Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.06.2004 – 14 W (pat) 317/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juni 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 41 349

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Das Patent 197 41 349 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 197 41 349 mit der Bezeichnung

„Ausgleichsmörtel und Verfahren zur Herstellung desselben“

ist am 8. Mai 2002 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 4 Patentansprüche,

von denen die Ansprüche 1 und 4 wie folgt lauten:

„1. Ausgleichsmörtel, bestehend aus einem Bindemittel und Zuschlägen, dadurch gekennzeichnet, daß das Bindemittel ein

Zweikomponentenkleber und der Zuschlag ein geschlossenporiger

Leichtzuschlag ist, wobei die Korngröße des Zuschlages im Bereich von 1 bis 5 mm liegt.

4. Verfahren zur Herstellung eines Ausgleichsmörtels gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der

Zuschlag mit dem Zweikomponentenkleber homogen vermischt

und aufgetragen wird.“

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 und 3, die besondere Ausführungsformen des

Ausgleichsmörtels nach dem Hauptanspruch betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen dieses Patent ist am 8. August 2002 Einspruch erhoben worden, der auf

die Behauptung gestützt ist, es beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur

Begründung ihres Vorbringens macht die Einsprechende

offenkundige Vorbenutzung „Nevolit-Ausgleichsmörtel“ der Firma

VIA-Dachteile, Brahmfelder Chaussee 100, 22177 Hamburg

(„OVB Nevolit“)

geltend, bietet hierzu Zeugenbeweis an und verweist auf

(D1) Firmenprospekt „Nevolit Gefälleausgleich mit Niveau für

Neubau und Sanierung“, 4. Auflage vom 01.09.1994,

(D2) „Nevolit Verlegeanleitung“ vom 01.04.1992,

(D3) VDI-Lexikon „Bauingenieurwesen, VDI-Verlag 1991“, Seiten

329 bis 331, Stichworte „Kunstharzmörtel, Kunstharzbeton“,

und Seiten 420 bis 422, Stichwort „Reaktionsharz (Baustoff)“,

(D4) Römpp Chemie Lexikon, Band 2, 1995, Georg Thieme Verlag, Seite 896, Stichwort „Desmodur“,

(D5) „Stuck Putz Trockenbau“, 7/8/93, Seiten 9 bis 11,

(D6) porave®-Firmenprospekt 09/90, Seiten 1, 5, 7, 9, 11 und 12,

(D7) Produktbeschreibung poraver® aus dem Jahr 1999,

-

Rechnungen der Firma VIA-Dachteile bezüglich Nevolit-Ausgleichsmörtel aus den Jahren 1995 und 1996 („Rechnungskonvolut 1“),

-

Rechnungen der Firma Dennert Poraver GmbH an die Firma

VIA Dachteile aus den Jahren 1995 betreffend Poraver-

Blähglasgranulat („Rechnungskonvolut 2“),

-

Bestellung der Firma VIA-Dachteile bei Firma Bayer AG

betreffend Bindemittel „Desmodur“ vom 08.07.1996 und zugehörige Rechnung der Firma Bayer AG an VIA-Dachteile

vom gleichen Tage („Desmodur-Unterlagen“).

Die Einsprechende trägt im wesentlichen vor, ausgehend von der durch die OVB

Nevolit der Öffentlichkeit bekannt gewordenen und in D1 beschriebenen Mischung

aus Einkomponentenkleber und Blähglasgranulat mit einer Beimischung von

Blähton habe es nahegelegen, den Einkomponentenkleber durch einen bekannten

Zweikomponentenkleber wie Epoxidharz zu ersetzen und den dann nicht mehr als

Feuchtigkeitsquelle benötigten Blähtonzuschlag wegzulassen. Der patentgemäße

Ausgleichsmörtel weise auch keine besonderen Vorteile auf, vielmehr lägen Abbindezeit und die Druckfestigkeit des ausgehärteten Materials in der gleichen

Größenordnung wie in D1 angegeben.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten

entgegen und beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist gegeben und in der mündlichen

Verhandlung auch nicht mehr bestritten worden. Er kann jedoch nicht zum Erfolg

führen.

2.

Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 zurück. Die

Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5.

3.

Die Neuheit des Ausgleichsmörtels nach Anspruch 1 ist unbestritten.

Er unterscheidet sich von dem vorbenutzten bzw in D1 beschriebenen NEVOLIT,

welches einen Einkomponentenbinder enthält (D1 4. Seite 1. Abs), schon durch

den obligatorischen Zweikomponentenkleber als Bindemittel.

Die weiteren Vorveröffentlichungen betreffen einen fernerliegenden Stand der

Technik.

4.

Der beanspruchte Ausgleichsmörtel beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als nächstgelegener Stand der Technik ist die aus D1 aaO bekannte Mischung

aus Schaumglasgranulat, Blähton und Einkomponentenbinder anzusehen.

Nach der Erinnerung der Einsprechenden sollen zwar auf Anfrage von Interessenten auch blähtonfreie Mischungen versandt bzw eingesetzt worden sein.

Schriftliche Unterlagen hierzu sind aber nicht mehr auffindbar. Da auch im übrigen

nicht schlüssig vorgetragen ist, wo, wann und durch wen reine Schaumglasgranulat-Varianten in der Öffentlichkeit zugänglicher Weise benutzt worden sein sollen, war dem nur allgemein gehaltenen Beweisangebot nicht nachzugehen.

Von der durch D1 belegten Ausgleichsmischung konnte der Fachmann nicht durch

einfachen Austausch eines Einkomponentenklebers durch einen Zweikomponentenkleber zum Patentgegenstand gelangen. Vielmehr musste er zusätzlich die

nach D1 obligatorische Komponente Blähton weglassen. Hierzu hatte aber der

Fachmann keine Veranlassung, denn er musste davon ausgehen, dass es sich bei

der in D1 angegebenen Abmischung um eine in Versuchsreihen optimierte handelt, bei welcher der Leichtzuschlag Blähton einen wesentlichen Bestandteil darstellt.

Die von der Einsprechenden vorgetragene Überlegung, nach Austausch eines Polyurethan-Einkomponentenbinders durch einen feuchtigkeitsunempfindlichen Zweikomponentenkleber habe der Fachmann auf den ua als Feuchtigkeitsquelle für

das Abbinden von Polyurethan fungierenden Blähton verzichten können, kann nur

in Kenntnis des beanspruchten Ausgleichsmörtels angestellt werden. Sie ersetzt

nicht die Anregung aus dem Stand der Technik, eine Zweikomponentenmischung

aus Zweikomponentenkleber und geschlossenporigem Leichtzuschlag als einzigem Zuschlag bereitzustellen.

Auch den weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften sind keine Hinweise

entnehmbar, die zur Bereitstellung eines Ausgleichsmörtels mit den Merkmalen

des Anspruchs 1 führen könnten.

5.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig; mit ihm haben die

Unteransprüche 2 und 3 Bestand.

Für das Verfahren nach Anspruch 4 gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß; auch dieser Anspruch ist somit rechtsbeständig.

Schröder

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Na