Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 14 W (pat) 317/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 317/03 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 49 928

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder,

der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster 6.70

beschlossen:

Das Patent 101 49 928 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 101 49 928 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Glänzen von Aluminium und dessen Verwendung“

ist am 12. Dezember 2002 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 12. März 2003 (Einsprechende I) und am 26. Februar 2003 (Einsprechende II) Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind auf die

Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents beruhe gegenüber dem

durch die Entgegenhaltungen

(1) Auszug aus einer Tabelle von Suchigolev: Chemical and electrolytical

polishing of metals, Verlag Wiley, 1971

(2) Galvanotechnik Nr 7, 1981, S 710-716

(3) Galvanotechnik Nr 8, 1981, S 844-848

(4) Oberflächenbehandlung von Aluminium, Leutze Verlag 1997, S 87, 88

(5) Galvanotechnik Nr 10, 1981, S 1073-1075

belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beide Einsprechende haben zudem die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents in Frage gestellt; zum Beleg, dass ein Fachmann das Verfahren an Hand der Angaben in der

Patentschrift nicht verwirklichen könne, haben die Einsprechenden auf die Ergebnisse eigener Versuche hingewiesen, die nicht zu einer elektropolierten Oberfläche

mit den im Patent genannten Eigenschaften geführt hätten. Die Einsprechende I hat

zur Stützung ihres Vorbringens die Lieferung von Proben angeboten. Sie ist der Ansicht, das patentgemäße Verfahren sei mithin nicht gewerblich anwendbar.

Ferner hat die Einsprechende I die Klarheit der Lehre des Gegenstandes des Streitpatents bezweifelt. Sie ist der Ansicht, es bleibe mangels eindeutiger bzw durchgehend einheitlicher Definition offen, wie die Zusammensetzung des Elektrolyten zur

Durchführung des Verfahrens anzusetzen sei.

Die Einsprechenden I und II beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie sieht das patentgemäße Verfahren mit den Bereichsgrenzen für den Elektrolyten

durch den Stand der Technik nicht als nahegelegt an. Die Zusammensetzung des

Elektrolyten sei zudem für den Fachmann klar und unmissverständlich formuliert.

Auch sie bietet an, erforderlichenfalls Werkstücke vorzulegen, die nach dem beanspruchten Verfahren geglänzt wurden.

Die unverändert geltenden, erteilten Patentansprüche 1, 27 und 28 lauten:

1.

„Verfahren zur Behandlung der Oberfläche eines Werkstücks aus

Aluminium oder einer Aluminiumlegierung, dadurch gekennzeichnet,

dass das Werkstück in einem wässrigen Elektrolyten durch Anlegen

einer elektrischen Gleichspannung geglänzt wird, wobei der Elektrolyt pro Liter Wasser die folgende Zusammensetzung aufweist:

H2SO4 (Schwefelsäure)

85-340 g/l,

H3PO4 (Phosphorsäure)

850-1360 g/l,

Al (Aluminium)

8,5-43 g/l.

27. Verwendung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden

Ansprüche zur Herstellung reflektierender Oberflächen von

Leuchtmitteln.

28. Verwendung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden

Ansprüche zur Fertigung hochglänzender Werkstücke im Bereich des Automobilbaus, insbesondere Zierleisten.“

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 26 sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten

wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1.

Über die Einsprüche ist gemäß § 47 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Sie sind somit zulässig, führen aber nicht zum Erfolg.

3.

Die Patentansprüche 1 bis 28 sind zulässig.

Die erteilten Ansprüche 1 bis 28 sind unverändert die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 28. Bezüglich ausreichender Offenbarung bestehen somit keine Bedenken.

Der geltende Patentanspruch 1 vermittelt dem Durchschnittsfachmann eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln.

Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur oder Chemiker anzusehen, der mit der

Oberflächenbearbeitung von Metallen, insbesondere von Aluminium und Aluminiumlegierungen, vertraut ist und über besondere Kenntnisse in der Elektrochemie verfügt.

