Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.05.2004 – 11 W (pat) 58/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 58/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 24. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing.
Schmitz 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschwerde als zurückgenommen
gilt.
G r ü n d e
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als zurückgenommen, weil die
Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist.
Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr durch Beschluß
vom 1. März 2004, zugestellt am 25. März 2004, verweigert.
Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdegebühr
wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch innerhalb der Frist
von einem Monat und 22 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom
1. März 2004 rechtzeitig gezahlt werden kann. Nach Auskunft der Zahlstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch nicht gezahlt.
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Bb