Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.06.2004 – 24 W (pat) 208/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die international registrierte Marke 723 244
(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Auf Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Gegenstandswert auf EURO … festgesetzt (§§ 10 Abs 1 und 2, 8
Abs 2 Satz 2 BRAGebO).
Der gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO nach billigem Ermessen zu
bestimmende Gegenstandswert beträgt in der Regel unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Markeninhabers am
Erhalt der angegriffenen Marke EURO … (vgl
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rdn 48). Umstände,
die im vorliegenden Fall zu einer Erhöhung oder Verminderung des
Regelwertes führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb