Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.05.2004 – 14 W (pat) 7/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Mai 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 53 037.8-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, der Richterin Dr. Franz, des Richters Dr. Wagner und der
Richterin Dr. Schuster beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B44C des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 199 53 037.8-45 mit
der Bezeichnung
„Vorrichtung und Verfahren zur Höhenverstellung einer Arbeitsplatte“
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist ua unter Hinweis auf die Druckschriften
(2) DE-GM 67 27 34 und
(4) Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, 2. Kapitel:
Besondere Anforderungen an die Gesundheitsvorsorge,
3. Abschnitt: Arbeitsplätze, Art 24 Besondere Anforderungen.
BWA, März 1998, 1. Überarbeitung, S 324-5 bis 324-6
im wesentlichen damit begründet, dass keine klare und vollständige Lehre zum
technischen Handeln vorliege, weshalb die Anmeldung wegen unzureichender
Offenbarung zurückzuweisen sei. Es sei insbesondere dem Anspruch 1 nicht zu
entnehmen, wie durch Abstützung der äußeren Stützstangen eines nicht näher
definierten Untergestells im Abstand von nicht weniger als 3 cm von der Stirnseite
der Arbeitsplatte die Arbeitshöhe eines Tapeziertisches auf 87 cm eingestellt werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag, erstem Hilfsantrag und zweitem Hilfsantrag jeweils vom 11. August 2003
weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet -nach Korrektur zweier Schreibfehler-:
„1. Tapeziertisch, mit einem Untergestell (2), das an mindestens
drei Punkten (4, 5, 6) eine Arbeitsplatte (1) abstützt, wobei die Arbeitsplatte (1) an ihrer Unterseite Befestigungselemente (18, 18’)
aufweist, die die äußeren Stützstangen (12, 12’) des Untergestells
(2) klemmend aufnehmen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Befestigungselemente (18, 18’) in einem vorbestimmten
festen Abstand (A) von den Stirnseiten (9, 10) der Arbeitsplatte (1)
angeordnet sind, der nicht kleiner als 3 cm ist und so bemessen
ist, dass die Höhe (H) der Arbeitsplatte (1) 87+/- 5 cm beträgt.“
Der nebengeordnete Anspruch 14 lautet:
„14. Verfahren zur Höhenverstellung einer Arbeitsplatte (1), insbesondere für Tapeziertische, die von einem zusammenklappbaren
Untergestellt (2) an mindestens drei Punkten (4, 5, 6) abgestützt
ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Abstand (A), der nicht kleiner als 3 cm (A ≥ 3 cm) der
Stützpunkte (4, 6) von den äußeren Rändern der Stirnseiten (9,
10) der Arbeitsplatte (1) an mindestens einer vorbestimmten Stelle
an der Unterseite (3) der Arbeitsplatte (1) festgelegt wird.“
Die Ansprüche 2 bis 13 sind auf Weiterbildungen des Tapeziertisches nach Anspruch 1, die Ansprüche 15 bis 17 auf Weiterbildungen des Verfahrens zur Höhenverstellung einer Arbeitsplatte nach Anspruch 14 gerichtet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Tapeziertisch mit einem zusammenklappbaren Untergestell
(2), das mit seinen äußeren Stützstangen (12, 12’) an Befestigungselementen (18, 18’) an der Unterseite einer Arbeitsplatte (1)
abgestützt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Befestigungselemente (18, 18’) in einem vorbestimmten
Abstand (A) von den Stirnseiten (9, 10) der Arbeitsplatte (1) angeordnet sind und mit der Querstange, die zwischen den oberen Enden der äusseren Stützstangen (12, 12’) angeordnet ist, im Eingriff
stehen, wobei der Abstand (A) nicht kleiner als 3 cm ist und die
Arbeitshöhe (H) der Arbeitsplatte (1) 87+/- 5 cm beträgt.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
„1. Verfahren zur Festlegung einer Arbeitshöhe von H = 87 +/- 5
cm eines Tapeziertisches mit einem zusammenklappbaren Untergestell (2), das mit seinen äußeren Stützstangen (12, 12’) an Befestigungselementen (18, 18’) an der Unterseite einer Arbeitsplatte
(1) abgestützt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Befestigungselemente (18, 18’) in einem vorbestimmten
Abstand (A) von den Stirnseiten (9, 10) der Arbeitsplatte (1) angeordnet werden, wobei der Abstand (A) nicht kleiner als 3 cm ist
und die Befestigungselemente (18, 18’) mit der Querstange, die
zwischen den oberen Enden der äußeren Stützstangen (12, 12’)
angeordnet ist, im Eingriff stehen.“
Die Ansprüche 2 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2 entsprechen den
Ansprüchen gleicher Nummerierung gemäß Hauptantrag.
