Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.06.2004 – 28 W (pat) 300/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 89 016.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel des Richters v. Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
TURBOWHIP
als Kennzeichnung für die Waren „Maschinen für die Herstellung von Produkten
der Schokolade- und Süßwarenindustrie; Maschinen zum satzweisen Kochen,
Vakuumieren und Aufschlagen und/oder Belüften von Süßwarenmassen bei der
Herstellung von Produkten der Schokolade- und Süßwarenindustrie“.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts der Marke zurückgewiesen. Die beantragte Marke beschreibe die Waren als Produkte, mit
denen schnell und kraftvoll geschlagen oder gemischt werden könne.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter. Sie meint, zwar sei „whip“ ein im Haushalts- und
Gaststättenbereich bekannter Ausdruck, in dem hier maßgebenden Fachgebiet
habe er aber keinen beschreibenden Inhalt. Auch werde der Begriff „turbo“ in aller
Regel nur mit Adjektiven (zB „turboschnell“), nicht aber mit Substantiven oder
einem Verb kombiniert. In ihrer Gesamtheit sei die Marke also eigentümlich und
durchaus zur Kennzeichnung geeignet.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe
entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG).
Das Markenwort "TURBOWHIP“ ist sprachüblich aus den Einzelwörtern "turbo"
und "whip" zusammengesetzt, wobei „whip“ gerade bei der Süßwarenherstellung
eine ganz konkrete Bedeutung hat, nämlich „Aufschlag (Süßwarenherstellung)“,
„Schlagcreme“ und „schlagen, aufschlagen“ (Wörterbuch der Lebensmittel,
Ernährung und Kochkunst, bbv, 1983). Ein ähnlicher Vermerk findet sich auch im
„Großwörterbuch des Lebensmittelwesens, Lück“, in dem unter „whip“ die
deutschen Begriffe „Schlagcreme, Cremespeise, schaumig schlagen“ usw
vermerkt sind. Dass es darüber hinaus auch noch die Fachbegriffe „overum“ für
„Aufschlag“ und „aerate“ für „belüften“ gibt, ändert nichts an dem unzweideutigen
Aussagegehalt von „whip“ gerade für die hier in Frage kommenden Produkte.
Anders als die Anmelderin meint, bewirkt die Verbindung von „whip“ mit „turbo“
auch keine schutzbegründende Eigentümlichkeit, denn das Modewort „turbo“
eignet sich für eine Vielzahl von Wortkombinationen, was Begriffe wie „Turbo-
Abitur“, „Turbo-Effekt“, „Turbo-Kapitalismus“, „turbo-geil“, „turbo-laden“ (gefunden
in der elektronischen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe 1999 – 2002)
zeigen. „Turbowhip“ bedeutet also nichts anderes, als einen schlagwortartigen
Hinweis darauf, dass die Maschinen die Süßwarenmassen schnell und kraftvoll
aufschlagen. In eben diesen Sinn wird es auch von den angesprochenen
Verkehrskreisen verstanden werden, denn es handelt sich dabei nicht in erster
Linie um technisch versierte Maschinenbauer, die bei der Beschreibung von
Maschinen vielleicht eher Fachbegriffe erwarten würden, angesprochen sind vielmehr die Betriebsingenieure und das Management eines Süßwarenherstellers,
denn von diesen werden derartige Maschinen bestellt. Hinzu kommt, dass der
Begriff „whip“ aufgrund mehrerer Kennzeichnungen
im Lebensmittel- und
Haushaltsbereich nicht unbekannt ist (zB das Salat-Dressing Miracle Whip und der
Milchaufschäumer Latte Whip), so dass auch Fremdsprachen Unkundige den
Bedeutungsinhalt erkennen. Im übrigen wird die Marke von der Anmelderin selbst
in diesem beschreibenden Sinn gebraucht, denn sie bewirbt die damit
gekennzeichneten Satzkocher und Druckbelüftungskessel als ideale Lösung zum
„Aufschlagen“ gekochter Zuckermassen.
Die beanspruchte Wortkombination beschreibt damit in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren, womit sie als Marke schutzunfähig ist.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und insbesondere der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (MarkenR 2004, 111 - Biomild), wo
klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen,
von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese
Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche
Neuschöpfung handelt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne
Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,
insbes. syntaktischer oder
semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus
Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen
der genannten Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr.39).
Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der
Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine
Ermessensbindung ausscheidet
-, zum anderen Art 3 GG nur einen
Rechtsanspruch auf gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen
Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen
können allenfalls bei Zweifelsfällen als
Indiz
für ein bestimmtes
Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um
benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier vorliegenden
eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die Heranziehung
derartiger Umstände.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
v. Schwichow
Schwarz-Angele
Bb