Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.05.2004 – 8 W (pat) 38/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Mai 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 64 075.0-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und der

Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 199 64 075.0-25 mit der Bezeichnung „Dämmplatte“ ist am

31. Dezember 1999 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle

für Klasse E 04 B mit Beschluß vom 17. Juli 2002 zurückgewiesen worden, weil ihr

Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren u.a. die folgenden Druckschriften

in Betracht gezogen worden:

DE 43 16 099 A1

DE 296 12 810 U1.

Der geltende Anspruch 1, eingegangen am 22. Juni 2001, lautet:

„Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur

Ebene der Matte orientiert sind und die Matte mindestens zwei

auf einer Seite der Matte parallel zueinander verlaufende nutförmige Vertiefungen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass

an jeweils einem Rand einer Vertiefung ein Steg verläuft,

der Abstand zwischen zwei nutförmigen Vertiefungen und

damit die Breite des dazwischen befindlichen Steges zwischen 4 und 10 mm liegt und insbesondere 5 mm beträgt;

und

die Breite der Vertiefungen zwischen 40 und 148 mm,

insbesondere zwischen 54 und 79 mm, liegt“.

Der auf ein Verfahren zur Herstellung einer Mineralwollematte nach Anspruch 1

und weiterer auf diesen rückbezogener Ansprüche gerichtete geltende Anspruch

5 (eingegangen am 22. Juni 2001) lautet:

„Verfahren zur Herstellung einer Mineralwollematte nach einem

der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß

die nutförmigen Vertiefungen mit Hilfe eines Fräsers in eine Mineralwollematte eingebracht werden“.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der auf eine Verwendung

einer Mineralwollematte nach einem der Ansprüche 1 bis 4 gerichteten Ansprüche

6 und 7 wird auf die Akten Bezug genommen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu

gelangen. Die Dämmplatte nach der DE 43 16 099 A1 sei nach seiner Ansicht nur

mit Nuten versehen, deren Breite, Lage und Verteilung keine Rolle spiele und lediglich der Verbesserung der Haftung der aufzubringenden Putzschicht diene.

Demgegenüber offenbare das DE 296 12 810 U1 eine Hartschaum-Platte als

Klinkerträgerplatte, welche verzugsfrei an der Hauswand montierbar sein soll,

wozu es nach der Lehre dieser Entgegenhaltung zwingend der Verwendung von

Ankerdübeln und einer Grundmontageschiene bedürfe. Auch das Material der

Klinkerträgerplatte selbst müsse nach den Ausführungen in dieser Entgegenhaltung zwingend Polyurethanhartschaum sein, denn ein Hinweis auf einen Ersatz

durch ein anderes Material finde sich im Stand der Technik nach dem DE 296 12

810 U1 nicht.

Deshalb könnten diese beiden Entgegenhaltungen nach Auffassung des Anmelders auf Grund ihrer zu unterschiedlichen Zielsetzung lediglich Grundlage für eine

unzulässige mosaikartige Zusammenschau der Merkmale des Anmeldungsgegenstandes bieten. Auch seien die Lehren der entgegengehaltenen Druckschriften nicht - wie im Falle des Anmeldungsgegenstandes - auf einen Gegenstand

gerichtet, der im Heimwerkerbereich im sog. „Do-it-yourself“-Verfahren Anwendung findet.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B vom

17. Juli 2002 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1

- 7, eingegangen am 22. Juni 2001,

Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift,

hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 4, 6 und 7, eingegangen am

22. Juni 2001,

Beschreibung Spalten 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellte keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis

§ 5 dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag in den ursprünglichen Unterlagen

als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart sein und auch die erforderliche Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik aufweisen. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

1.

Gegenstand des Anspruchs 1 ist eine Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert sind und die Matte mindestens zwei auf einer Seite der Matte parallel zueinander verlaufende nutförmige

Vertiefungen aufweist. Dabei soll an jeweils einem Rand einer Vertiefung ein Steg

verlaufen.

Der Abstand zwischen zwei nutförmigen Vertiefungen und damit die Breite des

dazwischen befindlichen Steges soll zwischen 4 und 10 mm liegen und insbesondere 5 mm betragen und die Breite der Vertiefungen soll zwischen 40 und 148

mm, insbesondere zwischen 54 und 79 mm liegen. d.h. sie soll derart bemessen

sein, dass handelsübliche Verblendriemchen dort Platz finden.

Demgemäß wird auch die Aufgabe des Anmeldungsgegenstandes gemäß

Offenlegungsschrift DE 199 64 075 A1, Sp 1, Z 41 bis 48 in der Bereitstellung

einer Mineralwollematte gesehen, die gegenüber dem bekannten Stand der

Technik eine einfachere und auch zeitsparendere Erstellung eines zweischaligen

Mauerwerks, insbesondere unter Verwendung von Verblendriemchen, ermöglicht.

Dabei muß die Ausführung der Verblendung so einfach sein, daß sie auch im

„Do-it-yourself“-Verfahren vom ambitionierten Heimwerker durchgeführt werden

kann.

2.

Die DE 43 16 099 A1 offenbart eine Mineralwollematte, bei der die Fasern

hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert sind (vgl Fig 1; Sp 2, Z 43 bis

45). Die Matte weist dabei mindestens zwei auf einer Seite der Matte parallel zueinander verlaufende nutförmige Vertiefungen auf (Fig 1; Anspruch 1, danach

können die griffigkeitserhöhenden Strukturen auch nur an einer Seite der Platte

(„Vorder- oder Rückseite“)) sein; Anspruch 4, danach kann die Rillierung durch

„parallel über die gesamte Lamellenlänge verlaufende Nute gebildet“ sein). An

jeweils einem Rand einer Vertiefung verläuft daher auch ein Steg (Fig 1). In Sp 1,

Z 58 bis 65 dieser Entgegenhaltung wird weiter ausgeführt, dass die Rillierung

zweckmäßigerweise im Wesentlichen waagerecht verläuft, um ein Absacken bzw.

Abrutschen von frisch angeworfenem Putz weitgehend zu verhindern. Diese

Druckschrift vermittelt einem Fachmann, einem Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Dämmsystemen im

Fassadenbereich, daher die Erkenntnis, dass eine waagerecht verlaufende Rillierung gegenüber einer frisch angeworfenen Putzschicht nicht nur eine allgemein

haftverbessernde Wirkung ausübt, sondern auch deren Absacken und Abrutschen, bedingt durch das Gewicht des im frischen Zustand noch weichen Putzmaterials, entgegenwirkt. Die waagrecht verlaufenden Nuten entfalten dabei einen Abstützeffekt gegenüber einer frischen Putzschicht, die ihrerseits das

Bestreben hat, nach unten abzurutschen. Demgemäß wird auch in der Aufgabenformulierung der entgegengehaltenen DE 43 16 099 A1 (Sp 1, Z 32 bis 43)

bereits zwischen der oben beschriebenen Wirkung hinsichtlich der Erhöhung der

Anfangshaftung (Sp 1, Z 39 bis 43) einerseits und der Langzeitwirkung des Haftverbundes (Sp 1, Z 36 bis 39) andererseits unterschieden.

Durch das DE 296 12 810 U1 ist eine Klinkerträgerplatte (10) (Fig 1) aus Polyurethanhartschaum bekannt geworden, welche (horizontal verlaufende) Klinkerabstützrippen (12) auf ihrer entsprechenden Klinkerseite (14) aufweist, wobei die

Klinkerabstützrippen (12) als geradlinig verlaufende Rippen mit einer Höhe von

etwa 5 mm ausgestaltet sind (S 4, Z 16 bis 20). Wie aus der Zeichnung (Fig 1)

ersichtlich ist, sind die Klinkerabstützrippen (12) relativ schmal ausgestaltet, wobei deren Breite etwa deren (im Text mit 5 mm angegebenen) Höhe entspricht.

Die Klinkereinbettflächen (18) zwischen den Klinkerabstützrippen sind dabei in

ihrer Weite derart dimensioniert, dass diese geringfügig größer ist als die Breite

von für die Klinkerträgerplatte (10) vorgesehenen Klinkerriemchen (S 4, Z 22 bis

25). Demnach ist die Bemessung des Abstandes zwischen den Klinkerabstützrippen, also die Breite der Vertiefungen, auf die Maße der Verblendriemchen abgestimmt.

