Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.06.2004 – 34 W (pat) 47/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 05 501

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen,

der Richterin Fink und des Richters Dipl.-Ing. Pontzen

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben und das Patent

196 05 501 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des deutschen Patents 196 05 501 mit der

Bezeichnung

Flurförderzeug mit einer Fahrerkabine.

Die Patenterteilung ist am 3. April 1997 veröffentlicht worden.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den Einspruch der D… A/S mit Beschluss vom 8. Mai 2002 das Patent aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Im Verfahren sind u.a. folgende Druckschriften:

(D1) Prospekt Valmet 901 harvester, Ref. Nr. 5999 653. Druckvermerk der

Tampereen Offsetpalvelu Oy / 05.88

(D7) DE 38 37 395 A1.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung. Sie überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 neue Patentansprüche 1 bis 9

mit angepasster Beschreibung als Hilfsantrag.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

„Flurförderzeug mit einer Fahrerkabine, einer hydrostatischen Lenkung, die

einen Lenkzylinder (10), einen Lenkungskreislauf mit einem Lenkventil (8)

und eine vom Antriebsaggregat des Flurförderzeugs angetriebene Lenkpumpe aufweist und einer Arbeitshydraulik, die Betätigungsmittel (11) und

mit Arbeitszylindern (16) in Verbindung stehende Ventile (15) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Ventile (15) der Arbeitshydraulik und das

Lenkventil (8) der hydrostatischen Lenkung elektrisch betätigbar sind und

zusammen mit den diese Komponenten verbindenden hydraulischen Leitungen außerhalb der Fahrerkabine angeordnet sind, wobei sich die Betätigungsmittel (11) innerhalb der Fahrerkabine befinden.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„Flurförderzeug mit einer Fahrerkabine, einer hydrostatischen Lenkung, die

einen Lenkzylinder (10), einen Lenkungskreislauf mit einem Lenkventil (8)

und eine vom Antriebsaggregat des Flurförderzeugs angetriebene Lenkpumpe aufweist und einer Arbeitshydraulik, die Betätigungsmittel (11) und

mit Arbeitszylindern (16) in Verbindung stehende Ventile (15) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Ventile (15) der Arbeitshydraulik und das

Lenkventil (8) der hydrostatischen Lenkung elektrisch betätigbar sind und

zusammen mit den diese Komponenten verbindenden hydraulischen Leitungen außerhalb der Fahrerkabine angeordnet sind, wobei sich die Betätigungsmittel (11) innerhalb der Fahrerkabine befinden und wobei an einer

mit einem Lenkrad (1) verbundenen Lenkwelle (2) ein Sollwertgeber (3) zur

Erzeugung eines Eingangssignals (5) für ein elektronisches Bauelement (6)

angeordnet ist, dessen Ausgangssignal (7) zur Ansteuerung des elektrisch

betätigbaren Lenkventils (8) vorgesehen ist.“

Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

weise die erforderliche Neuheit nicht auf, beruhe zumindest - wie auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien durch den Stand der

Technik nahegelegt bzw. beträfen rein fachmännische Maßnahmen oder übliche

Ausgestaltungen.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Mai 2002 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag),

hilfsweise das Patent mit den geänderten Ansprüchen nach Maßgabe des

Hilfsantrags aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag).

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen.

Zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

2.

Der Einspruch war zulässig.

3.

Zum Hauptantrag:

3.1. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der erteilten

Patentansprüche 1 bis 10. Die Patentansprüche 1 bis 7 entsprechen den gleichlautenden ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7. Die erteilten Patentansprüche 8 bis 10 sind gegenüber den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 8 bis 10 lediglich in ihren Rückbeziehungen geändert.

3.2. Der Prospekt „Valmet 901 harvester“ (D1) bildet nach Ansicht des Senats

den nächstkommenden Stand der Technik. Seine Vorveröffentlichung wurde auf

Nachfrage des Senats von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung

vom 15. Juni 2004 nicht mehr bestritten.

Diese (D1) zeigt ein geländegängiges, dieselbetriebenes Fahrzeug, das an seinem Teleskopausleger mit unterschiedlichen Anbaugeräten bestückt werden

kann, die auch zum Transport von Gegenständen geeignet und bestimmt sind. Es

ist unstrittig, dass das dargestellte Fahrzeug Valmet 901 harvester

(1) eine Fahrerkabine,

(2) eine hydrostatische Lenkung

(3) mit einem Lenkzylinder, einem Lenkungskreislauf mit Lenkventil und einer vom Antriebsaggregat des Fahrzeugs angetriebenen Lenkpumpe

und

(4) eine Arbeitshydraulik mit Betätigungsmitteln und mit Arbeitszylindern in

Verbindung stehenden Ventilen aufweist,

(5) dass die Ventile der Arbeitshydraulik und das Lenkventil der hydrostatischen Lenkung elektrisch betätigbar sind,

(6) dass sie zusammen mit den diese Komponenten verbindenden hydraulischen Leitungen außerhalb der Fahrerkabine angeordnet sind und

(7) dass die Betätigungsmittel sich innerhalb der Fahrerkabine befinden.

Denn die Patentinhaberin hat auf ausdrückliche Frage des Senats zugestanden,

dass mit Ausnahme des Gattungsbegriffs „Flurförderzeug“ sämtliche Merkmale

des erteilten Patentanspruchs 1 bei dem in dem Prospekt (D1) dargestellten Fahrzeug bereits vorhanden sind.

Es kann jedoch dahinstehen, ob das im Forstbetrieb einsetzbare Fahrzeug Valmet

901 harvester gemäß der (D1) auch als Flurförderzeug bezeichnet werden kann

und damit schon die Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1

nicht gegeben wäre, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.3. Der für Entwicklung und Bau von Flurförderzeugen gemäß dem Oberbegriff

des erteilten Patentanspruchs 1 zuständige Fachmann verfügt über eine Ausbildung zum Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit Vertiefung in Fahrzeugtechnik und Fördertechnik und über einige Jahre Berufserfahrung. Vor die Aufgabe gestellt, die Lärmbelastung in der Fahrerkabine eines mit Arbeitshydraulik

und hydraulischer Lenkung ausgestatteten Flurförderzeugs zu verringern und damit den Komfort für den Fahrer zu verbessern (siehe Spalte 2, Zeilen 1 bis 4 der

DE 196 05 501 C1), berücksichtigt der Fachmann hinsichtlich dieser fahrzeugspezifischen Problematik auch das technische Fachgebiet, in dem allgemein Fahrzeuge mit Arbeits- und Lenkhydraulik behandelt werden, die mit einer Fahrerkabine für den Bediener ausgestattet sind. Bei dieser Recherche stößt der Fachmann auch auf den Prospekt (D1) und er wird das dort dargestellte Konzept schon

deshalb in Betracht ziehen, weil in der (D1) sogar der ausdrückliche Hinweis auf

eine ausgezeichnete und geräuscharme Arbeitsumgebung für den Bediener in der

Fahrerkabine gegeben ist: Working environment in the cab is first–class with low

noise level (siehe Seite 1, linke Spalte, vorletzter Satz in D1). Die Übertragung der

aus (D1) bekannten, vorstehend aufgeführten Merkmale auf ein Flurförderzeug hat

für den Fachmann zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe daher nahe gelegen.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.

4.

Zum Hilfsantrag :

4.1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der hilfsweise verteidigten Patentansprüche bestehen nicht. Der Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 ergänzt durch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 3 bis 10 gemäß Hauptantrag.

4.2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem erteilten

Patentanspruch 1 also dadurch ergänzt, dass an einer mit einem Lenkrad verbundenen Lenkwelle ein Sollwertgeber zur Erzeugung eines Eingangssignals für ein

elektronisches Bauelement angeordnet ist, dessen Ausgangssignal zur Ansteuerung des elektrisch betätigbaren Lenkventils vorgesehen ist.

Bei dem Konzept nach (D1) sind alle hydraulischen Funktionen unmittelbar computergesteuert, d.h. auch hier ist ein Ausgangssignal des Computers (= elektronisches Bauelement) zur Ansteuerung des elektrisch betätigbaren Lenkventils vorgesehen. Das selbstverständlich erforderliche Eingangssignal für den Computer

wird von einem Sollwertgeber eines auch der Lenkung des Fahrzeugs dienenden

Steuerhebels erzeugt (siehe Seite 3, Bildunterschrift rechts oben in D1: all controls

in seatmounted levers).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich

somit von dem Fahrzeug nach der D1 lediglich dadurch, dass er ein Flurförderzeug betrifft und ein Lenkrad mit damit verbundener Lenkwelle aufweist. Der

Fachmann kannte am Anmeldetag des angegriffenen Patents selbstverständlich

die alternativen Möglichkeiten zur Lenkung eines Fahrzeugs mittels Lenkrad und

damit verbundener Lenkwelle (siehe bspw. Fig. 4 in D7) und mittels Steuerhebel.

Er trifft seine Auswahl aus diesen beiden Alternativen allein aufgrund eines erwarteten, jeweils damit verbundenen Vorteils ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der

Patentinhaberin, bei einem Flurförderzeug komme eine Lenkung über Joysticks

(=Steuerhebel) für den Fachmann nicht in Betracht, hält der Senat für nicht zutreffend, weil ihm aus eigener Sachkenntnis sowohl Flurförderzeuge bekannt sind,

die über ein Lenkrad gelenkt werden, als auch solche, die mittels joystick-artigen

Hebeln gelenkt werden. Der vorgebrachte Einwand ist aber auch nicht geeignet,

die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Würde das von der Patentinhaberin vorgetragene Vorurteil zutreffen, so würde der Fachmann von den ihm bekannten

Möglichkeiten der Lenkung eines Fahrzeugs die für Flurförderzeuge nicht in Betracht kommende Variante ausschließen und die bei Flurförderzeugen übliche

Möglichkeit zu ihrer Lenkung (mit Lenkrad) vorsehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht somit ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Patent hat daher auch mit dem hilfsweise verteidigten Hauptanspruch keinen Bestand.

4.3. Die Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag fallen mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung eines Patents

nur als Ganzes entschieden werden kann.

Dr. Ipfelkofer

Ihsen

Fink

Pontzen

Bb