Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 19 W (pat) 332/02

19. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 332/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 10.99

betreffend das Patent 100 53 656

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer

und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen.

1. Das Patent 100 53 656 wird aufrechterhalten.

2. Der Einspruch gegen die Erteilung des Patentschrift ist unzulässig.

G r ü n d e

I.

Für die am 28. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Tauchbadwärmer".

Gegen das Patent hat die N… GmbH am

31. August 2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die

Merkmale der Patentansprüche 2, 3, 6 und 10 seien unter Berücksichtigung des

vorbenutzt behaupteten Standes der Technik nicht neu.

Die geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 3, 6 und 10 lauten:

"1. Tauchbadwärmer mit einem

in einem Tauchrohr

(12)

angeordneten elektrischen Heizeinsatz (2), der in Serie zu einem

innerhalb des Tauchrohrs (12) angeordneten Thermoschalter (8)

geschaltet ist, der thermisch mit einem innerhalb des Tauchrohrs

(12) angeordneten Thermoschalter (8) geschaltet ist, der thermisch

mit einem innerhalb des Tauchrohrs (12) angeordneten Wärmeübertragungselement (10) mit einem gewölbten Kontaktblech (33)

verbunden ist, das mit seiner äußeren Flachseite an der Innenwand

des Tauchrohrs (12) anliegt, wobei das Wärmeübertragungselement (10) zugleich als Träger für den Thermoschalter (8) vorgesehen ist und einen ins Innere des Tauchrohrs (12) ragenden Montagefuß (30, 104) umfasst, auf dem der Thermoschalter (8) befestigt ist.

2. Tauchbadwärmer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass zum Andrücken des Kontaktbleches (33) an die Innenwand

des Tauchrohres (12) ein Federelement (40) vorgesehen ist, das

zwischen dem Thermoschalter (8) und einer zentralen Haltestange

(16) für den Heizeinsatz (2) angeordnet ist.

3. Tauchbadwärmer nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass das Federelement eine an der Haltestange (16) fixierte Blattfeder (40) ist.

6. Tauchbadwärmer nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass das Kontaktblech (33) oberhalb und benachbart zum oberen Rand des Heizeinsatzes (2) angeordnet ist.

10. Tauchbadwärmer nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

dass die Haltestange (16) durch eine Klemmenplatte (18) geführt

ist, wobei eine klemmplattenseitig mit der Haltestange (16)

verbundene Fixierlasche (22) an einem Erdungsanschluß (4d)

gehalten ist."

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Ansprüche 2, 3, 6 und 10 infolge offenkundiger Vorbenutzung

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, zumindest jedoch

als unbegründet zurückzuweisen und das Patent 100 53 65 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 147 Abs 3 PatG liegt die Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Der Einspruch ist unzulässig.

Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch

rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen

zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge,

nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben

müssen sich auf einen in der PatG § 21 genannten Widerrufsgründe beziehen, da

der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser

Gründe vorliege (PatG § 59 Abs 1 Satz 3).

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BlPMZ 1988, 289,

290 – Meßdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was

und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.

Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen

nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes –

hier: mangelnde Neuheit der Ansprüche 2, 3, 6 und 10 – maßgeblichen Umstände

so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt –

hier: das Bundespatentgericht – daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH –

Meßdatenregistrierung mit Hinweis auf BGH – Streichgarn). Insbesondere genüge

eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie

sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befasst (vgl BGH BlPMZ 1988,

250 – Epoxidation) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht im

einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH – Meßdatenregistrierung).

In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 30. August 2002 legt die Einsprechende Kopien von drei Rechnungen, einer Bestellung, einem Lieferschein und einem Angebot ferner von zwei Zeichnungen, und einem VDE-Genehmigungsausweis vor.

Dabei bezieht sich die Bestellung der Fa. P… vom 26. Mai 1999 und die erste

Rechnung vom 19. Februar 1999 auf einen Badwärmer mit Überhitzungsschutz

mit der Typenbezeichnung E8031-UHSB480V Ds. Eine zweite Rechnung vom

18. November 1998 bezieht sich auf einen Typ E 831 – UHSB 230 V Ws

(3150 Watt).

