Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 32 W (pat) 340/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 340/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 13 573 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juni 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler

und der Richter Sekretaruk und Kruppa

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundespatentgerichts

vom 17. März 2004 – an Verkündungs Statt zugestellt am

06. Mai 2004 – wirkungslos ist.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 12. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des

Deutschen Patent- und Markenamtes den gegen die Marke 301 13 573

gerichteten Widerspruch aus der Marke IR 752 492 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden wurde mit Beschluss

des Senats vom 17. März 2004 – an Verkündungs Statt zugestellt am

06. Mai 2004 – zurückgewiesen. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch am

13. Mai 2004 zurückgenommen.

Die Widersprechende beantragt,

die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 17. März 2004

auszusprechen.

Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71

Abs. 1, 4 MarkenG).

Winkler

Sekretaruk

Kruppa

Hu