Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 14 W (pat) 325/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 57 294

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin

Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent 100 57 294 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung

vom 8. Juni 2004,

Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 8. Juni 2004

Beschreibung Seiten 3 und 4 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 57 294 mit der Bezeichnung

„Dekorrohpapier mit hoher Opazität, sowie Dekorpapier oder Dekorfolie“

ist am 27. Juni 2002 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 27. September 2002 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist unter Hinweis ua auf die Druckschriften

(2)

DE 199 12 149 A1

(5) GB 1 532 521

(6)

Informationsbroschüre der Firma „Suomen Talkki“ aus dem Jahr 1976

auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber (5)

nicht mehr neu und beruhe gegenüber (2), (5) und (6) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende ist der Ansicht, in (5) sei der Ersatz

des Titandioxids durch sogenannte Extender, wie Talkum, aus wirtschaftlichen

Überlegungen bereits beschrieben und auch bereits bekannt, dass ein Verlust an

Opazität damit nicht einhergehe. Der Einsatz dieses Pigmentgemisches in der

Papierherstellung sei

ferner bereits erwähnt. Dieser schließe auch die

Verwendung in Dekorrohpapier ein. Überdies seien sowohl die streitpatentgemäßen Mengenanteile des Talkums als auch dessen Korngrößenverteilung in

(5) bereits offenbart. (5) enthalte zwar keine Angaben zur spezifischen Oberfläche

der Talkumteilchen, aber auch im Streitpatent sei schließlich an keiner Stelle

hervorgehoben, dass die spezifische Oberfläche der Talkumteilchen eine

besondere Rolle spiele. Da aber bekanntermaßen ein Zusammenhang zwischen

Korngröße und Oberfläche bestehe und bis zu 90 Gew. % der Talkumteilchen

lediglich Durchmesser zwischen 0,2 bis 0,5 µm aufwiesen, werde auch die

nunmehr beanspruchte Größenordnung für die Oberfläche erfüllt.

Schließlich sei auch in (2) die Verwendung von Pigmentgemischen aus TiO2 und

Talkum in Dekorrohpapier bereits beschrieben, so dass iVm den aus (5)

bekannten Eigenschaften des Pigmentgemisches dessen Verwendung in einem

Dekorrohpapier nahe gelegen habe. Auch Druckschrift (6) rege dazu an, selbst

wenn dort nicht eigens auf Dekorrohpapier hingewiesen werde.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent auf der Grundlage der im Beschlusstenor genannten

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und ist der

Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand durch den Stand der Technik

weder vorweggenommen noch nahegelegt werde. In (5) werde zwar der Einsatz

eines Pigmentgemisches aus TiO2 und Talkum in Papier angesprochen, jedoch

ausdrücklich auf Anwendungen verwiesen, bei denen es auf maximale optische

Eigenschaften nicht ankomme. Gerade diese sollten aber beim Streitpatent erzielt

werden. Alle in (5) genannten Beispiele offenbarten denn auch ausschließlich die

Verwendung des Pigmentgemisches in Farben. Ferner kämen in (5) anders als

beim Streitpatent sogenannte Verbundpigmente zum Einsatz, die aus einem mit

einer Säure oder Base behandelten Titandioxid beständen, an dessen Oberfläche

der Extender, hier Talkum, anhafte. Die Entgegenhaltung (5) rege auch nicht zum

Austausch des dort genannten Talkumanteils durch den Typ M05 mit einer

Korngrößenverteilung von D50 < 2µm gemäß (6) an. Denn von den dort genannten

Talkum-Typen sei M05 nicht eigens für die Verwendung in Dekorrohpapier

gekennzeichnet. Schließlich sei die spezifische Oberfläche dieser Talkumspezialitäten mit 12 bis 13 m²/g wesentlich geringer als die nunmehr beanspruchte.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der

mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüche 1 bis 4 weiter.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„1. Dekorrohpapier für dekorative Beschichtungswerkstoffe, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorrohpapier ein Pigmentgemisch aus Titandioxid und Talkum enthält und der Gehalt an

Talkum 0,1 bis 25 Gew.%, bezogen auf den Gesamtpigmentgehalt, beträgt und das Talkum eine Korngrößenverteilung D50 von

kleiner als etwa 2,0 µm und eine spezifische Oberfläche von

größer als etwa 30.000 m²/kg aufweist.“

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 4 sowie zum weiteren Vorbringen der

Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden und mit Gründen

versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

3.

Die Patentansprüche sind zulässig.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind aus den ursprünglich eingereichten und

erteilten Ansprüchen 1 bis 6 iVm Seite 4, Absatz 1 bzw Seite 2, Absatz [0014] der

ursprünglichen bzw Beschreibung nach Patentschrift herleitbar.

4.

Die Neuheit des Dekorrohpapiers nach Patentanspruch 1 des Streitpatents

ist gegeben.

In keiner der Entgegenhaltungen ist ein Dekorrohpapier für dekorative Beschichtungswerkstoffe beschrieben, das ein Pigmentgemisch aus TiO2 und Talkum

enthält, bei dem der Gehalt an Talkum 0,1 bis 25 Gew. %, bezogen auf den

Gesamtpigmentgehalt, beträgt und das Talkum eine Korngrößenverteilung D50 von

kleiner als etwa 2,0 µm und eine spezifische Oberfläche von größer als etwa

30.000 m²/kg aufweist.

