Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.06.2004 – 19 W (pat) 28/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 196 52 988
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.42 - hat das auf die am
19. Dezember 1996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 52 988 mit der
Bezeichnung "Winkelsensor“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom
30. Januar 2002 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 873 655 und der US-Patentschrift 4 893 502 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der erteilte Patentanspruch 1 - nach Hauptantrag - lautet:
„Winkelsensor zum Abfühlen der Relativpositionen zweier Kraftfahrzeugteile, zum Beispiel eines Fahrwerks einerseits und eines Chassis andererseits, und zum Erzeugen eines positionsabhängigen
elektrischen Steuersignals mit mindestens einem Magneten, dem
wenigstens ein Hallsensor zugeordnet ist, wobei der Magnet und der
Hallsensor relativ zueinander verdrehbar gehalten sind und der Hallsensor ein vom relativen Verdrehwinkel der beiden Teile abhängiges
elektrisches Spannungssignal liefert, dadurch gekennzeichnet, daß
der Winkelsensor (10) eine an den Hallsensor angeschlossene elektronische Korrektureinheit (64) umfaßt zur Anpassung des Spannungssignals an eine an den Winkelsensor (10) anschließbare Steuereinheit, wobei die Korrektureinheit (64) zum Abspeichern von verdrehwinkelabhängigen Korrekturwerten während einer Kalibrierphase
einen Schreib-/Lesespeicher (74) aufweist, der mit einem als E2PROM ausgebildeten elektronischen Festwertspeicher (79) in
elektrischer Verbindung steht.“
Nach Hilfsantrag wird der Patentanspruch 1 ergänzt durch:
„…, und wobei die Korrektureinheit (64) einen das Spannungssignal
des Hallsensors (54, 55) aufnehmenden analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis (65) und einen digitalen Korrekturschaltkreis (66)
umfasst, wobei der Korrekturschaltkreis (66) in Abhängigkeit vom jeweiligen Verdrehwinkel eine Korrekturspannung zur Einkopplung in
den analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis (65) bereitstellt.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Winkelsensor nach dem Stand der
Technik derart auszugestalten, dass er ein an die Anforderungen einer nachgeordneten Steuereinheit anpassbares Spannungssignal bereitstellt, so dass eine
individuelle Kalibrierung durchgeführt werden kann (Sp 2 Z 10 bis 14).
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das von der Einsprechenden I in der mündlichen Verhandlung eingeführte englischsprachige Abstrakt der JP 61164104 A sei
ein verspätetes Vorbringen; dieser Stand der Technik dürfe demnach nicht berücksichtigt werden. Im übrigen unterscheide sich der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von dem aus der US-Patentschrift 4 873 655 Bekannten in erfinderischer Weise, da beim anspruchsgemäßen Winkelsensor ein kombinierter Einsatz eines Schreiblesespeichers und eines als E2PROM ausgebildeten elektronischen Festwertspeichers während einer Kalibrierphase vorgesehen
sei. Hierdurch werde eine kurze Datenzugriffszeit erreicht und der Anwender
könne eine individuelle Kalibrierung für das nachfolgende Steuergerät selbst vornehmen. Bei der US-Patentschrift 4 873 655 würden die Korrekturwerte in einer
„look-up table“ gespeichert, die entweder aus einem Schreib-/Lesespeicher oder einem E2PROM bestehe. Nach Hilfsantrag bleibe das originäre Signal erhalten,
das lediglich korrigiert werde. Ein Hinweis hierauf sei aus der US-Patentschrift
4 873 655 nicht entnehmbar. Der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag sei deshalb neu und beruhe auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
Unterlagen gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 12 vom 25. Mai 2004, mit
geänderter Beschreibung vom 25. Mai 2004, sowie Zeichnungen
gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meinen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheide sich von dem aus der US-Patentschrift 4 873 655 Bekannten auf nicht erfinderische Weise. Im Hinblick auf den Hilfsantrag verweist die Einsprechende I
noch auf das durch ein Zeichnungsblatt mit drei Figuren 2, 3 und 4 ergänzte englischsprachige Abstrakt der JP 61164104 A vom 24. Juli 1986, das sie neu in das
Verfahren einführt, und die deutsche Offenlegungsschrift 30 30 990. Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Meinung, dass sich für den Fachmann auch
der Winkelsensor nach Hilfsantrag auf naheliegende Weise aus diesem Stand der
Technik ergebe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt, da der Winkelsensor des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu ist und nach Hilfsantrag auf keiner
erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß
anzusehen, der Erfahrungen hat auf dem Gebiet der Messwertaufnahme durch
Sensoren und der Aufbereitung der gewonnenen Sensorsignale durch Korrektur
der Kennlinien für die nachgeordneten Steuer- bzw Regeleinrichtungen.
Aus der US-Patentschrift 4 873 655 ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ein Winkelsensor 12 (Fig 1,
Fig 5 iVm Sp 5 Z 64 bis 67) bekannt zum Abfühlen der Relativpositionen zweier
Teile und zum Erzeugen eines positionsabhängigen elektrischen Steuersignals mit
mindestens einem Magneten 24, dem wenigstens ein Hallsensor 20, 22 zugeordnet ist (Sp 5 Z 68 bis Sp 6 Z 8). Hierbei sind der Magnet und der Hallsensor
ebenfalls relativ zueinander verdrehbar gehalten (Fig 5 iVm Sp 6 Z 9 bis Z 19) und
der Hallsensor liefert ein vom relativen Verdrehwinkel der beiden Teile abhängiges
elektrisches Spannungssignal (Sp 5 Z 59 bis 63, Sp 6 Z 41 bis 44).