Zwar ist dem Anmelder darin zuzustimmen, dass das entgegengehaltene DE

296 12 810 U1 hinsichtlich seiner Aufgabenstellung hauptsächlich auf die verzugsfreie Montage einer Klinkerträgerplatte an der Hauswand abstellt (vgl hierzu

S 2, Z 5 bis 7). Jedoch gehört auch das Vorhandensein von Klinkerabstützrippen

in der Trägerplatte zum Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung und wird dort

einerseits erneut beschrieben, wie oben dargelegt, und andererseits als bereits

bekannt vorausgesetzt. So wird in diesem Dokument bereits im Rahmen der

Würdigung des Standes der Technik auf Klinkerabstützrippen einer vorbekannten

Isolierplatte hingewiesen (S 1, Z 9 bis 13). Die technische Funktion der Klinkerabstützrippen wird dabei derart beschreiben: „Die Klinkerabstützrippen bilden ein

Klinkerriemchen-Leitsystem, bei dem es die Klinkerabstützrippen erlauben, Klinkerriemchen auf einer Gebäudewand gleichmäßig anzuordnen“. Der Hinweis auf

die Leitwirkung der Abstützrippen zum Zwecke einer gleichmäßigen Anordnung

der Riemchen läßt einen Fachmann nach Auffassung des Senats bereits die Eignung und Bedeutung derartiger, vorbekannter Systeme für den Einsatz in sog.

„Do-it-yourself“-Verfahren im Heimwerkerbereich erkennen. Gerade für ungeübte

Personen bieten diese bekannten Abstützrippen einen orientierenden und tragenden Anhalt zur exakten Verlegung der Verblendriemchen.

Der gesamte Offenbarungsgehalt des DE 296 12 810 U1 stellt daher einem Fachmann bereits eine Klinkerträgerplatte mit allen im Anspruch 1 angegebenen raumgeometrischen Strukturen, Bedingungen und Bemessungen (diese ergeben sich

aufgrund der Abstimmung auf Klinkerriemchen) vor Augen, deren Eignung insbesondere für den Heimwerkerbereich ohne weiteres erkennbar ist. Unterschiedlich

zur beanspruchten Mineralwollematte

ist

lediglich noch das Material der

entgegengehaltenen Trägerplatte. Sollte nun ein Fachmann, etwa aus Kostengründen, gehalten sein,

für die bekannte Klinkerträgerplatte aus Polyurethan-Hartschaum eine Material-Alternative zu suchen, findet er hierzu Anregungen im Stand der Technik nach der DE 43 16 099 A1. Aus diesem Stand der

Technik vermag ein Fachmann ohne weiteres zu erkennen, dass eine Mineralwollematte, bei der die Fasern hauptsächlich quer zur Ebene der Matte orientiert

sind, ebenfalls geeignet ist, das Gewicht von an ihrer Außenseite angebrachten

Verblendriemchen - dies entspricht etwa dem Gewicht einer dort angebrachten

Putzschicht - zu tragen. Ferner erhält er hieraus auch den Hinweis auf die Möglichkeit, Nuten einzufräsen, welche ein Absacken oder Abrutschen schwerer,

frisch aufgeworfener Putzschichten in vertikaler Richtung verhindern. Demgemäß

liegt für einen Fachmann auch die Eignung derartiger Platten für das Einbringen

von Abstützrippen für Verblendriemchen auf der Hand.

Der Anspruch 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie der auf ein Herstellungsverfahren gerichtete Anspruch 5 und die auf eine Verwendung einer derartigen Mineralwollematte gerichteten Ansprüche 6 und 7 haben ebenfalls keinen

Bestand, da sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch

fallen und deren Merkmale im übrigen durch den entgegengehaltenen Stand der

Technik vollumfänglich vorweggenommen sind.

Die hifsweise beantragte Erteilung eines Patents mit den Patentansprüchen 1 bis

4, 6 und 7 kann ebenfalls nicht erfolgen, da der Fortfall des Anspruchs 5 zu keiner

anderen Beurteilung der Sachlage im Hinblick auf den weiterhin geltenden und

unverändert gebliebenen Anspruch 1 führen kann. Demgemäß haben auch die

Ansprüche 1 bis 4, 6 und 7 nach Hilfsantrag keinen Bestand.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl