Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.06.2004 – 14 W (pat) 333/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 41 914
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richterin Dr. Franz, des Richters Dr. Gerster und
der Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 101 41 914 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2004
Beschreibung Sp 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2004
Beschreibung ab Sp 3, gemäß Patentschrift 101 41 914
1 Blatt Zeichnung Figur 1, gemäß Patentschrift 101 41 914.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 101 41 914 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Herstellen von schockartig tiefgefrorenen Stücken
aus Mozzarella und schockgefrostete servierfähige Stücke aus
Mozzarella"
ist am 14. August 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 14. November 2002 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt,
den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 19 des Streitpatents fehle es an der Neuheit bzw. an der erfinderischen Tätigkeit.
Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften:
D1: EP 0 535 268 B1
D2: US 4 753 815 A
D3: Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) vom
29. Oktober 1991, BGBl. I S. 2051
D6: „Mozzarella – Ein traditioneller Käse in der Entwicklung“, herausgegeben von der MOFIN-Gruppe, Novara, Italien 1998
D7: „Coaten, Kühlen, Frosten“, Lebensmitteltechnik, Heft 12 1998,
30. Jahrgang.
Außerdem offenbare das Streitpatent die Erfindung insbesondere im Hinblick auf
die nachveröffentlichte Druckschrift
D8: „Mozzarella-Perlen so frisch wie aus der Käserei“, Tiefkühlreport,
Heft 10, 2002, 30. Jahrgang
nicht vollständig.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Sie erklärt ferner die Teilung des Patents.
Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen und
macht im wesentlichen geltend, dass der Stand der Technik die beanspruchten
Gegenstände weder vorwegnehme noch nahelege.
Die geltenden Ansprüche 1 und 14 lauten:
1. Verfahren zum Herstellen von schockartig tiefgefrorenen servierfähigen Stücken aus Mozzarella umfassend folgende
Schritte:
a)
ein Käsebruch aus Kuh- oder Wasserbüffelmilch, der
in heißem Wasser bei Temperaturen bis zu 90°C geknetet und gezogen wird, bis er eine fadenziehende
elastische weiche Masse bildet, wird hergestellt,
b)
dann werden Kugeln aus dem heißen Käsebruch ausgeformt, wobei die Kugeln eine geschlossene Haut
bilden und
c)
gegebenenfalls die noch warmen Kugeln anschließend in eine Pressform eingebracht werden, in welcher sie zu Scheiben flachgedrückt werden, wobei die
Haut auch bei den flachgedrückten Scheiben erhalten
bleibt,
d)
die noch warmen Kugeln oder flachgedrückten warmen Scheiben in einem salzfreien Wasserbad unterhalb Raumtemperatur kurzzeitig abgeschreckt werden
und dann aus dem Wasserbad entfernt werden und
e)
unmittelbar anschließend die abgeschreckten Kugeln
oder Scheiben mittels eines flüssigen Kältemittels, wie
flüssiger Kohlensäure oder flüssigem Stickstoff innerhalb weniger Sekunden auf eine Temperatur unterhalb
– 20°C tiefgekühlt und schockgefrostet werden und
f)
die schockgefrosteten Kugeln oder Scheiben in gewünschte Gebinde verpackt werden.
14. Schockgefrostete servierfähige Stücke aus Mozzarella, gekennzeichnet durch eine Fertigung aus einem Käsebruch
aus Kuh- oder Wasserbüffelmilch, der in heißem Wasser bei
Temperaturen bis zu 90°C geknetet und gezogen wurde, bis
er eine fadenziehende elastische weiche Masse gebildet hat,
und Kugeln aus dem heißen Käsebruch gepreßt und ausgeformt wurden, wobei die Kugeln eine geschlossene Haut
ausbildeten und
gegebenenfalls die noch warmen Kugeln anschließend in
eine Pressform eingebracht wurden, in welcher sie zu Scheiben flachgedrückt wurden, wobei die Haut auch bei den
flachgedrückten Scheiben erhalten blieb,
die noch warmen Kugeln oder flachgedrückten warmen
Scheiben in einem salzfreien Wasserbad unterhalb Raumtemperatur kurzzeitig abgeschreckt und aus dem Wasserbad
entfernt wurden und
unmittelbar anschließend die abgeschreckten Kugeln oder
Scheiben mittels eines flüssigen Kältemittels, wie flüssiger
Kohlensäure oder flüssigem Stickstoff innerhalb weniger
Sekunden auf eine Temperatur unterhalb –20°C tiefgekühlt
und schockgefrostet wurden.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 13
und 15 bis 19, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er
ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Die Patentansprüche 1 bis 19 sind zulässig. Der Anspruch 1 geht aus dem erteilten Anspruch 1 iVm Sp 2 Abs [0011] Z 61-62 der Patentschrift hervor und ist
aus Anspruch 1 und S 4 Abs 3 Z 19-21 der Erstunterlagen abzuleiten. Die Ansprüche 2 bis 13 entsprechen den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 13 im
Wortlaut. Der Anspruch 14 basiert auf den erteilten Ansprüchen 14 und 17 iVm
Sp 2 Abs [0011] Z 61-62 der Patentschrift und geht auf die ursprünglichen Ansprüche 14 und 17 sowie S 4 Abs 3 Z 19-21 der ursprünglichen Unterlagen zurück. Die Ansprüche 15 bis 19 entsprechen wiederum den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 15, 16 und 18 bis 20. Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu
beanstanden.
Das Patent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zum Herstellen von
schockartig tiefgefrorenen servierfähigen Stücken aus Mozzarella und mit seinem
Anspruch 14 schockgefrostete servierfähige Stücke aus Mozzarella gekennzeichnet durch ihre Fertigung. Dabei wird von bekannten Verfahren zur Herstellung von
Mozzarella ausgegangen, die trotz Einlegen der frisch hergestellten Mozzarella in
Salzwasser nur eine begrenzt haltbare Mozzarella liefern, wie in der Patentschrift
einleitend beschrieben ist (Sp 1 Abs [0003, 0004] der PS). Vor diesem Hintergrund liegt dem Patent die Aufgabe zugrunde, servierfähige Stücke von Mozzarella in einer Frischequalität, wie sie unmittelbar nach Herstellung der Mozzarella
vorhanden ist, in einer lagerfähiger Form zu schaffen, d. h. die Frische, den
Feuchtigkeitsgehalt und die Konsistenz einer frisch hergestellten Mozzarella zu
erhalten (Sp 1 Abs [0007]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent das im
Patentanspruch 1 angegebene Verfahren und die im Patentanspruch 14 angegebenen Erzeugnisse vor.
Es bestehen keine Bedenken bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Ansprüche 1 und 14. Das im Anspruch 1 beschriebene Verfahren setzt
mit der Behandlung des Käsebruchs aus Kuh- oder Wasserbüffelmilch in heißem
Wasser ein, der in üblicher Weise geknetet und gezogen wird, bis er eine elastische Masse bildet. Welcher Feuchtigkeitsgehalt dabei zur Herstellung einer Mozzarella einzustellen ist, ist dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Lebensmitteltechnik mit mehrjähriger Erfahrung der industriellen Verarbeitung von Molkereiprodukten, geläufig. Des weiteren wird der Fachmann die Größe der Stücke an
die Forderung einer Schockfrostung innerhalb weniger Sekunden anpassen; er
erhält auch durch Anspruch 7 und 8 bzw. Abs [0014] u [0015] Hinweise, welche
Größen er bevorzugt herstellen soll. Die beanspruchte Erfindung ist daher für den
