Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 17 W (pat) 24/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 24 197.6-34
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.
Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 29. Mai 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen Anmeldung P 9 - 142373 vom 30. Mai 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Bedienvorrichtung für
Fahrzeugeinrichtungen“ wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H01H durch
Beschluß vom 12. November 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der
Anmeldungsgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 22. Januar 2003,
einer noch anzupassenden Beschreibung und den ursprünglichen
2 Blatt
Zeichnungen mit
den
Figuren 1 bis 4
gemäß
DE 198 24 197 A1 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Bedienvorrichtung für Fahrzeugeinrichtungen, mit einer Mehrzahl von Schaltersätzen (2), die auf einer Schaltungsplatine (1) angebracht sind, mit einer Mehrzahl von Tastenköpfen
(6a - 6g), die den Schaltersätzen entsprechend angeordnet
sind, von denen jeder Schaltersatz (2) mehrere Betätigungsstifte (4a, 4b, 4c) aufweist, die unabhängig voneinander eine
Kontaktumschaltung bewirken können, wobei jeder Tastenkopf (6a – 6g) einen Betätigungsabschnitt (9a – 9g) aufweist,
der in der Lage ist, entweder einen oder mehrere Betätigungsstifte (4a, 4b, 4c) des entsprechenden Schaltersatzes (2) zu betätigen, und die Breite der Vorsprünge der
Betätigungsabschnitte (9a - 9g) jeweils größer ist als die
Breite der Betätigungsstifte,
wobei von den Schaltersätzen (2) abhängig von der jeweiligen
Konfiguration der Betätigungsabschnitte und damit der betätigten Betätigungsstifte unterschiedliche Erkennungssignale
ausgegeben werden, anhand derer die Unterscheidung zwischen den Tastenköpfen (6a – 6g) zugeordneten Bedienfunktionen erfolgt,
die Schaltersätze (2) jeweils als Mehrfach-Druckschalter ausgebildet sind, bei denen von einem gemeinsamen Gehäuse
mehrere Betätigungsstifte (4a, 4b, 4c) vorstehen,
und entsprechend der Anzahl n von Betätigungsstiften (4a, 4b, 4c) Bedienfunktionen 2n – 1 ausgeführt werden können.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
3. Es sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
1) US 5 579 002
2) DE 92 05 969 U1.
Die Anmelderin führt im wesentlichen aus, bei der aus Druckschrift 1 bekannten
Bedienvorrichtung seien als Membranschalter ausgebildete Schaltersätze vorgesehen, wobei jeder Schaltersatz nur eine einzige Schaltmatte in Form einer über
den Schaltkontaktflächen des Schaltersatzes gespannten Membran aufweise, die
bei Betätigen eines Tastenkopfes durch einen an diesem angeordneten Betätigungsabschnitt bewegt werde und in Kontakt mit den durch den Betätigungsabschnitt bestimmten Schaltkontaktflächen des Schaltersatzes gelange. Es sei nicht
naheliegend, einen derartigen Membranschalter durch einen Mehrfach-Druckschalter zu ersetzen, der mehrere Betätigungsstifte aufweise, die unabhängig
voneinander eine Kontaktumschaltung von Schaltkontakten des Mehrfach-Druckschalters bewirken könnten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.
1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 weist die Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 auf, wobei zur Klarstellung „Detektorschaltersatz“ durch „Schaltersatz“, „Treiberstifte“ durch „Betätigungsstifte“ und „Treiberabschnitt“ durch „Betätigungsabschnitt“ ersetzt sind, und beinhaltet zudem die beiden Merkmale, wonach entsprechend der Anzahl n von Betätigungsstiften 2n –1 Bedienfunktionen ausgeführt werden können und die Breite der Vorsprünge der Betätigungsabschnitte jeweils größer als die Breite der Betätigungsstifte ist. Das erste der beiden Merkmale findet sich in der ursprünglichen Beschreibung, S. 8, 2. Abs., während das
zweite Merkmal der ursprünglichen Zeichnung, Fig. 1 und 2, entnehmbar ist, die
als ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel gilt, so daß die Aufnahme dieser Merkmale in den Patentanspruch 1 zulässig ist.
Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4
bis 6 und 8 bis 12.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift 1 ist eine Bedienvorrichtung bekannt, die mehrere auf einer
Schaltungsplatine (126) angebrachte, identische Schaltersätze und mehrere
Tastenköpfe (110) aufweist, die den Schaltersätzen entsprechend angeordnet
sind. Jeder Schaltersatz ist als Mehrfach-Membranschalter mit mehreren Kontaktflächen (125) auf einer Leiterplatte (126) und einer darüber aufgespannten,
elektrisch leitenden Membran (134) als Schaltmatte ausgebildet. An der Unterseite
jedes Tastenkopfes befindet sich ein Betätigungsabschnitt (118, 120), der bei Betätigen des Tastenkopfes einen oder mehrere Membranbereiche in Kontakt mit der
jeweils darunter liegenden Kontaktfläche (125) bringt und so einen oder mehrere
Schalter eines Schaltersatzes schließt. Die Anzahl und räumlichen Anordnung der
Zapfen (120) am Betätigungsabschnitt eines Tastenkopfes bestimmen, wie viele
und welche Schalter eines Schaltersatzes betätigt werden. Die betätigten Schalter
erzeugen ein Erkennungssignal (Code), mit dem eine dem Code zugeordnete Bedienfunktion aktiviert wird. Somit können abhängig von der jeweiligen Konfiguration des Betätigungsabschnitts durch die Betätigung der entsprechenden
Schalter eines Schaltersatzes unterschiedliche Codes ausgegeben werden. Ist die Anzahl der Schalter eines Schaltersatzes n, dann sind 2n –1 unterschiedliche Codes erzeugbar. Demnach lassen sich mit 2n –1 Schaltersätzen 2n –1 verschiedene
Bedienfunktionen abrufen, vgl. Fig. 2, 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung.
Von dieser Bedienvorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1, abgesehen von der den Gegenstand nicht beschränkenden Zweckangabe „für Fahrzeugeinrichtungen“, lediglich dadurch, daß der jeweilige Schaltersatz einen Mehrfach–Druckschalter mit mehreren aus einem Gehäuse vorstehenden Betätigungsstiften aufweist, dessen Schalter über die Betätigungsstifte durch
den jeweiligen Betätigungsabschnitt des Tastenkopfes betätigbar sind, wobei die
Breite der Vorsprünge des Betätigungsabschnitts jeweils größer als die Breite der
Betätigungsstifte ist.
Für den Fachmann, einen mit der Entwicklung derartiger Bedienvorrichtungen
befaßten Elektroingenieur, ist es ohne weiteres ersichtlich, daß für die Umsetzung
der mit dem Betätigungsabschnitt am Tastenkopf vorgegebenen mechanischen
Codierung in ein elektrisches Codesignal nicht nur Membranschalter geeignet
sind, zumal in der Druckschrift 1 Alternativen zum Erzeugen der Codes genannt
sind, die zeigen, daß es nicht auf die Verwendung von Mehrfach-Membranschaltern ankommt, vgl. Sp. 9, Z. 34 bis 67. Der Fachmann zieht daher ohne weiteres
auch andere, gängige und mit einem Betätigungsabschnitt am Tastenkopf betätigbare Schaltertypen in Betracht, wozu auch der aus Druckschrift 2 bekannte Druckschalter (16) zählt, der einen Betätigungsstift (21) aufweist, über den der Schalter
mittels eines am Tastenkopf (3) angeordneten Betätigungsabschnitts mit einem
Vorsprung (15) betätigbar ist, vgl. die Figur mit Beschreibung. Diese Figur zeigt
zudem, daß die Breite des Vorsprungs des Betätigungsabschnitts jeweils größer
ist als die Breite des Betätigungsstifts.
Demnach bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, bei der aus Druckschrift 1 bekannten Bedienvorrichtung den Mehrfach-Membranschalter durch einen Mehrfach-Druckschalter zu ersetzen, der aus mehreren in einem gemeinsamen Gehäuse integrierten Druckschaltern mit jeweils einem Betätigungsstift besteht, wobei die Betätigungsstifte selbstverständlich aus dem Gehäuse vorstehen, und die
Breite der Vorsprünge des Betätigungsabschnitts so zu bemessen, daß sie jeweils
größer als die Breite der Betätigungsstifte ist.
Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach nicht gewährbar.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Unteransprüche 2 bis 9 nicht gewährbar.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Bb