Die Anmelderin macht sinngemäß im wesentlichen geltend, dass der Zurückweisungsgrund mangelnder Offenbarung nicht gegeben sei, weil ua aus Figur 1 auf
Grund trigonometrischer Überlegungen hervorgehe, dass sich bei Verschiebung
des Stützpunktes 4 der Stützstangen 12, 12’ von den Stirnseiten der Arbeitsplatte 7 die Arbeitshöhe verändere. Auch ohne Kenntnisse mathematischer Zusammenhänge bei Dreiecken sei dem Durchschnittsfachmann zuzutrauen, dass er
dies erkenne und ebenso, dass dabei gleichzeitig weitere Nebenbedingungen, wie
beispielsweise die Längenverstellung der Streben 13 und 14, die wegen des Erfordernisses der Knappheit des Hauptanspruches nicht Gegenstand desselben
sei, erfüllt sein müssten. Ferner sei die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes
unstrittig und die erfinderische Tätigkeit nicht beanstandet worden.
Die erfinderische Tätigkeit sei gegeben, weil einerseits mit der Einhaltung des
nicht nach Belieben frei wählbaren Abstandes (A) von nicht weniger als 3 cm von
den Stirnseiten der Arbeitsplatte Raum für einen umlaufenden Rahmen von etwa
3 cm Stärke zur inneren Stabilisierung der Arbeitsplatte gegeben sei. Andererseits
resultiere aus dem Abstand die Arbeitshöhe von 87 cm, die dem Stand der Technik nicht zu entnehmen sei und die sich erst aus kostenintensiver Entwicklungs-
und Marketingarbeit ergeben habe. Schließlich sei der Markterfolg des Anmeldungsgegenstandes als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit zu werten.
Zur Stütze ihrer Argumentation, wonach die Einstellung des Tapeziertisches auf
eine Arbeitshöhe von 87 +/- 5 cm eine erfinderische Maßnahme sei, legt die Anmelderin einen Auszug aus einem Prospekt einer Wettbewerberin vor, der einen
höhenverstellbaren Tapeziertisch als ebenso einfache wie geniale Lösung bewerbe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit dem
am 11. August 2003 eingereichten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit dem am 11. August 2003 eingereichten Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit dem am
11. August 2003 eingereichten Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, je
mit Beschreibung, Unteransprüchen und Zeichnungen gemäß der
Offenlegungsschrift zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 17, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73), jedoch nicht
begründet.
2.
Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden
Ansprüche 1 bis 17 nach Hauptantrag bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen herleitbar sind (Erstunterlagen Ansprüche 1 bis 17 iVm S 1 Abs 2, S 4 Abs 1 und S 7 Abs 1 der Beschreibung und Figur 1). Die Bedenken des Senats bezüglich der Offenbarung der Gegenstände der Ansprüche 1 nach erstem und nach zweitem Hilfsantrag, die Querstange betreffend, können dahingestellt bleiben, da das Patentbegehren aus
sachlichen Gründen scheitert.
3.
Die geltenden Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 vermitteln dem Durchschnittsfachmann nach Überzeugung des
Senats eine hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln.
Als Fachmann ist hier ein Techniker anzusehen, der mit der Konstruktion und Herstellung von Arbeitstischen befasst und vertraut ist.
Den geltenden Unterlagen ist als zu lösende Aufgabe zu entnehmen, mit einfachen Mitteln eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Höhenverstellung einer Arbeitsplatte bereitzustellen, die in der Lage sind, die Arbeitsfläche der Arbeitsplatte
mit einfachen Mitteln kostengünstig zu verstellen (S 2 Abs 3). Die Aufgabe soll
gelöst werden mit den in den Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und erstem Hilfsantrag im Einzelnen angegebenen Tapeziertischen und nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 mit dem dort beschriebenen Verfahren.