Fachmann so offenbart, dass er sie ausführen kann. Eine Angabe des einzustellenden Feuchtigkeitsgehalts und der Größe der schockgefrosteten Stücke war daher in den Ansprüchen 1 und 14 nicht erforderlich. Das Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung, dass das Patent unzureichend offenbart
sei, da in D8 S 2 Sp 2 von anderem Wassergehalt und anderer Größe für schockgefrostete Mozzarella die Rede sei, kann nicht durchgreifen, da diese Druckschrift
nachveröffentlicht und deshalb zur Beurteilung des Streitpatents nicht heranzuziehen ist.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung des Verfahrens gemäß Anspruch 1
durch die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob dieses Verfahren einen Salzzusatz
vor dem Abschrecken in salzfreiem Wasser ausschließe, wie die Patentinhaberin
vorträgt, oder ob ein Salzzusatz vor dem Abschrecken mit umfasst werde, wie die
Einsprechende geltend macht, sei folgendes ausgeführt. Im Anspruch 1 ist an keiner Stelle von einem Salzzusatz die Rede. Die Angabe, dass der Käsebruch gemäß Schritt a) in heißem Wasser bei Temperaturen bis zu 90oC geknetet und gezogen wird, ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass es sich dabei
eben allein um heißes Wasser, dh ohne weitere Zusätze, handelt. Die Auslegung
des Anspruchswortlauts unter Hinzuziehen der Beschreibung führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch hier ein Salzzusatz beim Verfahren nach dem Streitpatent nicht erwähnt wird. Dies gilt auch für den in den Absätzen [0003] bis [0005]
der Streitpatentschrift geschilderten Stand der Technik, von dem die Patentinhaberin ausgeht. Auch wird davon eine Verfahrensweise, wie sie in D6 auf S 27 geschildert wird, nicht umfasst, nach der während der Filierphase oder während des
Formvorgangs Salz zugegeben werden kann, mit trockenem Salz berieselt oder
der Teig mit Salzlake berieselt werden kann. Die Ansprüche 1 und 14 sind also so
zu verstehen, dass während des Herstellungsprozesses kein Salz zugesetzt wird,
und dass die schockgefrosteten Stücke aus Mozzarella kein Salz enthalten.
3. Das Verfahren zum Herstellen von schockartig tiefgefrorenen servierfähigen
Stücken aus Mozzarella nach Anspruch 1 ist neu. In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten
Merkmalen beschrieben.
Lediglich aus D1 ist ein gattungsgemäßes Verfahren zum Herstellen von schockartig tiefgefrorenen Stücken aus Mozzarella bekannt. Dabei wird zwar zunächst
entsprechend den Verfahrenschritten a) bis c) des Verfahrens nach Anspruch 1
gearbeitet, der frisch hergestellte Käsebruch wird aber immer entsprechend dem
üblichen Herstellungsverfahren für Mozzarella in einer Salzlake abgekühlt und
aufbewahrt oder in kalten Wasser abgeschreckt und dann in Salzlake aufbewahrt,
bevor der Käse dann schockgefrostet wird (Anspruch 1 iVm S 2 Z 14-25, S 6 Z 6-
42, Beispiel 1 und 2, Fig 1). Es werden also bei D1 nicht die Kugeln oder flachgedrückten warmen Scheiben in einem salzfreien Wasserbad unterhalb Raumtemperatur abgeschreckt, aus dem Wasserbad entfernt und unmittelbar schockgefrostet,
wie es gemäß den Verfahrensschritten d) und e) des Anspruchs 1 des Streitpatents der Fall ist. Gemäß D1 erfolgt außerdem die Schockfrostung im Wirbelbett
unter Verwendung von Luft innerhalb von nicht mehr als 5-7 Minuten (S 6 Z 36-
42), wogegen nach Merkmal e) des Streitpatents in einem flüssigen Kühlmittel innerhalb weniger Sekunden schockgefrostet wird.
In D2, auf die in D1 S 8 Z 22-25 verwiesen wird, ist lediglich das Gefrieren von
zerkleinerter Mozzarella oder anderem Käse für die Pizzaherstellung im Wirbelbett
unter Verwendung von Luft beschrieben (Anspruch 1, Sp 3 Z 6-55), wie es auch
aus (1) hervorgeht. Die Schrift D6 befasst sich mit verschiedenen Varianten der
Mozzarellaherstellung. Die Herstellung schockartig tiefgefrorener servierfähiger
Stücke aus Mozzarella wird dabei, wie auch in der Verordnung über tiefgefrorene
Lebensmittel D3 und dem Artikel aus der Zeitschrift Lebensmitteltechnik D7, nicht
beschrieben. D8 ist als nachveröffentlichte Druckschrift unbeachtlich.
