Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.06.2004 – 14 W (pat) 317/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juni 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 41 349
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Das Patent 197 41 349 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 197 41 349 mit der Bezeichnung
„Ausgleichsmörtel und Verfahren zur Herstellung desselben“
ist am 8. Mai 2002 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 4 Patentansprüche,
von denen die Ansprüche 1 und 4 wie folgt lauten:
„1. Ausgleichsmörtel, bestehend aus einem Bindemittel und Zuschlägen, dadurch gekennzeichnet, daß das Bindemittel ein
Zweikomponentenkleber und der Zuschlag ein geschlossenporiger
Leichtzuschlag ist, wobei die Korngröße des Zuschlages im Bereich von 1 bis 5 mm liegt.
4. Verfahren zur Herstellung eines Ausgleichsmörtels gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der
Zuschlag mit dem Zweikomponentenkleber homogen vermischt
und aufgetragen wird.“
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 und 3, die besondere Ausführungsformen des
Ausgleichsmörtels nach dem Hauptanspruch betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen dieses Patent ist am 8. August 2002 Einspruch erhoben worden, der auf
die Behauptung gestützt ist, es beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur
Begründung ihres Vorbringens macht die Einsprechende
offenkundige Vorbenutzung „Nevolit-Ausgleichsmörtel“ der Firma
VIA-Dachteile, Brahmfelder Chaussee 100, 22177 Hamburg
(„OVB Nevolit“)
geltend, bietet hierzu Zeugenbeweis an und verweist auf
(D1) Firmenprospekt „Nevolit Gefälleausgleich mit Niveau für
Neubau und Sanierung“, 4. Auflage vom 01.09.1994,
(D2) „Nevolit Verlegeanleitung“ vom 01.04.1992,
(D3) VDI-Lexikon „Bauingenieurwesen, VDI-Verlag 1991“, Seiten
329 bis 331, Stichworte „Kunstharzmörtel, Kunstharzbeton“,
und Seiten 420 bis 422, Stichwort „Reaktionsharz (Baustoff)“,
(D4) Römpp Chemie Lexikon, Band 2, 1995, Georg Thieme Verlag, Seite 896, Stichwort „Desmodur“,
(D5) „Stuck Putz Trockenbau“, 7/8/93, Seiten 9 bis 11,
(D6) porave®-Firmenprospekt 09/90, Seiten 1, 5, 7, 9, 11 und 12,
(D7) Produktbeschreibung poraver® aus dem Jahr 1999,
-
Rechnungen der Firma VIA-Dachteile bezüglich Nevolit-Ausgleichsmörtel aus den Jahren 1995 und 1996 („Rechnungskonvolut 1“),
-
Rechnungen der Firma Dennert Poraver GmbH an die Firma
VIA Dachteile aus den Jahren 1995 betreffend Poraver-
Blähglasgranulat („Rechnungskonvolut 2“),
-
Bestellung der Firma VIA-Dachteile bei Firma Bayer AG
betreffend Bindemittel „Desmodur“ vom 08.07.1996 und zugehörige Rechnung der Firma Bayer AG an VIA-Dachteile
vom gleichen Tage („Desmodur-Unterlagen“).
Die Einsprechende trägt im wesentlichen vor, ausgehend von der durch die OVB
Nevolit der Öffentlichkeit bekannt gewordenen und in D1 beschriebenen Mischung
aus Einkomponentenkleber und Blähglasgranulat mit einer Beimischung von
Blähton habe es nahegelegen, den Einkomponentenkleber durch einen bekannten
Zweikomponentenkleber wie Epoxidharz zu ersetzen und den dann nicht mehr als
Feuchtigkeitsquelle benötigten Blähtonzuschlag wegzulassen. Der patentgemäße
Ausgleichsmörtel weise auch keine besonderen Vorteile auf, vielmehr lägen Abbindezeit und die Druckfestigkeit des ausgehärteten Materials in der gleichen
Größenordnung wie in D1 angegeben.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen und beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist gegeben und in der mündlichen
Verhandlung auch nicht mehr bestritten worden. Er kann jedoch nicht zum Erfolg
führen.
2.
Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 zurück. Die
Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5.
3.
Die Neuheit des Ausgleichsmörtels nach Anspruch 1 ist unbestritten.
Er unterscheidet sich von dem vorbenutzten bzw in D1 beschriebenen NEVOLIT,
welches einen Einkomponentenbinder enthält (D1 4. Seite 1. Abs), schon durch
den obligatorischen Zweikomponentenkleber als Bindemittel.
Die weiteren Vorveröffentlichungen betreffen einen fernerliegenden Stand der
Technik.
4.
Der beanspruchte Ausgleichsmörtel beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Als nächstgelegener Stand der Technik ist die aus D1 aaO bekannte Mischung
aus Schaumglasgranulat, Blähton und Einkomponentenbinder anzusehen.
Nach der Erinnerung der Einsprechenden sollen zwar auf Anfrage von Interessenten auch blähtonfreie Mischungen versandt bzw eingesetzt worden sein.
Schriftliche Unterlagen hierzu sind aber nicht mehr auffindbar. Da auch im übrigen
nicht schlüssig vorgetragen ist, wo, wann und durch wen reine Schaumglasgranulat-Varianten in der Öffentlichkeit zugänglicher Weise benutzt worden sein sollen, war dem nur allgemein gehaltenen Beweisangebot nicht nachzugehen.
Von der durch D1 belegten Ausgleichsmischung konnte der Fachmann nicht durch
einfachen Austausch eines Einkomponentenklebers durch einen Zweikomponentenkleber zum Patentgegenstand gelangen. Vielmehr musste er zusätzlich die
nach D1 obligatorische Komponente Blähton weglassen. Hierzu hatte aber der
Fachmann keine Veranlassung, denn er musste davon ausgehen, dass es sich bei
der in D1 angegebenen Abmischung um eine in Versuchsreihen optimierte handelt, bei welcher der Leichtzuschlag Blähton einen wesentlichen Bestandteil darstellt.
Die von der Einsprechenden vorgetragene Überlegung, nach Austausch eines Polyurethan-Einkomponentenbinders durch einen feuchtigkeitsunempfindlichen Zweikomponentenkleber habe der Fachmann auf den ua als Feuchtigkeitsquelle für
das Abbinden von Polyurethan fungierenden Blähton verzichten können, kann nur
in Kenntnis des beanspruchten Ausgleichsmörtels angestellt werden. Sie ersetzt
nicht die Anregung aus dem Stand der Technik, eine Zweikomponentenmischung
aus Zweikomponentenkleber und geschlossenporigem Leichtzuschlag als einzigem Zuschlag bereitzustellen.
Auch den weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften sind keine Hinweise
entnehmbar, die zur Bereitstellung eines Ausgleichsmörtels mit den Merkmalen
des Anspruchs 1 führen könnten.
5.
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig; mit ihm haben die
Unteransprüche 2 und 3 Bestand.
Für das Verfahren nach Anspruch 4 gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß; auch dieser Anspruch ist somit rechtsbeständig.
Schröder
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Na