In den Patentansprüchen 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2
fehlen zwar nähere Angaben hinsichtlich der von der Anmelderin als Nebenbedingungen bezeichneten Maßnahmen, die zur Einstellung der Höhe des Tapeziertisches mit 87 +/- 5 cm erforderlich sind, wie beispielsweise die Ausführung des
Untergestells und hierbei die Längenverstellbarkeit der Streben 13 und 14. Die
Darstellung einer technischen Lehre ist im Patentanspruch nach ständiger Rechtsprechung indessen nicht in allen Einzelheiten erforderlich (Schulte PatG 6. Aufl
§ 34 Rdn 301). Die Anforderungen an das Untergestell eines höhenverstellbaren
Arbeitstisches kann der Fachmann auf Grund seines Fachwissens, einfacher trigonometrischer Überlegungen und unter Zuhilfenahme der Angaben in der Beschreibung ohne weiteres Nachdenken ergänzen (S 2 Abs 2 bis S 4 Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung iVm Figur 1). Dabei liegt vorliegend auf der Hand,
dass die Höhe der Arbeitsplatte von 87 +/- 5 cm des anmeldungsgemäßen Tapeziertisches nicht allein durch die Anordnung von Befestigungselementen zur
klemmenden Aufnahme der äußeren Stützstangen in einem vorbestimmten (festen) Abstand von den Stirnseiten der Arbeitsplatte bestimmt wird. Erst im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen am Untergestell, beispielsweise der Längenverstellung der Streben 13 und 14, kann ersichtlich eine durchgehend höhere Arbeitsfläche erzielt werden. Die Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 geben somit -erläutert durch die Beschreibung und die Zeichnungen- dem Fachmann die entscheidende Richtung an, um die anmeldungsgemäße Lehre nacharbeiten zu können. Weiterer Angaben in den Ansprüchen 1 bedurfte es daher nicht.
4.
Der Tapeziertisch nach Anspruch 1 des Hauptantrages ist unbestritten neu;
nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da der beanspruchte Tapeziertisch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Entgegenhaltung (2) als nächst liegendem Stand der Technik ist ein Tapeziertisch zu entnehmen, dessen Tischplatte aus gleich langen, durch Scharniere zusammenklappbar verbundenen Teilen besteht und dessen ebenfalls zusammenklappbares Untergestell an mindestens drei Punkten eine Arbeitsplatte abstützt
(Ansp 1 iVm Figur 1). Die Arbeitsplatte weist an ihrer Unterseite als Befestigungselemente Bügelfedern auf, die die äußeren Stützstangen des Untergestells klemmend aufnehmen und die an den äußeren Rahmenleisten der Tischplattenrahmen, dh also in einem vorbestimmten festen Abstand (A) von den Stirnseiten der
Arbeitsplatten angeordnet sind (Figur 1 BZ 11 und 12 und linkes Ende des Plattenteils 3 iVm S 3 Abs 2 und 3). Die Höhe des Tapeziertisches ist in (2) mit etwa
75 cm angegeben, wobei durch die Möglichkeit, die Stützrohrrahmen in unterschiedlichen Winkellagen zur Tischplatte zu arretieren, bereits ausgeführt ist, dass
die Arbeitshöhe in gewissen Grenzen variiert werden kann (S 1 letzt Abs iVm S 4
letzt Abs).
Von dieser bekannten Anordnung unterscheidet sich der Tapeziertisch nach Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich noch dadurch, dass der Abstand der Befestigungselemente zu den Stirnseiten der Arbeitsplatte nicht kleiner als 3 cm und die
Höhe (H) der Arbeitsplatte (1) 87 +/- 5 cm sein soll.
Diese Merkmale sind indessen nicht erfinderisch.
Die Bügelfedern, die in (2) die Enden der äußeren Stützstangen klemmend aufnehmen, sind wie aus Figur 1 ersichtlich mit Abstand zu den Stirnseiten der Arbeitsplatten an der Innenseite der äußeren Rahmenleisten angebracht (Fig 1 BZ 3
iVm S 3 Abs 3). Der Abstand zu den Stirnseiten wird also durch die Abmessung
der Rahmenleisten festgelegt. Der Entgegenhaltung (2) sind zwar keine Angaben
über die Stärken der Rahmenleisten an der Unterseite des Tapeziertisches zu
entnehmen. Der Fachmann, der die Höhe eines Tapeziertisches mit einfachen
Mitteln verstellen will, wird indessen Stabilität und Transportgewicht desselben
keinesfalls aus den Augen verlieren, so dass er mittels einfacher Versuche die minimale Stärke der Rahmenleisten und damit den Abstand der Befestigungselemente zu den Stirnseiten der Arbeitsplatte ermitteln kann.
Daran ändert auch der Einwand der Anmelderin nichts, wonach die Befestigungselemente noch nicht werkseitig installiert seien, sondern vom Benutzer zur Optimierung der Arbeitshöhe individuell angebracht werden könnten. Denn das
grundlegende Prinzip, welches die Höhenverstellbarkeit des anmeldungsgemäßen
Tapeziertisches bewirkt, nämlich die Veränderung der Winkellage des Stützrohrrahmens zur Tischplatte, ist dem Fachmann bereits aus (2) bekannt. Die Veränderung der Winkellage wird dort zwar in einem Ausführungsbeispiel durch Verlängerung/Verkürzung der Stützrohrrahmen herbeigeführt (S 4 Abs 2). Dass sich die
Höhe der Arbeitsplatte auch ändert, wenn der Abstand der Befestigungselemente
von den Stirnseiten der Arbeitsplatte verschoben wird, kann der Fachmann aber
ohne Kenntnis mathematischer Zusammenhänge bei Dreiecken erkennen, wie die
Anmelderin im übrigen schriftsätzlich selbst ausführt. Die anmeldungsgemäße
Anbringung der Befestigungselemente in einem Abstand von nicht weniger als
3 cm von den Stirnseiten der Arbeitsplatte erfüllt damit ersichtlich die gleiche
Funktion, dh die Veränderung der Winkellage des Stützrohrrahmens, und führt
zum erwarteten gleichartigen Ergebnis, nämlich zur Höhenverstellung der Arbeitsplatte. Zur technischen Umsetzung dieser Erkenntnis bedurfte es daher keiner erfinderischen Tätigkeit.
Dabei ergibt sich die Höhe der anmeldungsgemäßen Arbeitsplatte mit 87 +/- 5 cm
für den Fachmann schon aus dem Bedürfnis, dem seit Anmeldung des Gebrauchsmusters (2) im Jahr 1967 bekanntermaßen gestiegenen Längenwachstum
der Nutzer Rechnung zu tragen. Er sieht seine Überlegungen zur Höhenverstellbarkeit, die wie oben ausgeführt bereits bei dem bekannten Tapeziertisch (2) eine
Rolle gespielt haben, durch entsprechende Arbeitsschutzvorschriften die Tischhöhe betreffend gestützt (4). Dort wird empfohlen für im Stehen auszuführende
Arbeiten unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, für Männer und Frauen unterschiedliche Arbeitstischhöhen vorzusehen (S 324-6 Tab 324-1). Die Anmelderin
selbst hat Tapezieren als schwere Arbeit eingestuft, so dass sich gemäß (4) für
Tapeziertische Tischhöhen zwischen 70 bis 90 cm ergeben. Die Höhe des anmeldungsgemäßen Tapeziertisches mit 87 +/- 5 cm überschneidet sich folglich mit der
Empfehlung gemäß (4) weitgehend. In Kenntnis dieser Vorschrift war der Fachmann daher angeregt, zur Lösung der hier gestellten Aufgabe eine Höhe für die
Arbeitsplatte von 87 +/- 5 cm vorzusehen.
Auch der von der Anmelderin mehrfach betonte Markterfolg des höhenverstellbaren Tapeziertisches als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Wirtschaftliche Erfolge können zwar im Einzelfall ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung sein.
Sie vermögen jedoch die fehlende erfinderische Tätigkeit des vorliegend beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem Stand der Technik, hier (2) und (4),
nicht zu ersetzen. Auch das Verdienst, etwas im Stand der Technik angelegtes als
erster aufgegriffen und daraus einen Markterfolg gemacht zu haben, an den sich
Mitwettbewerber durch Nachahmung anhängen wollen, ist kein technisches, sondern ein kaufmännisches Verdienst (BGH „Elastische Bandage“ GRUR 1991, 120,
II.3).
Nach alledem beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch nicht gewährbar ist.
Die Ansprüche 2 bis 17 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH „Elektrisches
Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).
5.
Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
gelten die gleichen sachlichen Gesichtspunkte, wie sie zum Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag im Einzelnen dargelegt worden sind. Der Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich dadurch, dass das Untergestell zusammenklappbar ausgestaltet ist und dass die
Befestigungselemente (18, 18’) mit der Querstange, die zwischen den oberen Enden der äußeren Stützstangen (12, 12’) angeordnet ist, im Eingriff stehen. Diese
Merkmale sind zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit nicht ausreichend. Ein
zusammenklappbares Untergestell ist zum einen aus (2) bekannt (Ansp 1). Auch
die Querstange ebenfalls bereits in (2) vorbeschrieben (S 3 Abs 2). Der Fachmann
konnte im Rahmen seines handwerklichen Könnens diese Merkmale zur Lösung
der gestellten Aufgabe heranziehen.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 17 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.
6.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft ein Verfahren zur Festlegung einer
Arbeitshöhe von 87 +/- 5 cm eines Tapeziertisches. Inhaltlich unterscheidet er sich
vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht. Hinsichtlich der Patentfähigkeit des
Verfahrensanspruchs 1 gelten ebenfalls die gleichen sachlichen Gesichtspunkte,
wie sie zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1 im Einzelnen dargelegt worden sind.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 17 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.
Schröder
Franz
Wagner
Schuster
Na