Aus (5) ist zwar ein für die Papierherstellung geeignetes Pigmentgemisch aus TiO2

und Talkum bekannt, das 5 bis 75 Gew. % Talkum bezogen auf den Gesamtpigmentgehalt enthalten kann, wobei der Talkumanteil in Korngrößen zwischen 0,1

und 6 µm vorliegt (S 1 Z 68 bis 76 und S 2 Z 33 bis 39 iVm Ansp 9 und 23).

Angaben zur spezifischen Oberfläche des Talkums sind in (5) nicht enthalten. Die

Einsprechende hat dazu vorgetragen, dass bis 90 Gew. % des in (5) enthaltenen

Talkums Korngrößen zwischen 0,2 bis 0,5 µm Durchmesser aufweisen könnten

(S 2 Z 33 bis 39). Wegen des Einflusses der Korngröße auf die äußere Oberfläche

ergebe sich daher gewissermaßen zwangsläufig eine spezifische Oberfläche von

größer als etwa 30.000 m²/g. Die Korrelation spiegele sich schließlich auch in den

Beispielen 1 bis 4 des Streitpatentes wider. Dieser Einwand überzeugt aber schon

deshalb nicht, weil Korngröße und spezifische Oberfläche nicht zwingend in

reziproker linearer Weise miteinander gekoppelt sein müssen. Denn durch

Zerkleinern lässt sich zwar die äussere Oberfläche erhöhen, dagegen wird die

innere Oberfläche beim Zerkleinerungsprozess in der Regel nur unwesentlich

verändert. Die Gesamtoberfläche, die sich aus innerer und äußerer Oberfläche

zusammensetzt, kann also durch Zerkleinern bei nichtporösen Stoffen stark, bei

hochporösen Stoffen nur geringfügig vergrößert werden.

Auch die Entgegenhaltung (6) spricht im übrigen gegen den von der Einsprechenden herausgestellten Zusammenhang. (6) beschreibt nämlich ua den

Talkum-Typ M05, der auch in der Papierherstellung Verwendung findet (S 2 Tab).

Zwar weist dieser Talkum-Typ mit D50 < 2 µm eine Korngrößenverteilung im

vorliegend beanspruchten Bereich auf (S 3 mittlere Grafik). Die spezifische

Oberfläche des Talkum-Typs M05 ist aber mit 12 bis 13 m²/g angegeben (S 4

„Physikalische Eigenschaften“) und entspricht damit der spezifischen Oberfläche

von 8.000 bis 16.000 m²/kg herkömmlicher Talkum-Typen, die die Patentinhaberin

in Absatz [0015] auf Seite 2 der Streitpatentschrift zutreffend erwähnt. Sie liegt

damit deutlich unterhalb der im Anspruch 1 des Streitpatents angegebenen unteren Grenze für die spezifische Oberfläche des Talkums.

Auch die Druckschrift (2), aus der ein Füllstoffe enthaltendes Dekorrohpapier

bekannt ist, macht keine näheren Angaben bezüglich der physikalischen Eigenschaften, insbesondere der spezifischen Oberflächen, der dort eingesetzten Füllstoffe wie Talkum (Ansp 7).

Das Dekorrohpapier nach geltendem Anspruch 1 ist somit gegenüber (5), (2) und

(6) neu.

5.

Das vorliegend beanspruchte Dekorrohpapier beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgebliche Fachmann ist ein

Diplom-Chemiker, der mit der Herstellung von dekorativen Beschichtungswerkstoffen auf Papierbasis vertraut und befasst ist.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein kostengünstiges Dekorpapier

mit einer hohen Opazität bei gleichzeitig vermindertem Titandioxidanteil bereitzustellen (S 2 [0012]).

Die Aufgabe wird gelöst mit einem Dekorrohpapier gemäß Anspruch 1.

Als nächst liegender Stand der Technik ist die Druckschrift (5) anzusehen. Darin

ist ein Pigmentgemisch ua aus Titandioxid und Talkum für die Herstellung von

Papier beschrieben (S 1 Z 68 bis 76 iVm Ansp 1, 7, 20 und 23). Das

Pigmentgemisch kann, wie bereits ausgeführt, einen Gehalt an beispielsweise

Talkum zwischen 5 und 75 Gew. % bezogen auf den Gesamtpigmentgehalt

aufweisen; auch bezüglich der Korngrößenverteilung ist für bis zu 90 Gew. % der

Extenderteilchen ein Durchmesser zwischen 0,2 und 0,5 µm angegeben (S 2 Z 34

bis 39). Anregungen, als Extender Talkumteilchen mit einer spezifischen Oberfläche wie vorliegend beansprucht größer als 30.000 m²/kg in einem Dekorrohpapier zu verwenden, sind (5) allerdings nicht zu entnehmen.

Auch die Druckschrift (2) regt dazu nicht an, da dort ebenfalls keinerlei Angaben

bezüglich der spezifischen Oberfläche zu finden sind.

Da auch (6) keine Hinweise auf die Auswirkungen größerer spezifischer Oberflächen bezüglich der Opazität eines Dekorrohpapiers zu entnehmen sind, kann

(6) das Dekorrohpapier nach Patentanspruch 1 weder allein noch in Zusammenschau mit den Druckschriften (5) und (2) nahelegen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen nicht über die Lehren

der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus und führen den Fachmann

ebenfalls nicht zum beanspruchten Dekorrohpapier. Sie ergeben auch in der Zusammenschau keine anderen Gesichtspunkte und wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.

Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.

Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die

jeweils weitere, über platte Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen des Dekorrohpapiers nach Anspruch 1 betreffen.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na