Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.05.2004 – 27 W (pat) 221/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 221/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 41 566.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und
Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung „Printlink“ soll als Wortmarke eingetragen werden für „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente, insbesondere
auf dem Gebiet der Medizin verwendete Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese Abbildungsdaten an ein
Ausgabegerät senden“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung, die ursprünglich gerichtet war auf „Datenaufzeichnungsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Datenübertragungsgeräte, Datenreproduzierungsgeräte,
Datenspeicherungsgeräte; auf dem Gebiet der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann
die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät sendet; Chirurgische, ärztliche, zahn-
und tierärztliche Apparate und Instrumente; ein auf dem Gebiet der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät sendet“, durch
Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich
für „Datenaufzeichnungsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Datenübertragungsgeräte, Datenreproduzierungsgeräte, Datenspeicherungsgeräte; auf dem Gebiet
der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät
sendet; ein auf dem Gebiet der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches
Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät sendet“. Für diese Waren sei die Marke mangels Unterscheidungskraft als glatt beschreibende Angabe ihres Bestimmungszwecks, nämlich „Druckverbindung“ bzw. „Druckverbindungsglied“ nicht eintragungsfähig. Dies
gelte dagegen nicht für die Waren „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche
Apparate und Instrumente“.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt
sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke aufgrund
eines neuen Warenverzeichnisses einzutragen, das nunmehr „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin verwendete Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät
senden“ als Waren der Warenklasse 9 enthalten soll. Auf den rechtlichen Hinweis
des Senats, die Subsumtion der von der Markenstelle beanstandeten Waren unter
einen nicht beanstandeten Oberbegriff werfe Bedenken gegen die Zulässigkeit
des Antrags auf, hat die Anmelderin erwidert, sie benötige eine gerichtliche Klarstellung, ob die nicht beanstandeten Waren auch die nunmehr beanspruchten
umfassen. Dabei vertritt sie die Ansicht, dass auf dem Gebiet der Medizin verwendete Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat
erhalten und diese Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät senden, als chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente angesehen werden können. Wenn sie aber als medizinische Geräte im Sinne der Warenklasse 10
zulässig seien, müsse auch ihre Eintragung in die Warenklasse 9 möglich sein,
denn es handele sich letztlich um näher bestimmte Datenverarbeitungsgeräte im
Sinne dieser Warenklasse.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Anmelderin die Eintragung von „Chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“ begehrt.
Für diese stehen nach dem Beschluss der Markenstelle der Eintragung keine Hindernisse entgegen, so dass eine Beschwer nicht vorliegt. Soweit sie nunmehr beantragt, die Marke einzutragen für „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche
Apparate und Instrumente, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin verwendete
Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät senden“, gilt nichts anderes,
denn der Hinweis auf die Art dieser Instrumente durch den mit „insbesondere“ beginnenden Zusatz ändert insoweit nichts, da der Oberbegriff eine Vielzahl von solchen medizinischen Geräten umfasst. Ob die genannten Schnittstellengeräte dazu
gehören, ist keine Frage, die der Senat zu entscheiden hätte, denn der Schutzumfang einer Marke ist nicht Gegenstand des registerrechtlichen Verfahrens.
Sollte sich je ein mutmaßlicher Kollisions- oder Verletzungsfall ergeben, in dem
sich die beanspruchten medizinischen Apparate und Instrumente und in medizinischem Kontext verwendete Schnittstellengeräte gegenüberstehen, mag dieser
Frage nachzugehen sein.
Soweit die Anmelderin mit ihrem neu gefassten Warenverzeichnis begehrt – wofür
die von ihr vorgenommene Einordnung in die Warenklasse 9 spricht -, letztlich im
Gegensatz zum Beschluss der Markenstelle Schutz zu erlangen für Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese
Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät senden, insbesondere solche, die auf dem
Gebiet der Medizin verwendet werden und als chirurgische, ärztliche, zahn- und
tierärztliche Apparate und Instrumente eingesetzt werden können, verbleibt es bei
den zutreffenden Ausführungen, die die Markenstelle diesbezüglich zur mangelnden Schutzfähigkeit gemacht hat, gegen die die Anmelderin auch keine Einwendungen erhoben hat. Eine willkürliche Umdefinition von Waren, für die die Marke
nicht schutzfähig ist, hin zu solchen, für die Schutz gewährt werden kann, kann,
worauf der Senat bereits in seinem Hinweis vom 23. Oktober 2003 hingewiesen
hat, eine Schutzfähigkeit nicht herbeiführen. Datenverarbeitungsgeräte bleiben
Datenverarbeitungsgeräte, auch wenn man sie als chirurgische Instrumente bezeichnet oder möglicherweise sogar verwendet. Eine veränderte Wortwahl bei der
Bezeichnung der ansonsten unveränderten Waren kann nicht dazu führen, dass
auf diesem rein sprachlichen Umweg ein Schutz zuwege zu bringen wäre.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na