Die erste Konstruktionszeichnung mit Datum 10. November 1998, unsigniert, zeigt

einen "UHSB-Heizeinsatz". Eine genauere, mit den Lieferscheinen, Rechnungen

oder Bestellungen korrespondierende Typenbezeichnung ist ihr nicht zu entnehmen. Die zweite Konstruktionszeichnung mit Datum 13.Juli 1999 mit der Bezeichnung "Badwärmer UHSB – Feder A" soll wohl die in der ersten Zeichnung dargestellte Druckfeder zeigen.

Die Rechnung der Fa. B… vom 6. August 1999 (zugehörig zum Lieferschein

und Angebot) zeigt keine einem Badwärmer-Typ zuzuordnende Typangabe. Der

Hinweis "Zeichnung A" deutet auf die "Feder-A" der zweiten Konstruktionszeichnung hin.

Der VDE-Genehmigungsausweis vom 18. November 1999 gibt als Typenbezeichnung "UHSBE" an und verweist im übrigen auf eine nicht eingereichte Typenliste

nach Anlage 27.1.

Diese Dokumente sollen belegen, dass die in den Unteransprüchen 2, 3, 6 und 10

beanspruchten Merkmale offenkundig vorbenutzter Stand der Technik sind.

Dieses Vorbringen zur Neuheit wird den an die Zulässigkeit eines Einspruch zu

stellenden Anforderungen nicht gerecht.

Zunächst ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, welche Merkmale der angegriffenen Ansprüche im einzelnen die vorgelegten Unterlagen als bekannt zeigen sollen. Die Einsprechende hat sich nämlich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, dass die in den Unteransprüchen 2, 3, 6 und 10 beanspruchten Merkmale

durch die offenkundige Vorbenutzung der Firma N… Stand der Technik seien.

Sie übersieht dabei aber, dass sich die Unteransprüche 2, 3, 6 und 10 unmittelbar

oder mittelbar auf den Anspruch 1 zurückbeziehen und somit der Nachweis fehlender Neuheit auf den Nachweis der Merkmale des Anspruchs erfordert hätte.

Damit aber lässt das Einspruchsvorbringen jeden Hinweis auf die Merkmale des

Patentanspruchs 1 und somit auch das funktionelle Zusammenwirken dieser

Merkmale untereinander, das den wesentlichen Kern der Erfindung darstellt, sowie

auf das Zusammenwirken mit den kennzeichnenden Merkmalen der Unteransprüche 2, 3, 6 und 10, vermissen.

Die Einsprechende hat sich somit in Wahrheit nicht mit der gesamten patentierten

Erfindung befasst, sondern lediglich mit einem Teil der Lehren – nämlich den isolierten Merkmalen der Unteransprüche – beschäftigt, und auch hier ohne jeden

Einzelvergleich nur pauschal die mangelnde Neuheit dieser Merkmale behauptet.

Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz

gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist

formal unvollständig (vgl BGH – Epoxidation).

Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe nicht ausreichend dargetan, so dass die Unzulässigkeit des Einspruchs festzustellen war.

III.

Lag danach kein zulässiger Einspruch vor, war das Patent ohne weitere Sachprüfung unverändert aufrechtzuerhalten.

Ist der einzige Einspruch – oder sind alle Einsprüche – gegen ein Patent unzulässig, ist die Aufrechterhaltung des Patents (ohne weitere Sachprüfung) auszusprechen. Ein alleiniger Ausspruch über die Verwerfung des Einspruchs – oder der

Einsprüche – kommt nicht in Betracht (vgl. Entscheidung des 19. Senats

19 W (pat) 706/03 und des 20. Senats 20 W (pat) 344/02, GRUR, 2004, 357-360).

Der Punkt 2 im Beschlusstenor stellt den Grund für die beschlossene Aufrechterhaltung des Patents zum Zwecke der Information fest.

Nachdem die Zulässigkeit des Einspruchs bereits von der Patentinhaberin in ihrer

Einspruchserwiderung bestritten wurde, zu der die Einsprechende nicht mehr

Stellung genommen hat, konnte die Entscheidung des Senats ohne mündliche

Verhandlung ergehen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr.-Ing. Kaminski

Dr.-Ing. Scholz

Pr