Die im Anspruch 1 angegebene Bemessungsregel für die Zusammensetzung des

Elektrolyten ist nach Auffassung des Senats für den Fachmann nachvollziehbar formuliert. Dort ist für den Fachmann unmissverständlich angegeben, dass der Elektrolyt pro Liter Wasser die angegebene Zusammensetzung mit Schwefelsäure, Phosphorsäure und Aluminium in den aufgeführten Anteilen aufweist. Dies wird im übrigen

durch die Angaben in den Ausführungsbeispielen 2 und 3 bestätigt. Dabei handelt es

sich um übliche, dem Fachmann geläufige Konzentrationsangaben, was auch durch

die Angaben in Absatz [0011] in Spalte 2/3 der Patentschrift gestützt wird.

Für eine andere Auslegung -etwa im Sinne der Einsprechenden- besteht somit kein

Raum.

Der Anspruch 1 enthält zwar keine weiteren Angaben hinsichtlich der Vorbehandlung

der zu glänzenden Werkstücke, der Stromführung und der Dauer des Elektropolierens im Glänzbad. Die Darstellung einer technischen Lehre ist im Patentanspruch

nach ständiger Rechtsprechung (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 34 Rdn 301) indessen

nicht in allen Einzelheiten erforderlich. Angaben über geeignete Vorbehandlungsschritte für die zu glänzenden Werkstücke, über die Art und Dauer der Stromführung

kann der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens unter Zuhilfenahme

der Angaben in der Beschreibung durch einfache Versuche ermitteln (Sp 7 Abs

[0039] iVm Beispiel 2 und 3).

Der Patentanspruch 1 gibt somit dem Fachmann die entscheidende Richtung an, in

der er vorgehen muss, um die patentgemäße Lehre nacharbeiten zu können. Weiterer Angaben im Anspruch 1 bedurfte es daher nicht. Das Verfahren nach Anspruch 1

ist somit ausführbar.

Die Einsprechenden haben zudem geltend gemacht, dass die angestrebte Wirkung

des patentgemäßen Verfahrens, nämlich die Erzielung eines hohen Glanzgrades zur

Fertigung spiegelnder Oberflächen, mit den Angaben zur Zusammensetzung des

Elektrolyten nicht zu erzielen sei. Sie haben indessen kein Tatsachenmaterial vorgelegt, das die Angaben der Patentinhaberin in der Patentschrift hätte in Zweifel ziehen

können. Zum Nachweis ihres Vorhalts hat die Einsprechende I zwar die Vorlage von

Proben angeboten. Den fertigen Proben sind die Verfahrensbedingungen bei der

Herstellung aber nicht mehr zu entnehmen, so dass diese allein nicht geeignet sind,

die mangelnde Ausführbarkeit des patentgemäßen Verfahrens zu belegen.

Auch die gewerbliche Anwendbarkeit des patentgemäßen Verfahrens ist gegeben.

Es spielt hierfür keine Rolle, ob mit der patentgemäßen Lehre ein überraschender

Effekt, hier die Steigerung des Glanzgrades, hervorgerufen wird, wie die Einsprechenden darlegen, sondern ob das Erfundene seiner Art nach geeignet ist, in einem

Gewerbe technische Verwendung zu finden.

Dies ist hier zweifelsfrei der Fall.

4.

Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist unbestritten anzuerkennen,

da keine der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des patentgemäßen

Verfahrens enthält.

5.

Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aufgabe des Streitpatents ist es, ausgehend von den im Stand der Technik bekannten Glänzverfahren ein Verfahren bereitzustellen, das bei Aluminium und Aluminiumlegierungen möglichst universell einsetzbar ist und mit dem ein hoher Glanzgrad,

insbesondere zur Fertigung spiegelnder Oberflächen, erzielt werden kann. Ferner

soll ein solches Verfahren wirtschaftlich durchzuführen sein (Sp 2 Abs [0007]).

Die Aufgabe wird gelöst mit einem Verfahren nach Anspruch 1, indem zur Behandlung der Oberfläche eines Werkstücks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen

a. das Werkstück in einem wässrigen Elektrolyten

b. durch Anlegen einer elektrischen Gleichspannung geglänzt wird, wobei

c. der Elektrolyt pro Liter Wasser die folgende Zusammensetzung aufweist:

H2SO4 (Schwefelsäure)

85-340 g/l,

H3PO4 (Phosphorsäure)

850-1360 g/l,

Al (Aluminium)

8,5-43 g/l.

Zu dieser Lösung kann der Stand der Technik den Fachmann nicht anregen.

Der zu der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wesentliche Verfahrensschritt ist

die Zusammensetzung des Elektrolyten nach Merkmal c. Die Druckschrift (4) ist

hierzu als die dem Streitpatent am nächsten liegende mit gleicher Zielsetzung anzusehen. Sie offenbart Glänzverfahren zur Behandlung der Oberfläche eines Werkstücks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, insbesondere solche auf Phosphorsäurebasis (S 87 Abs 3.4.2.3 ff). Das Batelle-Elektropolierverfahren ist hier näher beschrieben. Bei diesem Verfahren wird das Werkstück wie beim patentgemäßen

Verfahren in einem wässrigen Elektrolyten durch Anlegen einer Spannung geglänzt

(Merkmale a. und b.), wobei der Elektrolyt neben Schwefelsäure, Phosphorsäure und

Aluminiumionen zwingend zusätzlich Chromsäure sowie Chromionen enthält (S 88

Tab 3.8 iVm vorletztem Absatz).

Hinweise, zur Lösung der gestellten Aufgabe auf den Zusatz von Chromsäure und Cr3+ - Ionen zu verzichten und die patentgemäßen Bereichsgrenzen für Schwefelsäure, Phosphorsäure und Aluminium im Elektrolyten einzustellen, erhält der Fachmann aus (4) indessen nicht. Vielmehr wird er, in der Absicht einen hohen Spiegelglanz bei den behandelten Werkstücken zu erzielen, durch (4) von einem solchen

Vorgehen eher abgehalten. Denn es wird dort ausdrücklich erwähnt, dass der

Chromsäurezusatz im Elektrolyten den erzielbaren Spiegelglanz verbessert und darüber hinaus die Abwesenheit von Schwefelsäure den Oberflächenglanz positiv beeinflusst (S 88 Abs 2).

Die Lehre dieser Entgegenhaltung gibt somit keine Anregungen in Richtung auf die

quantitative Zusammensetzung des Elektrolyten nach Merkmal c, sondern führt auch

schon in qualitativer Hinsicht in eine andere Richtung.

Auch die Entgegenhaltungen (1) bis (3) und (5) vermitteln dem Fachmann keine

weitergehenden Anregungen in Richtung auf das patentgemäße Verfahren. (1) bezieht sich auf die Zusammensetzung von Elektrolyten zum Glänzen diverser Stähle

ohne Bezug auf die Oberflächenbehandlung von Aluminium oder Aluminiumlegierungen mit deren Besonderheiten. Die Druckschriften (2), (3) und (5) sind Teile eines

Artikels über „Das elektrolytische Polieren von Aluminiumwerkstoffen“, die sich der

Zusammensetzung des zu polierenden Werkstoffes (2), der Analyse des Polierelektrolyten (3) und der Eigenart der Oxidschicht des Aluminiums und deren Nutzung

beim Poliervorgang widmen (5). Hinweise auf die konkrete Bemessungsregel für die

Zusammensetzung des Elektrolyten nach Merkmal c. sind diesem Stand der Technik

nicht zu entnehmen.

Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht damit auf einer erfinderischer Tätigkeit.

6.

Nach alledem weist das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents alle

Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der Anspruch hat daher Bestand; mit ihm haben die

besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach dem Hauptanspruch betreffenden Unteransprüche 2 bis 26 Bestand.

7.

Die nebengeordneten Ansprüche 27 und 28 sind auf spezielle Verwendungen

des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für sie die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass

diese Ansprüche ebenfalls Bestand haben.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na