Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.06.2004 – 32 W (pat) 340/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 340/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 13 573 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler
und der Richter Sekretaruk und Kruppa
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bundespatentgerichts
vom 17. März 2004 – an Verkündungs Statt zugestellt am
06. Mai 2004 – wirkungslos ist.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 12. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
Deutschen Patent- und Markenamtes den gegen die Marke 301 13 573
gerichteten Widerspruch aus der Marke IR 752 492 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden wurde mit Beschluss
des Senats vom 17. März 2004 – an Verkündungs Statt zugestellt am
06. Mai 2004 – zurückgewiesen. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch am
13. Mai 2004 zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt,
die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 17. März 2004
auszusprechen.
Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1, 4 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Hu