Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.05.2004 – 20 W (pat) 53/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 46.666.4-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. van Raden und

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 und 5 vom 20. Juli 2001, hilfsweise

den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Schriftsatz vom 19. März 2004.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Vorrichtung (10) zum Erzeugen von Bildern mit

-

einem Empfangsmittel (1) zum Empfangen von Bilddaten,

die Bildinformationen mehrerer Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9)

eines gemeinsamen Bilderzeugungsauftrags enthalten, und

-

einem Ausgabemittel (9) zum Ausgeben von Bildinformationen mehrerer Bilder auf Aufzeichnungsmaterial entsprechend an das Ausgabemittel (9) übermittelter Bilddaten, die

die Bildinformationen enthalten,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Vorrichtung ein Steuermittel (7) zum Festlegen einer Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) des gemeinsamen Auftrags zum Übermitteln der jeweiligen Bilddaten der Bilder (B 1 bis

B4; B5 bis B9) an das Ausgabemittel (9) in Abhängigkeit von wenigstens einem vorgegebenen Kriterium aufweist, wobei diese

festgelegte Reihenfolge der Bilder eine andere ist, als die

Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9), in der die jeweiligen

Bilddaten der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) von dem

Empfangsmittel (1) empfangen wurden."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch zusätzliche Merkmale, die die Reihenfolge der

Bilder bei der Übermittlung an das Ausgabemittel betreffen. Er hat folgende Fassung:

"Vorrichtung (10) zum Erzeugen von Bildern mit

-

einem Empfangsmittel (1) zum Empfangen von Bilddaten,

die Bildinformationen mehrerer, in einer ersten Reihenfolge

befindlicher Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) eines gemeinsamen Bilderzeugungsauftrags enthalten, und

-

einem Ausgabemittel (9) zum Ausgeben von Bildinformationen mehrerer Bilder auf Aufzeichnungsmaterial entsprechend an das Ausgabemittel (9) übermittelter Bilddaten, die

die Bildinformationen enthalten,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Vorrichtung ein Steuermittel (7) zum Festlegen einer zweiten Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5 bis B9) des

gemeinsamen Auftrags zum Übermitteln der jeweiligen Bilddaten

der Bilder (B 1 bis B4; B5 bis B9) an das Ausgabemittel (9) in

Abhängigkeit von wenigstens einem vorgegebenen Kriterium

aufweist, wobei diese festgelegte zweite Reihenfolge der Bilder

eine andere ist, als die erste Reihenfolge der Bilder (B1 bis B4; B5

bis B9), in der die jeweiligen Bilddaten der Bilder (B1 bis B4; B5

bis B9) von dem Empfangsmittel (1) empfangen wurden und

wobei ein Bild, das in der ersten Reihenfolge vor einem anderen

Bild eingeordnet ist, in der zweiten Reihenfolge nach dem anderen

Bild eingeordnet ist."

Folgende in den ursprünglichen Unterlagen genannte Druckschrift wird erörtert:

2)

EP 0 893 907 A1

Die Anmelderin führt aus, die Druckschrift (2) gebe dem Fachmann keinen

Hinweis darauf, bei der Übermittlung der Bilder eines Bilderzeugungsauftrags an

das Ausgabemittel von der Reihenfolge abzuweichen, in der die Bilder zuvor

empfangen wurden. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß den Anträgen beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch

keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den

Fachmann, hier einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Geräten zur Bildverarbeitung, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus Druckschrift (2) ist eine Vorrichtung zum Erzeugen von Bildern bekannt, die

ein Empfangsmittel 100 zum Empfangen von Bilddaten, die Bildinformationen

mehrerer in einer ersten Reihenfolge befindlicher Bilder eines gemeinsamen

Bilderzeugungsauftrags enthalten, aufweist. Weiter ist ein Ausgabemittel 200 vorgesehen, das zum Ausgeben von Bildinformationen mehrerer Bilder auf

Aufzeichnungsmaterial entsprechend der an das Ausgabemittel übermittelten

Bilddaten, die die Bildinformationen enthalten, dient. Die die herzustellenden

Bilder repräsentierenden Bilddaten werden zusammen mit ihren zugehörigen

Begleitdaten nach Art einer Datenbank in einem Datenspeicher 300 zwischengespeichert, so dass die Eingabeeinrichtung und die Ausgabeeinrichtung produktmäßig entkoppelt betrieben werden können (Sp 2 Z 39 – 52). Ein Steuermittel

(Steuereinrichtung 400) verwaltet und kontrolliert den Datenfluss zwischen dem

Empfangsmittel 100, dem Datenspeicher 300 und dem Ausgabemittel 200 auftragsorientiert nach Maßgabe der den Bilddaten zugeordneten Begleitdaten (Sp 5

Z 23 – 29).

Durch die räumliche und zeitliche Entkopplung der Bilddatenerfassung und Bilddatenausgabe entsteht eine große zeitliche und räumliche Flexibilität, so dass auf

eine zeitaufwendige Vorsortierung der Bilderzeugungsaufträge nach verschiedenen Filmtypen, Bildformaten und Papierqualitäten verzichtet werden kann (Sp 16

Z 17 - 38). Stattdessen erfolgt eine Sortierung der Bilderzeugungsaufträge bei der

Übermittlung der Bilddaten vom Speicher an die Ausgabeeinrichtung, wobei allerdings innerhalb eines Bilderzeugungsauftrags die Empfangsreihenfolge nicht verändert wird.

In der Praxis ergibt sich jedoch der Wunsch, auch die Bilder innerhalb eines Auftrags zu sortieren, um so dem Kunden die Möglichkeit anbieten zu können, zwischen bestimmten Sortierungen auszuwählen. Für den Fachmann, der stets um

konkurrenzfähige Geräte bemüht ist und daher bei der Entwicklung der Geräte

Kundenwünsche berücksichtigt, liegt es somit nahe, die räumliche und zeitliche

Entkopplung der Bilddatenerfassung und Bilddatenausgabe bei dem aus (2) bekannten Gerät auch zu der Sortierung der Bilder innerhalb eines Bilderzeugungsauftrags auszunutzen. Er gelangt daher ohne erfinderisches Zutun dazu, die Reihenfolge der Übermittlung der Bilder an die Ausgabeeinrichtung in Abhängigkeit

von einem vorgegebenen Kriterium festzulegen, wobei ein Bild, das vor einem

anderen Bild empfangen wurde, nach dem anderen Bild angeordnet ist.

Der breitere Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag umfasst den vorstehend abgehandelten Anspruchsgegenstand nach dem Hilfsantrag. Er hat daher ebenfalls

keinen Rechtsbestand.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. van Raden

Dr. Zehendner

Hu