Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.05.2004 – 34 W (pat) 21/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 48 169.1-34

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 24 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2001, ausgefertigt am 9. Dezember 2001,

aufgehoben und das Patent erteilt:

Bezeichnung:

Vorrichtung zum Beheizen von Innenräumen,

insbesondere von Kraftfahrzeugen

Anmeldetag: 20. Oktober 1998

Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 5. November 1997 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung DE 297 19 639.1).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 27 und Beschreibung Seiten 1 bis 16,

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

18. Mai 2004,

sieben Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen. Im Beschluß ist ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit geltenden

Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet

sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Meinung, daß der Stand der Technik die Erfindung nicht nahelege.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses

genannten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Beheizen von Innenräumen, insbesondere von

Kraftfahrzeugen oder dergleichen, mit einer Erwärmungseinheit mit

zumindest einem im Inneren der Erwärmungseinheit angeordneten

elektrischen Widerstandselement zum Erwärmen von Gasen,

insbesondere Luft und mit auf dieser angeordneten Lamellen zur

Wärmeabgabe, wobei die Lamellen (13) mittels Klemm-Laschen

(15a, 15b, 16a, 16b) klemmend auf der Außenseite der

Erwärmungseinheit

aufsitzen

und

fixiert

sind,

dadurch

gekennzeichnet, dass die Lamellen durch zusätzliche aus der

Ebene der Lamellen (13) herausgebogene Abstütz-Laschen (21a,

21b) gegeneinander abgestützt sind.

Patentansprüche 2 bis 27 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1 DE 196 07 122 A1

E2 DE 44 34 613 A1

E3 DE 39 07 665 C2

E4 EP 0 379 873 B1

Wegen Einzelheiten und wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die

Akte verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig.

1. Das Anspruchsbegehren ist zulässig.

Anspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1 sowie aus

Teilmerkmalen des ursprünglichen Anspruchs 7.

Die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1, daß die Erwärmungseinheit "durch

zumindest ein wärmeleitendes Rohr gebildet ist, in dessen Innerem zumindest ein

elektrisches Widerstandselement angeordnet ist" und "an dessen Außenseite

klemmend Lamellen zur Wärmeabgabe aufsitzen" wurden im geltenden Anspruch 1 durch das Merkmal einer Erwärmungseinheit "mit zumindest einem im

Inneren der Erwärmungseinheit angeordneten elektrischen Widerstandselement"

und das Merkmal "wobei die Lamellen mittels Klemm-Laschen klemmend auf der

Außenseite der Erwärmungseinheit aufsitzen" ersetzt.

Die mit dem ersten oa Merkmal einhergehende Verallgemeinerung ist durch den

Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen gedeckt. Aus den Ansprüchen

3, 16 und 17 vom Anmeldetag geht hervor, daß als Teil der Erfindung nicht nur

Rohre im engeren Sinne, also runde Rohre, sondern allgemeiner Umhüllungen

des zumindest einem im Inneren der Erwärmungseinheit angeordneten elektrischen Widerstandselement umfaßt sind. Die Angabe "wärmeleitende" war weg

zulassen, da für eine Vorrichtung der in Rede stehenden Art zum Beheizen selbstverständlich.

Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 27 entsprechen bis auf klarstellende und redaktionelle Änderungen den kennzeichnenden Merkmalen der

ursprünglichen Ansprüche 2 bis 27.

Die Änderung der Bezeichnungen für die dem Anmeldungsgegenstand eigenen

zwei unterschiedlichen Typen von Laschen, nämlich von "Klemmlaschen (15a,

15b, 16a, 16b)" in "Klemm-Laschen (15a, 15b, 16a, 16b)" einerseits und von

"Klemmlaschen (21a, 21b)" in "Abstütz-Laschen (21a, 21b)" andererseits, dient

der leichter verständlichen Darstellung der Erfindung und ist gleichfalls zulässig.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Den Vorrichtungen zum Beheizen nach den Druckschriften DE 196 07 122 A1

(E1), DE 44 34 613 A1 (E2), DE 39 07 665 C2 (E3) und EP 0 379 873 B1 (E4), die

jeweils Lamellen oder Rippen oder Wellrippen zur Wärmeabgabe aufweisen, fehlt

das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, dass die Lamellen durch zusätzliche aus der Ebene der Lamellen herausgebogene Abstütz-Laschen gegeneinander abgestützt sind.

3. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit.

In Anspruch 1 ist von einer Vorrichtung zum Erhitzen von Gasen nach der EP

0 379 873 B1 (E4) ausgegangen. Bei dieser sitzen der Wärmeabgabe dienende

Lamellen auf einer länglichen PTC-Erwärmungseinheit klemmend auf. Der ausreichend feste Sitz der Lamellen auf der Erwärmungseinheit wird durch (Klemm-)

Laschen 46 bewirkt. Die Lamellenenden liegen frei. In der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung, s S 2 Abs 1, ist dieser Vorrichtung der Nachteil

zugeschrieben, daß die freien Lamellenenden flattern können. Durch Verbiegung

oder dergleichen kann sich außerdem der Abstand zwischen einzelnen Lamellen

ändern. Dies führt dazu, daß das Gas bereichsweise unterschiedlich erwärmt wird.

Hieraus ist die der Erfindung zugrundegelegte Aufgabe abgeleitet, s S 2 Abs 4,

eine Vorrichtung zum Beheizen, insbesondere von Innenräumen, in fertigungstechnisch einfacher Weise zu schaffen, bei denen die Lamellen seitlich gehalten

werden und gleichen Abstand aufweisen.

Anspruch 1 offenbart eine Lösung dieser Aufgabe.

Die Druckschrift EP 0 379 873 B1 (E4) enthält keinen Hinweis, das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 vorzusehen und dementsprechend die Lamellen

durch zusätzliche aus der Ebene der Lamellen herausgebogene Abstütz-Laschen

gegeneinander abzustützen.

Die Erfindung ergab sich auch unter Berücksichtigung der übrigen im Verfahren

befindlichen Druckschriften nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

Die DE 196 07 122 A1 (E1) lehrt, die Lamellen an den Heizstäben 74 zu befestigen. Einzelheiten der Befestigung sind nicht angesprochen. Maßnahmen zur Abstützung der Lamellen sind nicht getroffen.

Bei der Vorrichtung zum Beheizen nach der DE 44 34 613 A1 (E2) sind Wellrippen

unter Zwischenlage von Blechen zwischen Heizelementen eingeschlossen. Eine

durch Rahmenteile 19 und 20 bewirkte mechanische Spannung auf diese Anordnung sorgt für deren Stabilität und für guten Wärmeübergang von den Heizelementen zu den Wellrippen. Da die einzelnen Rippen endseitig auf voller Länge in

Anlage an die Bleche gehalten werden, sind Vorkehrungen zu einer zusätzlichen

Abstützung nicht notwendig.

Nach der DE 39 07 665 C2 (E3) sind bei einer Vorrichtung zum Beheizen Heizelemente (Wärmegeneratoren 12) zwischen Platten 16 eingeschlossen. An den

Außenseiten der Platten 16 sind jeweils (senkrecht) von den Platten frei abstehende Lamellen (Rippen 18) ausgebildet. Maßnahmen zur Abstützung der Lamellen

sind nicht verwirklicht.

Die Prüfungsstelle hat im Erstbescheid vom 29. November 2000 einen Hinweis auf

weiteren Stand der Technik gegeben, der im Verfahren der prioritätsbegründenden deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 297 19 639 bekannt geworden ist.

Auch unter Hinzunahme dieses weiteren Stands der Technik ist der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht nahegelegt, da keine der im Gebrauchsmusterverfahren

ermittelten weiteren Druckschriften einen Hinweis auf das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 enthält.

Anspruch 1 ist damit gewährbar.

4. Ansprüche 2 bis 27 betreffen Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1

und können sich als Unteransprüche anschließen.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Cl