem zur Weiterfahrt die Wegfahrsperre durch einen Funkbefehl der Fahrleitstelle

zur Fahrtfreigabe im Sinne der Freigabe der Betätigung des Antriebs bzw. des Lösens der Bremse aufgehoben wird.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr. Kaminski

Be