Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.06.2004 – 14 W (pat) 325/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 57 294
… 6.70
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin
Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 100 57 294 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung
vom 8. Juni 2004,
Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 8. Juni 2004
Beschreibung Seiten 3 und 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 100 57 294 mit der Bezeichnung
„Dekorrohpapier mit hoher Opazität, sowie Dekorpapier oder Dekorfolie“
ist am 27. Juni 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 27. September 2002 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist unter Hinweis ua auf die Druckschriften
(2)
DE 199 12 149 A1
(5) GB 1 532 521
(6)
Informationsbroschüre der Firma „Suomen Talkki“ aus dem Jahr 1976
auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber (5)
nicht mehr neu und beruhe gegenüber (2), (5) und (6) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende ist der Ansicht, in (5) sei der Ersatz
des Titandioxids durch sogenannte Extender, wie Talkum, aus wirtschaftlichen
Überlegungen bereits beschrieben und auch bereits bekannt, dass ein Verlust an
Opazität damit nicht einhergehe. Der Einsatz dieses Pigmentgemisches in der
Papierherstellung sei
ferner bereits erwähnt. Dieser schließe auch die
Verwendung in Dekorrohpapier ein. Überdies seien sowohl die streitpatentgemäßen Mengenanteile des Talkums als auch dessen Korngrößenverteilung in
(5) bereits offenbart. (5) enthalte zwar keine Angaben zur spezifischen Oberfläche
der Talkumteilchen, aber auch im Streitpatent sei schließlich an keiner Stelle
hervorgehoben, dass die spezifische Oberfläche der Talkumteilchen eine
besondere Rolle spiele. Da aber bekanntermaßen ein Zusammenhang zwischen
Korngröße und Oberfläche bestehe und bis zu 90 Gew. % der Talkumteilchen
lediglich Durchmesser zwischen 0,2 bis 0,5 µm aufwiesen, werde auch die
nunmehr beanspruchte Größenordnung für die Oberfläche erfüllt.
Schließlich sei auch in (2) die Verwendung von Pigmentgemischen aus TiO2 und
Talkum in Dekorrohpapier bereits beschrieben, so dass iVm den aus (5)
bekannten Eigenschaften des Pigmentgemisches dessen Verwendung in einem
Dekorrohpapier nahe gelegen habe. Auch Druckschrift (6) rege dazu an, selbst
wenn dort nicht eigens auf Dekorrohpapier hingewiesen werde.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent auf der Grundlage der im Beschlusstenor genannten
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und ist der
Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand durch den Stand der Technik
weder vorweggenommen noch nahegelegt werde. In (5) werde zwar der Einsatz
eines Pigmentgemisches aus TiO2 und Talkum in Papier angesprochen, jedoch
ausdrücklich auf Anwendungen verwiesen, bei denen es auf maximale optische
Eigenschaften nicht ankomme. Gerade diese sollten aber beim Streitpatent erzielt
werden. Alle in (5) genannten Beispiele offenbarten denn auch ausschließlich die
Verwendung des Pigmentgemisches in Farben. Ferner kämen in (5) anders als
beim Streitpatent sogenannte Verbundpigmente zum Einsatz, die aus einem mit
einer Säure oder Base behandelten Titandioxid beständen, an dessen Oberfläche
der Extender, hier Talkum, anhafte. Die Entgegenhaltung (5) rege auch nicht zum
Austausch des dort genannten Talkumanteils durch den Typ M05 mit einer
Korngrößenverteilung von D50 < 2µm gemäß (6) an. Denn von den dort genannten
Talkum-Typen sei M05 nicht eigens für die Verwendung in Dekorrohpapier
gekennzeichnet. Schließlich sei die spezifische Oberfläche dieser Talkumspezialitäten mit 12 bis 13 m²/g wesentlich geringer als die nunmehr beanspruchte.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüche 1 bis 4 weiter.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„1. Dekorrohpapier für dekorative Beschichtungswerkstoffe, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekorrohpapier ein Pigmentgemisch aus Titandioxid und Talkum enthält und der Gehalt an
Talkum 0,1 bis 25 Gew.%, bezogen auf den Gesamtpigmentgehalt, beträgt und das Talkum eine Korngrößenverteilung D50 von
kleiner als etwa 2,0 µm und eine spezifische Oberfläche von
größer als etwa 30.000 m²/kg aufweist.“
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 4 sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden und mit Gründen
versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
3.
Die Patentansprüche sind zulässig.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind aus den ursprünglich eingereichten und
erteilten Ansprüchen 1 bis 6 iVm Seite 4, Absatz 1 bzw Seite 2, Absatz [0014] der
ursprünglichen bzw Beschreibung nach Patentschrift herleitbar.
4.
Die Neuheit des Dekorrohpapiers nach Patentanspruch 1 des Streitpatents
ist gegeben.
In keiner der Entgegenhaltungen ist ein Dekorrohpapier für dekorative Beschichtungswerkstoffe beschrieben, das ein Pigmentgemisch aus TiO2 und Talkum
enthält, bei dem der Gehalt an Talkum 0,1 bis 25 Gew. %, bezogen auf den
Gesamtpigmentgehalt, beträgt und das Talkum eine Korngrößenverteilung D50 von
kleiner als etwa 2,0 µm und eine spezifische Oberfläche von größer als etwa
30.000 m²/kg aufweist.
Aus (5) ist zwar ein für die Papierherstellung geeignetes Pigmentgemisch aus TiO2
und Talkum bekannt, das 5 bis 75 Gew. % Talkum bezogen auf den Gesamtpigmentgehalt enthalten kann, wobei der Talkumanteil in Korngrößen zwischen 0,1
und 6 µm vorliegt (S 1 Z 68 bis 76 und S 2 Z 33 bis 39 iVm Ansp 9 und 23).
Angaben zur spezifischen Oberfläche des Talkums sind in (5) nicht enthalten. Die
Einsprechende hat dazu vorgetragen, dass bis 90 Gew. % des in (5) enthaltenen
Talkums Korngrößen zwischen 0,2 bis 0,5 µm Durchmesser aufweisen könnten
(S 2 Z 33 bis 39). Wegen des Einflusses der Korngröße auf die äußere Oberfläche
ergebe sich daher gewissermaßen zwangsläufig eine spezifische Oberfläche von
größer als etwa 30.000 m²/g. Die Korrelation spiegele sich schließlich auch in den
Beispielen 1 bis 4 des Streitpatentes wider. Dieser Einwand überzeugt aber schon
deshalb nicht, weil Korngröße und spezifische Oberfläche nicht zwingend in
reziproker linearer Weise miteinander gekoppelt sein müssen. Denn durch
Zerkleinern lässt sich zwar die äussere Oberfläche erhöhen, dagegen wird die
innere Oberfläche beim Zerkleinerungsprozess in der Regel nur unwesentlich
verändert. Die Gesamtoberfläche, die sich aus innerer und äußerer Oberfläche
zusammensetzt, kann also durch Zerkleinern bei nichtporösen Stoffen stark, bei
hochporösen Stoffen nur geringfügig vergrößert werden.
Auch die Entgegenhaltung (6) spricht im übrigen gegen den von der Einsprechenden herausgestellten Zusammenhang. (6) beschreibt nämlich ua den
Talkum-Typ M05, der auch in der Papierherstellung Verwendung findet (S 2 Tab).
Zwar weist dieser Talkum-Typ mit D50 < 2 µm eine Korngrößenverteilung im
vorliegend beanspruchten Bereich auf (S 3 mittlere Grafik). Die spezifische
Oberfläche des Talkum-Typs M05 ist aber mit 12 bis 13 m²/g angegeben (S 4
„Physikalische Eigenschaften“) und entspricht damit der spezifischen Oberfläche
von 8.000 bis 16.000 m²/kg herkömmlicher Talkum-Typen, die die Patentinhaberin
in Absatz [0015] auf Seite 2 der Streitpatentschrift zutreffend erwähnt. Sie liegt
damit deutlich unterhalb der im Anspruch 1 des Streitpatents angegebenen unteren Grenze für die spezifische Oberfläche des Talkums.
Auch die Druckschrift (2), aus der ein Füllstoffe enthaltendes Dekorrohpapier
bekannt ist, macht keine näheren Angaben bezüglich der physikalischen Eigenschaften, insbesondere der spezifischen Oberflächen, der dort eingesetzten Füllstoffe wie Talkum (Ansp 7).
Das Dekorrohpapier nach geltendem Anspruch 1 ist somit gegenüber (5), (2) und
(6) neu.
5.
Das vorliegend beanspruchte Dekorrohpapier beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgebliche Fachmann ist ein
Diplom-Chemiker, der mit der Herstellung von dekorativen Beschichtungswerkstoffen auf Papierbasis vertraut und befasst ist.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein kostengünstiges Dekorpapier
mit einer hohen Opazität bei gleichzeitig vermindertem Titandioxidanteil bereitzustellen (S 2 [0012]).
Die Aufgabe wird gelöst mit einem Dekorrohpapier gemäß Anspruch 1.
Als nächst liegender Stand der Technik ist die Druckschrift (5) anzusehen. Darin
ist ein Pigmentgemisch ua aus Titandioxid und Talkum für die Herstellung von
Papier beschrieben (S 1 Z 68 bis 76 iVm Ansp 1, 7, 20 und 23). Das
Pigmentgemisch kann, wie bereits ausgeführt, einen Gehalt an beispielsweise
Talkum zwischen 5 und 75 Gew. % bezogen auf den Gesamtpigmentgehalt
aufweisen; auch bezüglich der Korngrößenverteilung ist für bis zu 90 Gew. % der
Extenderteilchen ein Durchmesser zwischen 0,2 und 0,5 µm angegeben (S 2 Z 34
bis 39). Anregungen, als Extender Talkumteilchen mit einer spezifischen Oberfläche wie vorliegend beansprucht größer als 30.000 m²/kg in einem Dekorrohpapier zu verwenden, sind (5) allerdings nicht zu entnehmen.
Auch die Druckschrift (2) regt dazu nicht an, da dort ebenfalls keinerlei Angaben
bezüglich der spezifischen Oberfläche zu finden sind.
Da auch (6) keine Hinweise auf die Auswirkungen größerer spezifischer Oberflächen bezüglich der Opazität eines Dekorrohpapiers zu entnehmen sind, kann
(6) das Dekorrohpapier nach Patentanspruch 1 weder allein noch in Zusammenschau mit den Druckschriften (5) und (2) nahelegen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen nicht über die Lehren
der vorstehend abgehandelten Druckschriften hinaus und führen den Fachmann
ebenfalls nicht zum beanspruchten Dekorrohpapier. Sie ergeben auch in der Zusammenschau keine anderen Gesichtspunkte und wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.
Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.
Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die
jeweils weitere, über platte Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen des Dekorrohpapiers nach Anspruch 1 betreffen.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na