Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.05.2004 – 27 W (pat) 221/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 221/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 41 566.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und

Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung „Printlink“ soll als Wortmarke eingetragen werden für „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente, insbesondere

auf dem Gebiet der Medizin verwendete Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese Abbildungsdaten an ein

Ausgabegerät senden“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung, die ursprünglich gerichtet war auf „Datenaufzeichnungsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Datenübertragungsgeräte, Datenreproduzierungsgeräte,

Datenspeicherungsgeräte; auf dem Gebiet der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann

die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät sendet; Chirurgische, ärztliche, zahn-

und tierärztliche Apparate und Instrumente; ein auf dem Gebiet der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät sendet“, durch

Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich

für „Datenaufzeichnungsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte, Datenübertragungsgeräte, Datenreproduzierungsgeräte, Datenspeicherungsgeräte; auf dem Gebiet

der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät

sendet; ein auf dem Gebiet der Medizin verwendetes Schnittstellengerät, welches

Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhält und dann die Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät sendet“. Für diese Waren sei die Marke mangels Unterscheidungskraft als glatt beschreibende Angabe ihres Bestimmungszwecks, nämlich „Druckverbindung“ bzw. „Druckverbindungsglied“ nicht eintragungsfähig. Dies

gelte dagegen nicht für die Waren „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche

Apparate und Instrumente“.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt

sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke aufgrund

eines neuen Warenverzeichnisses einzutragen, das nunmehr „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin verwendete Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät

senden“ als Waren der Warenklasse 9 enthalten soll. Auf den rechtlichen Hinweis

des Senats, die Subsumtion der von der Markenstelle beanstandeten Waren unter

einen nicht beanstandeten Oberbegriff werfe Bedenken gegen die Zulässigkeit

des Antrags auf, hat die Anmelderin erwidert, sie benötige eine gerichtliche Klarstellung, ob die nicht beanstandeten Waren auch die nunmehr beanspruchten

umfassen. Dabei vertritt sie die Ansicht, dass auf dem Gebiet der Medizin verwendete Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat

erhalten und diese Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät senden, als chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente angesehen werden können. Wenn sie aber als medizinische Geräte im Sinne der Warenklasse 10

zulässig seien, müsse auch ihre Eintragung in die Warenklasse 9 möglich sein,

denn es handele sich letztlich um näher bestimmte Datenverarbeitungsgeräte im

Sinne dieser Warenklasse.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Anmelderin die Eintragung von „Chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“ begehrt.

Für diese stehen nach dem Beschluss der Markenstelle der Eintragung keine Hindernisse entgegen, so dass eine Beschwer nicht vorliegt. Soweit sie nunmehr beantragt, die Marke einzutragen für „Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche

Apparate und Instrumente, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin verwendete

Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät senden“, gilt nichts anderes,

denn der Hinweis auf die Art dieser Instrumente durch den mit „insbesondere“ beginnenden Zusatz ändert insoweit nichts, da der Oberbegriff eine Vielzahl von solchen medizinischen Geräten umfasst. Ob die genannten Schnittstellengeräte dazu

gehören, ist keine Frage, die der Senat zu entscheiden hätte, denn der Schutzumfang einer Marke ist nicht Gegenstand des registerrechtlichen Verfahrens.

Sollte sich je ein mutmaßlicher Kollisions- oder Verletzungsfall ergeben, in dem

sich die beanspruchten medizinischen Apparate und Instrumente und in medizinischem Kontext verwendete Schnittstellengeräte gegenüberstehen, mag dieser

Frage nachzugehen sein.

Soweit die Anmelderin mit ihrem neu gefassten Warenverzeichnis begehrt – wofür

die von ihr vorgenommene Einordnung in die Warenklasse 9 spricht -, letztlich im

Gegensatz zum Beschluss der Markenstelle Schutz zu erlangen für Schnittstellengeräte, welche Abbildungsdaten von einem Diagnoseapparat erhalten und diese

Abbildungsdaten an ein Ausgabegerät senden, insbesondere solche, die auf dem

Gebiet der Medizin verwendet werden und als chirurgische, ärztliche, zahn- und

tierärztliche Apparate und Instrumente eingesetzt werden können, verbleibt es bei

den zutreffenden Ausführungen, die die Markenstelle diesbezüglich zur mangelnden Schutzfähigkeit gemacht hat, gegen die die Anmelderin auch keine Einwendungen erhoben hat. Eine willkürliche Umdefinition von Waren, für die die Marke

nicht schutzfähig ist, hin zu solchen, für die Schutz gewährt werden kann, kann,

worauf der Senat bereits in seinem Hinweis vom 23. Oktober 2003 hingewiesen

hat, eine Schutzfähigkeit nicht herbeiführen. Datenverarbeitungsgeräte bleiben

Datenverarbeitungsgeräte, auch wenn man sie als chirurgische Instrumente bezeichnet oder möglicherweise sogar verwendet. Eine veränderte Wortwahl bei der

Bezeichnung der ansonsten unveränderten Waren kann nicht dazu führen, dass

auf diesem rein sprachlichen Umweg ein Schutz zuwege zu bringen wäre.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na