Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.05.2004 – 29 W (pat) 89/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 89/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 01 387.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts wird

anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 16. September 2003 eingetragenen

farbigen Bildmarke 399 01 387. Über die Eintragung der Marke hat sie vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde erhalten, in der die Marke in

Schwarz-Weiß abgebildet ist.

Die Markenabteilung 9.1. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag

mit Beschluss vom 20. Februar 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anmelderin keinen Anspruch auf die Ausstellung einer farbigen

Urkunde habe. § 19 MarkenV sehe lediglich vor, dass das Amt eine Urkunde über

die Eintragung und eine Bescheinigung über die im Register eingetragenen Angaben ausstelle. Nähere Einzelheiten zur Gestaltung der Urkunde seien nicht geregelt. Außerdem fehle es an den technischen Voraussetzungen für den Druck farbiger Urkunden. Der Ausdruck erfolge im Regelfall nach Eintragung der Marke

automatisch über einen Zentraldrucker, der nur in Schwarz-Weiß drucke. Auch

wenn man diesen durch einen Farbdrucker ersetzen würde, sei der Ausdruck

farbgetreuer Urkunden nicht möglich. Auf Grund der zum Scannen der Markenbilder eingesetzten Hard- und Software komme es bei bestimmten Farbtönen zu erheblichen Abweichungen von der farbigen Vorlage. Die bisher in Ausnahmefällen

auf besonderen Antrag hin gefertigten farbigen Urkunden seien auf Einzeldrucker

gefertigt worden. Dabei müsse der Bearbeiter in der Regel die Ausdrucke jeweils

einzeln auf die farbgetreue Übereinstimmung mit der Druckvorlagen überprüfen.

Diese Verfahrensweise habe sich als zu zeitaufwändig erwiesen, so dass das Amt

beschlossen habe, keine weiteren farbigen Urkunden zu fertigen. Nur die gegen

Gebühr erstellten Registerauszüge und Heimatbescheinigungen enthielten farbige

Markenwiedergaben. Insoweit sei der zusätzliche Zeitaufwand durch die Gebührenzahlung gerechtfertigt. Inwieweit der Ausdruck farbiger Urkunden mit dem

neuen elektronischen Markensystem möglich sein werde, lasse sich noch nicht

abschließend feststellen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Anmelderin die Ausfertigung einer farbigen Markenurkunde, die die Marke in der eingetragenen Form

wiedergibt.

II.

Der erkennende Senat beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Er ist der Ansicht, dass die vom Amt gemäß § 19 Abs. 1 MarkenV ausgestellte

Urkunde die Marke in der eingetragenen Form wiedergeben muss.

Die Markenurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO, mit der

das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung der Marke in das Register

bestätigt (§ 19 Abs. 1 MarkenV bzw §§ 26 MarkenV, 25 Abs. 1 DPMAV in der ab

1. Juni 2004 geltenden Fassung). Wegen dieser Beweiswirkung ist die Markenurkunde vor allem bei der Übertragung und Veräußerung sowie bei der gerichtlichen

Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke bedeutsam. Die Beurkundung

einer farbig eingetragenen Marke in Schwarz-Weiß gibt das eingetragene Markenrecht nicht vollständig wieder, denn der Schutzumfang einer farbigen Marke ist

nach ständiger Rechtssprechung anders zu beurteilen als der einer in schwarzweiß eingetragenen Marke (vgl BPatG MarkenG 2002, 348, 353 f - Farbige

Arzneimittelkapsel). Vor allem im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des

Markenschutzes für konturunbestimmte Farbmarken ist eine schwarz-weiße Markenwiedergabe zum Nachweis des der Markeninhaberin zustehenden Rechts daher unzureichend.

Da das Amt Registerauszüge und Heimatbescheinigungen mit farbigen Markenwiedergaben erstellt, erscheint die Verfahrensweise des Amtes nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung rechtswidrig. Für die Beurteilung der vom Amt vorgebrachten technischen Schwierigkeiten kommt es darauf an, ob der Druck farbiger

Urkunden zur Zeit objektiv unmöglich ist, weil es auf dem Markt keine zuverlässige

Software für das Scannen und automatisierte Drucken farbiger Vorlagen gibt, oder

ob lediglich ein Fall subjektiver Unmöglichkeit auf Grund einer unzulänglichen

technischen Ausstattung des Amtes vorliegt. Denn nur im Falle einer technischen

Unmöglichkeit, die das Amt nicht zu verantworten hat, wäre die Ungleichbehandlung der Markenurkunden einerseits und der gebührenpflichtigen

Registerauszüge andererseits gerechtfertigt. Da sich die Frage der technischen

Unmöglichkeit anhand der Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht

zweifelsfrei beantworten lässt, war dem Präsidenten des Deutschen Patent- und

Markenamts Gelegenheit zu geben, dem Verfahren beizutreten (§ 68 Abs 2

MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl