Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 6 W (pat) 58/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 38 918.6-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing.
Sperling und der Richterin Fink 6.70
beschlossen:
Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 23. September 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 38 918.6-12, für
die die Priorität der Erstanmeldung 196 15 255.0 vom 18. April 1996 in Anspruch
genommen worden ist, mit Beschluss vom 6. März 2001 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 insbesondere im Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften
43 06 688 und 29 23 302 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Darüber hinaus wurden im Prüfungsverfahren noch die deutsche Offenlegungsschrift 40 08 880, die US-Patentschriften 4 423 804 und 4 697 685, die britische
Patentschrift 2 197 920, das Fachbuch: „Konstruieren mit Konstruktionskatalogen“
Band I, 2. Auflage, Springer-Verlag Berlin, Deckblatt, Seite 231, Bild 6.52. und der
Katalog: „Halder Normalien“ Ausgabe 1/89, Titelblatt, Seite 20 in Betracht gezogen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis
50 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
„Druckplattenbaugruppe (14)
für eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung (10), umfassend eine Anpressplatte (16), welche im zusammengesetzten Zustand der Kraftfahrzeug-Reibungskupplung (10) mit einem Schwungrad (12) zur gemeinsamen Drehung
um eine Achse (A) verbunden ist und bezüglich des Schwungrades (12) axial verlagerbar ist, wobei die Anpressplatte (16) eine
dem Schwungrad (12) zugewandte Reibfläche (36) aufweist, wobei
an der Anpressplatte (16) wenigstens ein Spielgeber (28) vorgesehen ist mit einem mit einer Spielnachstellvorrichtung (22) zusammenwirkenden Betätigungshebelabschnitt (30) und einem Axialanschlagsabschnitt (32) zur Zusammenwirkung mit dem Schwungrad (12), wobei der wenigstens eine Spielgeber (28) bezüglich der
Anpressplatte (16) in axialer Richtung verschiebbar ist und vorzugsweise durch Federvorspannung an der Anpressplatte (16) in
axialer Richtung festgehalten ist, ferner umfassend Verschiebungssicherungsmittel (50), welche ein Verschieben des wenigstens einen Spielgebers (28) bezüglich der Anpressplatte (16) vor dem Zusammensetzen der Druckplattenbaugruppe (14) mit dem Schwungrad (12) verhindern, wobei die Verschiebungssicherungsmittel (50),
die als mindestens ein in die Anpressplatte (16) eingeschobenes
Hülsenelement (44) ausgebildet sind, zuerst eine Verschiebekrafteinwirkung auf den Axialanschlagsabschnitt (32) verhindern und
beim Zusammenbau der Druckplattenbaugruppe mit dem Schwungrad das Verschiebungssicherungsmittel bei Überschreiten einer bestimmten Verformungskraft verformt wird, indem diese bis zu einem
Maximum FAP bei einem Verformungsweg WF stark ansteigt und
danach rapide abfällt auf einen im wesentlichen konstanten Wert FV
derart, dass
im zusammengesetzten Zustand der Kraftfahrzeug-Reibungskupplung und im nachfolgenden Betrieb das Verschiebungssicherungsmittel im wesentlichen keinen Widerstand
gegen die Bewegung der Anpressplatte auf das Schwungrad bietet.“
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 50 wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
das Patent auf der Grundlage der neu eingereichten Ansprüche
sowie der ursprünglichen Beschreibung mit Figuren, einschließlich
der nachgereichten Figur 28a, zu erteilen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1
patentfähig sei. Denn der Stand der Technik sehe lediglich Mittel zur Blockierung
oder zur Bewegungsbegrenzung der Anpressplatte vor und es können dadurch
keine Anregungen gegeben werden, den Spielgeber mit einem Verschiebungssicherungsmittel gegen eine ungewollte Verstellung zu schützen und die
abschirmende Wirkung des Verschiebungssicherungsmittels automatisch außer
Kraft zu setzen, wenn im Zuge der Montage die Druckplattenbaugruppe und das
Schwungrad zusammengefügt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
war.
1.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Er ergibt sich aus den ursprünglichen
Ansprüchen 1 und 2 und enthält zudem Merkmale, die sich aus der ursprünglichen
Beschreibung (S 17 Zeilen 20 bis 23, S 18 Abs 2) in Verbindung mit den Figuren 1
und 2 ergeben. Die Patentansprüche 2 bis 50 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 51.
2.
Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, wonach
das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für
die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch
eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und damit noch nicht geprüfter Anspruch 1 eingereicht wird (vgl
Schulte, Patentgesetz, 5. Auflage, § 79 Rdn 13).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patentanspruch 1 ist auf die konkrete Ausführungsform nach den Figuren 1 und 2 gerichtet und dazu sind Merkmale aus der ursprünglichen Beschreibung, insbesondere die die Verformungscharakteristik der Hülse betreffenden Merkmale (vgl S 18
Abs 2, Fig 2) in den Anspruch aufgenommen worden, die nunmehr wesentlicher
Bestandteil der beanspruchten Ausführung sind. Zu einem solchen Anspruch hat
die Prüfungsstelle bisher nicht sachlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage
hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben,
über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden. Im weiteren ist
auch zu überprüfen, inwieweit die Ansprüche 2 bis 50 zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 oder inwieweit sie sachlich
selbständige patentfähige Lösungen beinhalten.
Dr. Lischke
Schmidt-Kolb
Sperling
Fink
Cl