Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 89/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 89/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 01 387.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts wird
anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 16. September 2003 eingetragenen
farbigen Bildmarke 399 01 387. Über die Eintragung der Marke hat sie vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde erhalten, in der die Marke in
Schwarz-Weiß abgebildet ist.
Die Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag
mit Beschluss vom 20. Februar 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anmelderin keinen Anspruch auf die Ausstellung einer farbigen
Urkunde habe. § 19 MarkenV sehe lediglich vor, dass das Amt eine Urkunde über
die Eintragung und eine Bescheinigung über die im Register eingetragenen Angaben ausstelle. Nähere Einzelheiten zur Gestaltung der Urkunde seien nicht geregelt. Außerdem fehle es an den technischen Voraussetzungen für den Druck farbiger Urkunden. Der Ausdruck erfolge im Regelfall nach Eintragung der Marke
automatisch über einen Zentraldrucker, der nur in Schwarz-Weiß drucke. Auch
wenn man diesen durch einen Farbdrucker ersetzen würde, sei der Ausdruck
farbgetreuer Urkunden nicht möglich. Auf Grund der zum Scannen der Markenbilder eingesetzten Hard- und Software komme es bei bestimmten Farbtönen zu erheblichen Abweichungen von der farbigen Vorlage. Die bisher in Ausnahmefällen
auf besonderen Antrag hin gefertigten farbigen Urkunden seien auf Einzeldrucker
gefertigt worden. Dabei müsse der Bearbeiter in der Regel die Ausdrucke jeweils
einzeln auf die farbgetreue Übereinstimmung mit der Druckvorlagen überprüfen.
Diese Verfahrensweise habe sich als zu zeitaufwändig erwiesen, so dass das Amt
beschlossen habe, keine weiteren farbigen Urkunden zu fertigen. Nur die gegen
Gebühr erstellten Registerauszüge und Heimatbescheinigungen enthielten farbige
Markenwiedergaben. Insoweit sei der zusätzliche Zeitaufwand durch die Gebührenzahlung gerechtfertigt. Inwieweit der Ausdruck farbiger Urkunden mit dem
neuen elektronischen Markensystem möglich sein werde, lasse sich noch nicht
abschließend feststellen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Anmelderin die Ausfertigung einer farbigen Markenurkunde, die die Marke in der eingetragenen Form
wiedergibt.
II.
Der erkennende Senat beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Er ist der Ansicht, dass die vom Amt gemäß § 19 Abs. 1 MarkenV ausgestellte
Urkunde die Marke in der eingetragenen Form wiedergeben muss.
Die Markenurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO, mit der
das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung der Marke in das Register
bestätigt (§ 19 Abs. 1 MarkenV bzw §§ 26 MarkenV, 25 Abs. 1 DPMAV in der ab
1. Juni 2004 geltenden Fassung). Wegen dieser Beweiswirkung ist die Markenurkunde vor allem bei der Übertragung und Veräußerung sowie bei der gerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke bedeutsam. Die Beurkundung
einer farbig eingetragenen Marke in Schwarz-Weiß gibt das eingetragene Markenrecht nicht vollständig wieder, denn der Schutzumfang einer farbigen Marke ist
nach ständiger Rechtssprechung anders zu beurteilen als der einer in schwarzweiß eingetragenen Marke (vgl BPatG MarkenG 2002, 348, 353 f - Farbige
Arzneimittelkapsel). Vor allem im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des
Markenschutzes für konturunbestimmte Farbmarken ist eine schwarz-weiße Markenwiedergabe zum Nachweis des der Markeninhaberin zustehenden Rechts daher unzureichend.
Da das Amt Registerauszüge und Heimatbescheinigungen mit farbigen Markenwiedergaben erstellt, erscheint die Verfahrensweise des Amtes nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung rechtswidrig. Für die Beurteilung der vom Amt vorgebrachten technischen Schwierigkeiten kommt es darauf an, ob der Druck farbiger
Urkunden zur Zeit objektiv unmöglich ist, weil es auf dem Markt keine zuverlässige
Software für das Scannen und automatisierte Drucken farbiger Vorlagen gibt, oder
ob lediglich ein Fall subjektiver Unmöglichkeit auf Grund einer unzulänglichen
technischen Ausstattung des Amtes vorliegt. Denn nur im Falle einer technischen
Unmöglichkeit, die das Amt nicht zu verantworten hat, wäre die Ungleichbehandlung der Markenurkunden einerseits und der gebührenpflichtigen
Registerauszüge andererseits gerechtfertigt. Da sich die Frage der technischen
Unmöglichkeit anhand der Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht
zweifelsfrei beantworten lässt, war dem Präsidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts Gelegenheit zu geben, dem Verfahren beizutreten (§ 68 Abs 2
MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl