Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.05.2004 – 14 W (pat) 704/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 704/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 45 099
… 10.99
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 24. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie
des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 44 45 099 mit der Bezeichnung
"Verfahren und Einrichtung zur oberirdischen Deponierung von anorganischen
Sonderabfällen"
ist am 24. Juli 1997 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 21. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz
vom 20. Oktober 1997 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende bestreitet
die Patentfähigkeit der Patentgegenstände gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(D1) 36 03 080 A1
(D2) 40 40 804 A1
(D3) Beiheft „Müll und Abfall“, 29, 1990, S. 74 bis 78
(D4) EP 0 572 813 A1
(D5) H.-U. Ponto u. J. Demmich, Technik Wirtschaft Umweltschutz,1992, S.
623 bis 652 und
(D6) Manfred Rathfelder, Moderne Schalungstechnik, verlag moderne industrie, 1992, S. 1 bis 43
belegten Stand der Technik.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie bittet weiterhin mit ihrer im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 wiederholten
Bitte vom Schriftsatz vom 1. September 2000 darum, aufgrund der Aktenlage zu
entscheiden, und beantragt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 zur Beschleunigung das Einspruchsverfahren direkt an einen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu übertragen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die unverändert geltenden, erteilten Patentansprüche 1 und 9 lauten:
1. Verfahren zur oberirdischen Deponierung von anorganischen
Sonderabfällen auf einem Deponiegelände mit einer Annahmestation und einem Ablagerungsbereich, bei dem die mit Bindemitteln
gemischten Sonderabfälle in dem Ablagerungsbereich erstarrend
abgelagert werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Sonderabfälle in einer Behandlungsanlage der Annahmestation abgeladen und mit den Bindemitteln zu einer förderbaren Formmasse
gemischt werden und die Formmasse über ein in den Ablagerungsbereich führendes Leitungssystem chargenweise in durch
Einschalungen ausgebildete Schalungszellen gefördert wird und
zu Formkörpern erstarrt und die Schalungszellen zumindest teilweise durch Seitenwände bereits erstarrter Formkörper ausgebildet werden.
9. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der Ansprüche 1 – 8 mit einem Ablagerungsbereich (3) auf einem
Deponiegelände mit einer Annahmestation (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Annahmestation (1) eine Behandlungsanlage
(2) für die Sonderabfälle umfasst, die Annahmebunker (9, 16, 18)
für die Sonderabfälle, Silos (11) für Bindemittel und einen über
Fördervorrichtungen (10, 17) mit den Annahmebunkern (9, 16, 18)
und über Dosierleitungen (19) mit den Silos (11) verbundenen Mischer (12) aufweist und über ein mit einer Förderpumpe (14) versehenes Leitungssystem (4) mit in dem Ablagerungsbereich (3)
demontierbar angeordneten Schalungszellen (5) verbunden ist.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 8, die besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen, und der Ansprüche 10 bis 13, welche auf bevorzugte Ausgestaltungen der Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens gerichtet sind, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 2 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er
ist somit zulässig, kann aber nicht zum Erfolg führen.
3. Die Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 zurück, die
Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9.
Der Anspruch 9 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 10 iVm den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 9 und die Ansprüche 10 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 14.
4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Das Verfahren nach Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
1. Verfahren zur oberirdischen Deponierung von anorganischen
Sonderabfällen
2. mit einer Annahmestation und einem Ablagerungsbereich,
3. bei dem die mit Bindemitteln gemischten Sonderabfälle in dem Ablagerungsbereich erstarrend abgelagert werden, wobei
4. die Sonderabfälle in einer Behandlungsanlage der Annahmestation abgeladen,
5. mit den Bindemitteln zu einer förderbaren Formmasse gemischt werden,
6. die Formmasse über ein in den Ablagerungsbereich führendes
Leitungssystem chargenweise in durch Einschalungen ausgebildete
Schalungszellen gefördert wird und
7.
zu Formkörpern erstarrt, und
8. die Schalungszellen zumindest teilweise durch Seitenwände bereits erstarrter Formkörper ausgebildet werden.
Die Druckschriften (D1) und (D3) bis (D5) betreffen zwar Verfahren zur oberirdischen Deponierung von anorganischen Sonderabfällen. Bei diesen bekannten
Verfahren wird aber nicht entsprechend den Merkmalen 6 bis 8 der Merkmalsanalyse die förderbare Formmasse über ein in den Ablagerungsbereich führendes
Leitungssystem chargenweise in durch Einschalungen ausgebildete Schalungszellen gefördert und dort zu Formkörpern erstarrt, wobei die Schalungszellen zumindest teilweise durch Seitenwände bereits erstarrter Formkörper ausgebildet
werden.
Bei dem aus (D3) bekannten Zementadditiv-Verfahren kann zwar gemäß einer
Verfahrensvariante eine Verfestigungseinheit direkt an der Deponie zum Vergießen plattenförmiger Schichtkörper im unterteilten Deponiefeld aufgestellt werden
(S 75 li Sp Abs 2 iVm S 75 Bild 3). Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei dieser Verfahrensvariante die Formmasse in durch Einschalungen ausgebildete
Schalungszellen gefördert wird und zu Formkörpern erstarrt. Das Befüllen von
Schalungszellen und Erstarren von Formkörpern darin ist bei (D3) im Gegensatz
zur Auffassung der Einsprechenden nur dann vorgesehen, wenn die Formkörper
an einer Müllverbrennungsanlage hergestellt und dann zur Deponie verbracht
werden (S 75 li Sp Abs 2, 4 und re Sp Abs 1).
Auch bei dem aus (D1) bekannten Verfahren zur Herstellung deponierfähiger Produkte werden die unter Verwendung von Bindemitteln gebildeten Formkörper nicht
auf der Deponie hergestellt, sondern nach ihrer Herstellung in eine geordnete
Erddeponie eingesetzt (Ansprüche 1 und 3).
Das gleiche gilt für das in (D4) beschriebene Verfahren zum Entsorgen von
Rauchgasrückständen. Auch hier werden mit der bindemittelhaltigen Mischung
Formkörper gebildet und ausgehärtet, die dann auf einer Deponie Wände zum
Abgrenzen von Deponieräumen bilden (Anspruch 1 iVm dem Fließschema).
Nach dem Schweizer Konzept für Rückstände (D5) wird gemäß der Beschreibung
des Verfestigungsverfahrens im Abschnitt 3.2 (S 627-630) die Mischung zur Deponie mit einem Kleindumper transportiert und nicht, wie im Streitpatent vorgesehen, mittels eines Leitungssystems zur Deponie gefördert. Ein Leistungssystem ist
auch auf dem von der Einsprechenden besonders herausgestellten Bild 26 auf S
648 von (D5) nicht zu erkennen.
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen dem Verfahren gemäß Streitpatent noch
ferner und betreffen ein Verfahren zur Verwertung mineralischer Industriereststoffe, bei dem aus diesen Stoffen gebildete mörtelähnliche Mischungen zur Verfüllung untertägiger Hohlräume verwendet werden (D2, Anspruch 1 iVm Sp 1 Z 3-
12) bzw. Ausführungen über die moderne Schalungstechnik im Stahlbetonrohbau
(D6).
5. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Einrichtung zur
oberirdischen Deponierung von anorganischen Sonderabfällen auf einem Deponiegelände mit einer Annahmestation und einem Ablagerungsbereich, bei dem die
mit Bindemittel gemischten Sonderabfälle in dem Ablagerungsbereich erstarrend
abgelagert werden, anzugeben, das bzw. die eine weitgehend vollständige Nutzung des Deponievolumens ermöglicht und die anfallende Menge an belastetem
Abwasser verringert.
Aus dem Stand der Technik sind – wie vorstehend ausgeführt - Verfahren zur
oberirdischen Deponierung von anorganischen Sonderabfällen bekannt, bei denen
eine aus Sonderabfällen und Bindemitteln gemischte Formmasse in durch Einschalungen ausgebildete Schalungszellen zu Formkörpern erstarrt wird, und die
gebildeten Formkörper dann zum Ablagerungsbereich einer Deponie transportiert
werden (D1, D3, D4). Ausgehend davon hat die Patentinhaberin die gestellte Aufgabe in der Weise gelöst, dass die Formmasse über ein in den Ablagerungsbereich führendes Leitungssystem chargenweise in die Schalungszellen gefördert
wird und die Formmasse direkt in den auf dem Ablagerungsbereich ausgebildeten
Schalungszellen zu Formkörpern erstarrt, wobei die Schalungszellen zumindest
teilweise durch Seitenwände bereits erstarrter Formkörper ausgebildet werden.
Diese Lösung wird dem Fachmann, einem Ingenieur oder Bauingenieur mit besonderen Kenntnissen im Deponiebau, aber vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Aus (D3) ist zwar bekannt eine Verfestigungseinheit direkt an der Deponie
zum Vergießen plattenförmiger Schichtkörper aufzustellen. Sollen aber gemäß
(D3) Formkörper in Schalungszellen hergestellt werden, so hat dies außerhalb des
Ablagerungsbereichs der Deponie zu erfolgen und die Formkörper müssen zur
Deponie transportiert werden (S 75 li Sp Abs 4 bis re Sp Abs 1 iVm Bild 2 und 3).
Auch aus (D4) ist es bekannt, eine noch plastische anorganische Sonderabfälle
und Bindemittel enthaltende Mischung schichtweise in mit Wänden aus Formkörpern vorgebildete Deponieräume einzutragen (Anspruch 1). Die Formkörper werden aber hier ebenfalls außerhalb des Ablagerungsbereichs hergestellt (Anspruch 1 iVm Fließschema). Das gleiche gilt für die in (D5) beschriebene Deponieanlage. Daraus ist lediglich zu entnehmen, dass die Mischung aus Sonderabfällen und Bindemittel (Stabilisat) von einem Kleindumper zur Deponie transportiert wird (S 630 Abs 1). Wo dann und mit welchen Hilfsmitteln dabei Formkörper
gebildet werden, geht weder aus den Angaben auf S 630 Abs 2, dem Bild 1 auf
S 626 noch aus dem Bild 26 auf S 648 der Deponie hervor. (D6) beschreibt lediglich dem Fachmann geläufige Maßnahmen zur Schalungstechnik im Stahlbetonbau. Ein Hinweis auf die patentgemäße Verfahrensweise kann (D6) nicht entnommen werden. Anregungen entsprechend den Merkmalen 6 bis 8 des Verfahrens gemäß Anspruch 1, die Aufgabe dadurch zu lösen, dass die Herstellung von
Formkörpern und das Eintragen der förderbaren Formmasse mittels eines Leitungssystems direkt auf dem Ablagerungsbereich unter Vermeidung der Anlage
von Fahrbahnen, des Lieferverkehrs und eines Kompaktors im Ablagerungsbereich erfolgt (vgl Streitpatent Sp 2 Z 11-19), erhält der Fachmann also aus dem
Stand der Technik nicht. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit das
patentgemäße Verfahren mit der Kombination der im Anspruch 1 genannten
Merkmale bereitzustellen.
6. Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents erfüllt somit alle Kriterien der
Patentfähigkeit. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig; mit ihm haben die besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach dem Hauptanspruch betreffenden Unteransprüche 2 bis 8 Bestand.
7. Auch die Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 9 ist neu
und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus keiner der Entgegenhaltungen geht eine Einrichtung hervor, bei der die Annahmestation mit einer Behandlungsanlage für Sonderabfälle über ein mit einer
Förderpumpe versehenes Leitungssystem mit in dem Ablagerungsbereich demontierbar angeordneten Schalungszellen verbunden ist. Demontierbar angeordnete
Schalungszellen werden bei der der patentierten Einrichtung am nächsten kommenden Druckschrift (D3) auf elektrisch betriebenen Rollenbahnen gestellt. Nach
der Aushärtezeit wird dann jede Verschalung entschalt und jeder verfestigte Block
auf Transportmittel geladen, die dann zur Deponie fahren (S 75 li Sp Abs 4 bis re
Sp Abs 1). In den weiteren Entgegenhaltungen, die gattungsgemäße Einrichtungen betreffen, sind keine im Ablagerungsbereich demontierbar angeordnete
Schalungszellen beschrieben.
Die Einrichtung gemäß Anspruch 9 wird vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Denn in keiner der Entgegenhaltungen findet der Fachmann eine Anregung die patentgemäße Aufgabe mittels einer Einrichtung zu lösen, bei der die
Annahmestation mit einer Behandlungsanlage für Sonderabfälle über ein mit einer
Förderpumpe versehenes Leitungssystem mit in dem Ablagerungsbereich demontierbar angeordneten Schalungszellen verbunden ist. Denn demontierbare Schalungen werden beim Stand der Technik - wenn überhaupt - außerhalb des Ablagerungsbereichs verwendet (D3), und ein Hinweis darauf, diese im Ablagerungsbereich einzusetzen und die Annahmestation über ein Leistungssystem dann damit
zu verbinden, ist dem weiteren Stand der Technik nicht zu entnehmen.
Somit ist auch der Sachanspruch 9 rechtsbeständig und mit diesem die besondere
Ausgestaltungen der Einrichtung nach diesem Anspruch betreffenden Unteransprüche 10 bis 13.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na