Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.05.2004 – 11 W (pat) 58/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 58/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing.

Schmitz 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschwerde als zurückgenommen

gilt.

G r ü n d e

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als zurückgenommen, weil die

Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist.

Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr durch Beschluß

vom 1. März 2004, zugestellt am 25. März 2004, verweigert.

Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdegebühr

wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch innerhalb der Frist

von einem Monat und 22 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom

1. März 2004 rechtzeitig gezahlt werden kann. Nach Auskunft der Zahlstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch nicht gezahlt.

Dellinger

v. Zglinitzki

Harrer

Schmitz

Bb