Der bekannte Winkelsensor umfasst in weiterer Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag eine an den Hallsensor 20, 22 angeschlossene elektronische Korrektureinheit 10 zur Anpassung
des Spannungssignals (Fig 1 iVm Sp 4, Z 41 bis 63) an eine an den Winkelsensor
12 anschließbare Steuereinheit (Sp 1 Z 14 bis 19).
Die bekannte Korrektureinheit 10 weist zum Abspeichern von verdrehwinkelabhängigen Korrekturwerten während einer Kalibrierphase wie die bei dem Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag einen Schreib-
/Lesespeicher RAM (=onchip data RAM of the microprocessor) auf, der mit einem als E2PROM ausgebildeten elektronischen Festwertspeicher (2K bytes of external
data memory RAM was coupled to the onchip data RAM of the microprocessor 16.
While in Fig 5 RAM is used ..., preferably ..... EEPROM would be used) in elektrischer Verbindung steht (Fig 1 iVm Sp 3 Z 20 bis 40, Sp 6 Z 19 bis 26).
Der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist demnach aus der
US-Patentschrift 4 873 655 bekannt und somit nicht mehr neu.
Denn die Verwendungs- und Beispielsangabe im Patentanspruch 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag („…. Kraftfahrzeugteile, zum Beispiel …. „) kann bei einem Sachanspruch die Neuheit nicht begründen. Außerdem enthält der geltende Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag keine Angaben über die Art und Weise der
Speicherung der Korrekturwerte in den einzelnen Speichern während der Kalibrierphase. Die gegenständliche Anordnung der Speicher während der Kalibrierphase, wie sie im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag angegeben ist,
ist jedenfalls aus der US-Patentschrift 4 873 655 bekannt. Im übrigen ist dort auch
die patengemäße Aufgabe gelöst, ein an die Anforderungen einer nachgeordneten
Steuereinheit anpassbares Spannungssignal bereitzustellen, so dass eine individuelle Kalibrierung durchgeführt werden kann (Sp 4 Z 33 bis 35).
Bei dem aus der US-Patentschrift 4 873 655 bekannten Winkelsensor umfasst die
Korrektureinheit in weiterer Übereinstimmung mit dem Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag einen das Spannungssignal des Hallsensors 20, 22
aufnehmenden digitalen Korrekturschaltkreis 38, 16, 32 wobei der Korrekturschaltkreis 38, 16, 32 in Abhängigkeit vom jeweiligen Verdrehwinkel eine Korrekturspannung bereitstellt.
Der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich mithin von dem bekannten darin, dass die Korrektureinheit zusätzlich zu dem digitalen Korrekturschaltkreis einen das Spannungssignal des Hallsensors aufnehmenden analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis umfasst, wobei der digitale Korrekturschaltkreis die Korrekturspannung zur Einkopplung in den analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis bereitstellt.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn wenn der
Fachmann vor der Aufgabe steht, den aus der US-Patentschrift 4 873 655 bekannten Winkelsensor zu verbessern, in dem er die Genauigkeit der individuellen
Kalibrierung erhöht, erkennt er auf Grund seines Fachwissens, dass beim bekannten Winkelsensor insbesondere die Auflösung des D/A-Wandlers 32 die Genauigkeit des Spannungssignals für die nachgeordnete Steuereinheit bestimmt.
Dem Fachmann ist auf Grund seines Fachwissens bekannt, dass die Korrektureinheit neben einem reinen analogen oder einem reinen digitalen Korrekturschaltkreis (vgl US-Patentschrift 4 873 655 Sp 1 Z 57 bis 61, Fig 1 bzw. Fig 2) zur Erhöhung der Genauigkeit auch eine Kombination aus einem das Spannungssignal
des Sensors aufnehmenden analogen Signalverarbeitungs-Schalkreis und einem
digitalen Korrekturschaltkreis umfassen kann, wobei der digitale Korrekturschaltkreis eine Korrekturspannung zur Einkopplung in den analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis bereitstellt, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegeben ist. Denn dann wird nur ein Teilbeitrag des Sensorsignals als
Korrekturwert einer abschließenden DIA-Wandlung unterzogen.
Eine derartige Kombination aus analogem Signalverarbeitungs-Schaltkreis und digitalem Korrekturschaltkreis, der eine Korrekturspannung zur Einkopplung in den
analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis bereitstellt, ist dem Fachmann bekannt
zB aus dem englischsprachigen Abstrakt der JP 61164104 A (Fig und Constitution: digitaler Korrekturschaltkreis 7, 8, 9; analoger Signalverarbeitungs-Schalkreis
zwischen 6 und 10; Einkopplung bei 10) oder der deutschen Offenlegungsschrift
30 30 990 (Fig 2 iVm Anspr 1, Z 9 bis 19, S 3 le Abs, S 4 Z 12 bis 18, S 5 Z 9 bis
19, S 6 Abs 3: digitaler Korrekturschaltkreis 6, 7, 8; analoger Signalverarbeitungs-
Schalkreis zwischen 4 und 5; Einkopplung bei 5).
Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der US-Patentschrift 4 873 655 aufgrund seiner Fachkenntnisse über die Korrektur von Sensorkennlinien die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag sind auch die auf diese
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 (Hauptantrag) bzw 2 bis 12 (Hilfsantrag) nicht
gewährbar.
Da für die Nennung von Druckschriften im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht keine gesetzlichen Fristen bestehen, kann die Nennung des englischsprachigen Abstrakts der JP 61164104 A durch die Einsprechende I erst in
der mündlichen Verhandlung nicht als verspätet angesehen werden. Im übrigen
wurde der Patentinhaberin durch Unterbrechung der mündlichen Verhandlung
ausreichend Zeit zum Studium der aus einem Abstrakt und 4 Figuren bestehenden
zweiseitigen Druckschrift gewährt.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Pr