Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.06.2004 – 28 W (pat) 300/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 89 016.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel des Richters v. Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

TURBOWHIP

als Kennzeichnung für die Waren „Maschinen für die Herstellung von Produkten

der Schokolade- und Süßwarenindustrie; Maschinen zum satzweisen Kochen,

Vakuumieren und Aufschlagen und/oder Belüften von Süßwarenmassen bei der

Herstellung von Produkten der Schokolade- und Süßwarenindustrie“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts der Marke zurückgewiesen. Die beantragte Marke beschreibe die Waren als Produkte, mit

denen schnell und kraftvoll geschlagen oder gemischt werden könne.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter. Sie meint, zwar sei „whip“ ein im Haushalts- und

Gaststättenbereich bekannter Ausdruck, in dem hier maßgebenden Fachgebiet

habe er aber keinen beschreibenden Inhalt. Auch werde der Begriff „turbo“ in aller

Regel nur mit Adjektiven (zB „turboschnell“), nicht aber mit Substantiven oder

einem Verb kombiniert. In ihrer Gesamtheit sei die Marke also eigentümlich und

durchaus zur Kennzeichnung geeignet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe

entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG).

Das Markenwort "TURBOWHIP“ ist sprachüblich aus den Einzelwörtern "turbo"

und "whip" zusammengesetzt, wobei „whip“ gerade bei der Süßwarenherstellung

eine ganz konkrete Bedeutung hat, nämlich „Aufschlag (Süßwarenherstellung)“,

„Schlagcreme“ und „schlagen, aufschlagen“ (Wörterbuch der Lebensmittel,

Ernährung und Kochkunst, bbv, 1983). Ein ähnlicher Vermerk findet sich auch im

„Großwörterbuch des Lebensmittelwesens, Lück“, in dem unter „whip“ die

deutschen Begriffe „Schlagcreme, Cremespeise, schaumig schlagen“ usw

vermerkt sind. Dass es darüber hinaus auch noch die Fachbegriffe „overum“ für

„Aufschlag“ und „aerate“ für „belüften“ gibt, ändert nichts an dem unzweideutigen

Aussagegehalt von „whip“ gerade für die hier in Frage kommenden Produkte.

Anders als die Anmelderin meint, bewirkt die Verbindung von „whip“ mit „turbo“

auch keine schutzbegründende Eigentümlichkeit, denn das Modewort „turbo“

eignet sich für eine Vielzahl von Wortkombinationen, was Begriffe wie „Turbo-

Abitur“, „Turbo-Effekt“, „Turbo-Kapitalismus“, „turbo-geil“, „turbo-laden“ (gefunden

in der elektronischen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe 1999 – 2002)

zeigen. „Turbowhip“ bedeutet also nichts anderes, als einen schlagwortartigen

Hinweis darauf, dass die Maschinen die Süßwarenmassen schnell und kraftvoll

aufschlagen. In eben diesen Sinn wird es auch von den angesprochenen

Verkehrskreisen verstanden werden, denn es handelt sich dabei nicht in erster

Linie um technisch versierte Maschinenbauer, die bei der Beschreibung von

Maschinen vielleicht eher Fachbegriffe erwarten würden, angesprochen sind vielmehr die Betriebsingenieure und das Management eines Süßwarenherstellers,

denn von diesen werden derartige Maschinen bestellt. Hinzu kommt, dass der

Begriff „whip“ aufgrund mehrerer Kennzeichnungen

im Lebensmittel- und

Haushaltsbereich nicht unbekannt ist (zB das Salat-Dressing Miracle Whip und der

Milchaufschäumer Latte Whip), so dass auch Fremdsprachen Unkundige den

Bedeutungsinhalt erkennen. Im übrigen wird die Marke von der Anmelderin selbst

in diesem beschreibenden Sinn gebraucht, denn sie bewirbt die damit

gekennzeichneten Satzkocher und Druckbelüftungskessel als ideale Lösung zum

„Aufschlagen“ gekochter Zuckermassen.

Die beanspruchte Wortkombination beschreibt damit in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren, womit sie als Marke schutzunfähig ist.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und insbesondere der

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (MarkenR 2004, 111 - Biomild), wo

klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen,

von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese

Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche

Neuschöpfung handelt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne

Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,

insbes. syntaktischer oder

semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus

Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen

der genannten Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr.39).

Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der

Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine

Ermessensbindung ausscheidet

-, zum anderen Art 3 GG nur einen

Rechtsanspruch auf gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen

Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen

können allenfalls bei Zweifelsfällen als

Indiz

für ein bestimmtes

Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um

benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier vorliegenden

eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die Heranziehung

derartiger Umstände.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel

v. Schwichow

Schwarz-Angele

Bb