4. Das Verfahren zum Herstellen von schockartig tiefgefrorenen servierfähigen
Stücken aus Mozzarella gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Lösung der Aufgabe, nämlich servierfähige Stücke von Mozzarella in einer
Frischequalität, wie sie unmittelbar nach Herstellung der Mozzarella vorhanden ist,
in einer lagerfähigen Form durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 zu schaffen,
ergibt sich nicht in naheliegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der
Technik. Aus D1 ist es zwar bekannt, Mozzarellastücke schockzufrosten. Aber bei
dem aus (1) bekannten Verfahren ist es immer erforderlich - sei es aus Konservierungs- oder Geschmacksgründen - die Mozzarella vor dem Schockfrosten in
Salzlake aufzubewahren und gemäß Anspruch 1 auch in Salzlake abzukühlen, Bei
den in D6 beschriebenen Herstellungsverfahren für Mozzarella kann zwar gemäß
S 23 li Sp der geformte Käsebruch in kaltem Wasser bzw. Eiswasser, also ohne
Salzzusatz abgeschreckt werden, wie es nach Verfahrensschritt d) des Anspruchs 1 des Streitpatents der Fall ist. Es ist aber, wie aus den Diagrammen auf
den S 16 und 34, sowie den Ausführungen auf S 27 hervorgeht, immer ein Salzen
bei der Mozzarellaherstellung vorgesehen. In den weiteren entgegengehaltenen
Druckschriften wird die Mozzarellaherstellung nicht beschrieben, sodass der
Fachmann aus dem Stand der Technik keinen Hinweis darauf erhält, vor dem
Schockfrosten die Herstellung der Mozzarella ohne Salzzusatz auszugestalten.
Obwohl aus D7 S 4 das Schockfrosten von Lebensmitteln entsprechend dem
Verfahrensschritt e) des Anspruchs 1 des Streitpatents mittels eines flüssigen Kältemittels innerhalb weniger Sekunden auf eine Temperatur unterhalb –20oC
bekannt ist, kann daher auch eine Kombination der Druckschriften D1 oder D6 mit
D7 das Verfahren gemäß Anspruch 1 nicht nahe legen. Dies gilt auch für die weiteren Druckschriften. Nach D2 werden vorher zerkleinerte Mozzarellastückchen in
Luft, wie auch bei D1 schockgefrostet und aus D3 ist unter § 2 Abs (2) und (3) lediglich angegeben, dass beim Tiefgefrieren keine anderen Gefriermittel als Luft,
Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen dürfen und das Tiefgefrieren unverzüglich nach dem Zubereiten ausgeführt
werden muss.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Nach alledem weist das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit ihm
haben die besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach dem Hauptanspruch betreffenden Unteransprüche 2 bis 13 Bestand.
6. Die schockgefrosteten servierfähigen Stücke aus Mozzarella nach dem geltenden Anspruch 14 sind durch ihre Fertigung gekennzeichnet. Das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit kann nicht mit diesem Herstellungsverfahren, das dem
Verfahren gemäß Anspruch 1 entspricht, begründet werden, es muss vielmehr
unabhängig von diesem Herstellungsweg festzustellen sein (BGH GRUR 2001,
1129 (V.1.) – zipfelfreies Stahlband mwN; vgl auch den von der Einsprechenden in
der mündlichen Verhandlung zitierten Beschluss des BPatG 14 W (pat) 58/93).
Dieses Erfordernis wird von den schockgefrosteten servierfähigen Stücken aus
Mozzarella nach Anspruch 14 erfüllt. Denn durch das in Rede stehende Verfahren
werden Stücke aus Mozzarella erhalten, die im Gegensatz zum Stand der Technik, wie vorstehend erläutert, salzfrei und im Gegensatz zu den gemäß D2 zerkleinerten schockgefrosteten Mozzarellastücken auch von einer geschlossenen Haut
umgeben sind. Die erfinderische Tätigkeit der Erzeugnisse nach Anspruch 14 wird
somit nicht durch das Herstellungsverfahren getragen, sondern durch die Eigenschaften, die sich unter Anwendung des Verfahrens bei ihrer Herstellung ergeben.
Somit ist auch der Sachanspruch rechtsbeständig und mit diesem die besondere
Ausgestaltungen der schockgefrosteten Stücke aus Mozzarella betreffenden Unteransprüche 15 bis 19.
Die Teilungserklärung hindert nicht eine abschließende Entscheidung über das
Stammpatent im Einspruchsverfahren (vgl BGH, GRUR 2003, 781 – Basisstation).
Schröder
Franz
Gerster
Schuster
Na